Übersicht: Welche Corona-Regeln gelten bei welchen Inzidenzen in NRW?

Übersicht: Welche Corona-Regeln gelten bei welchen Inzidenzen in NRW?
Übersicht: Welche Corona-Regeln gelten bei welchen Inzidenzen in NRW?
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Letzte Aktualisierung am 29.05.2021: Die Landesregierung in NRW reduziert angesichts sinkender Infektions- und steigender Impfzahlen zahlreiche Beschränkungen und schafft gleichzeitig einen belastbaren Rahmen für schrittweise Öffnungen. CityNEWS gibt hier eine Übersicht, welche neuen Corona-Regeln bei welchen Inzidenzen in NRW gelten!

ACHTUNG: Alle Infos und Maßnahmen zum Lockdown in NRW haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen ggf. nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen. Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen finden Sie hier! Alle Daten, Zahlen und Statistiken sowie einen Live-Ticker zum Coroanvirus in Köln haben bei CityNEWS für Sie hier zusammengefasst.

Die aktuell gültige Verordnung haben für Sie hier zum Download.

Grundsätzliche Corona-Regelungen in NRW

Bei Inzidenzwerten von über 100, gelten wie bisher auch die Regelungen der bundeseinheitlichen Notbremse. Bei Inzidenzwerten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von stabil unter 100 bis 50,1 gelten bereits seit dem 15. Mai 2021 zahlreiche Öffnungsschritte; diese werden in der nun erfolgten Überarbeitung der Coronaschutzverordnung der Stufe 3 zugeordnet und an einigen Stellen erweitert. Die neue Stufe 2 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 50 bis 35,1. Die neue Stufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 35 oder weniger.

In allen drei Stufen sind die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkehrungen geknüpft, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festigen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Die Corona-Pandemie macht Einschränkungen im Alltags jedes Einzelnen notwendig. Was aktuell zu beachten ist, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz vor Ort unter 100 liegt, steht in der Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Zusätzlich gibt es die bundesweit geltenden Vorschriften der “Corona-Bundesnotbremse” – sie gelten, sobald die Inzidenz (Zahl der Infektionen je 100.000 Einwohner pro Woche) in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt stabil über 100 liegt.

Eine niedrigere Stufe tritt erst 2 Tage nach einer entsprechenden Inzidenz über einen Zeitraum von 5 Werktagen in Kraft. In eine höhere Inzidenzstufe wechselt ein Kreis oder eine Stadt nach 3 Kalendertagen mit überschrittenen Inzidenzschwellenwerten. Der Stufenplan im Überblick.

UPDATE: Neue Corona-Regeln ab 28.05.2021 in NRW

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat zum 28. Mai 2021 die Coronaschutz-Verordnung. Die neuen Regeln sollen im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die einerseits eine schrittweise größtmögliche Normalisierung aller Lebensbereiche ermöglichen und andererseits einen Wiederanstieg der Infektionszahlen und daraus resultierende gesundheitliche Gefahren und neuerliche Einschränkungen nachhaltig vermeiden.

Es werden klare Perspektiven für die kommenden Wochen aufgezeigt: vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weitere vorsichtige Öffnungsschritte bei stabilen 7-Tages-Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger. Auch für besonders infektionsrelevante Angebote wie Großveranstaltungen und Diskotheken wird bei nachhaltig niedrigen Infektionszahlen eine zeitliche Perspektive eröffnet (ab 1. September 2021).

Die Öffnungsschritte werden weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie die eingeübten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Testnachweises abgesichert.

Rückkehr zum Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung

Ab dem 7. Juni 2021 kehrt die Kindertagesbetreuung in NRW landesweit in den Regelbetrieb zurück. Im Regelbetrieb sind die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches und des Kinderbildungsgesetzes wieder uneingeschränkt gültig, d.h. alle Kinder haben einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungs-Verordnung.

Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet. Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren “Lolli”-Tests zur Eigenanwendung durch die Eltern.

Das landesweite Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung wird weiterhin genau beobachtet, und auf Entwicklungen wird reagiert, wenn dies erforderlich ist. Dies kann auch eine erneute Einschränkung der Betreuungszeiten beinhalten.

Die Regelungen der Notbremse für Kinderbetreuungseinrichtungen gelten weiter, das heißt über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag die bedarfsorientierte Notbetreuung.

AKTUELLE REGELN BEI EINER INZIDENZ ÜBER 100

Ab einer mehrtägigen Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen greift die Bundesnotbremse: Liegt die Inzidenz an 3 aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Infektionsschutzgesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen.

Sinkt in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder unter den Wert von 100, 150 bzw. 165, treten dort ab dem übernächsten Tag die dem jeweiligen Schwellenwert zugeordneten Maßnahmen wieder außer Kraft.

Eine niedrigere Stufe tritt erst 2 Tage nach einer entsprechenden Inzidenz über einen Zeitraum von 5 Werktagen in Kraft.

Wo findet man die gültigen Inzidenzen?

Eine Übersicht über die für die “Bundes-Notbremse” maßgeblichen Daten des Robert Koch-Instituts zu den Inzidenzen in den Kreisen oder kreisfreien Städten gibt es hier: www.rki.de/inzidenzen.

Was gilt bei einer Inzidenz über 100 für private Treffen?

Private Treffen im öffentlichen und im privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts mit einer Person eines weiteren Haushalts, wobei diese Person aber von zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern unter 14 Jahren begleitet werden kann.

Was bedetet die Ausgangssperre bei einer Inzidenz über 100?

Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt aber körperliche Bewegung im Freien, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, für Einzelpersonen erlaubt.

Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär-) medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren. Schließlich gilt die Ausgangssperre nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen.

Was gilt bei einer Inzidenz über 100 für Sport?

Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig; sie können von Anleitungspersonen begleitet werden.

Was gilt bei der Nutzung von Bus, Bahn und Taxis?

Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxis gilt nunmehr generell (auch bei einer Inzidenz unter 100) eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Eine OP-Maske genügt nicht mehr.

Welche Geschäfte dürfen bei einer Inzidenz über 100 geöffnet bleiben?

Bis zu einer Inzidenz von 150 dürfen sämtliche Geschäfte geöffnet bleiben. Es gelten jedoch Unterschiede bei den Zutrittsregeln.

Über einer Inzidenz von 150 dürfen nur noch bestimmte Geschäfte geöffnet bleiben dazu zählen:

  • Wochenmärkte, Lebensmittelhandel (einschließlich Kioske), Getränkemärkte,
  • Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
  • Optiker, Hörakustiker,
  • Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs,
  • Buchhandlungen,
  • Blumenfachgeschäfte,
  • Werkstätten,
  • Postfilialen, Banken,
  • Waschsalons,
  • Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte
  • und der Großhandel.

Ab einer Inzidenz von 100 gilt allerdings eine strengere Personenobergrenze: nur noch 1 Kunde pro angefangene 20 Quadratmeter Verkaufsfläche (bis zu einer Inzidenz von 100 gilt:  1 Kunde pro 10 Quadratmeter). Der Besuch von Buchhandlungen und Gartenmärkten ist unabhängig von der Inzidenz nur mit Termin und begrenzt auf 1 Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig.

Alle anderen Handelsgeschäfte bleiben bis zu einem Inzidenzwert von 150 geöffnet. Zulässig ist der Einkauf nach vorheriger Terminbuchung (Click & Meet) – allerdings ab einer Inzidenz von 100 nur bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses. Es ist nur eine 1 Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen.

Bei einem Inzidenzwert über 150 müssen die Geschäfte geschlossen bleiben. Auch dann bleibt aber die Abholung von bestellten Waren (Click & Collect) möglich.

Was gilt für Kultur-Einrichtungen bei einer Inzidenz über 100?

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind – ebenso wie bei einer Inzidenz unter 100 – untersagt.

Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind bis zu einer Inzidenz von 100 nach vorheriger Terminbuchung geöffnet. Bei Überschreiten der Inzidenz von 100 müssen die Einrichtungen schließen.

Was gilt für Zoos und Botanische Gärten bei einer Inzidenz über 100?

Bis zu einer Inzidenz von 100 sind Zoos und Botanisch Gärten nach vorheriger Terminbuchung vollständig geöffnet, bei Überschreiten der Inzidenz von einer 100 nur noch die Außenbereiche, außerdem müssen Besucher dann ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorweisen (ausgenommen Kinder unter 6 Jahren).

Was gilt für weitere Freizeit-Einrichtungen bei einer Inzidenz über 100?

Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten bleiben geschlossen, Wettannahmestellen werden geschlossen.

Dürfen Sonnenstudios / Solarien bei einer Inzidenz über 100 öffnen?

Nein.

Was gilt bei einer Inzidenz über 100 für die Gastronomie und Tourismus?

Wie auch bei einer Inzidenz von unter 100 gilt in Nordrhein-Westfalen: Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen und Übernachtungen zu privaten Zwecken sind nicht erlaubt. Einzige Ausnahme: Die Übernachtungen finden aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus dringenden sozial-ethischen Gründen statt.

Was gilt bei einer Inzidenz über 100 für körpernahe Dienstleistungen?

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Pflicht ist das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar), bei Friseur- und Fußpflegebesuche ist außerdem ein tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich. Sonnenstudios / Solarien bleiben geschlossen.

Was gilt in Schulen ab einer Inzidenz von 165 und 100?

Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage in ganz NRW grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen.

Die Teilnahme von Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich 2 Corona-Tests voraus.

Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 endet der Wechselunterricht und es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.

Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.

Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Was gilt in Kindergärten und Kitas ab einer Inzidenz von 165 und 100?

Bis zu einer Inzidenz von 165 findet in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt der eingeschränkte Regelbetrieb statt. Bei Überschreiten der Inzidenz von 165 endet die Vor-Ort-Betreuung. Eine bedarfsorientierte Notbetreuung ist eingerichtet.

Was gilt für Büros?

Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, in Präsenz tätigen Mitarbeitern 2 Tests pro Woche anzubieten.

Bleiben die Kirchen bei einer Inzidenz über 100 geöffnet?

Zusammenkünfte, die der Religionsausübung (im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes) dienen, bleiben gemäß den Maßgaben in der Coronaschutz-Verordnung erlaubt.

Wer kontrolliert, ob die Regeln eingehalten werden?

Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz wird von den zuständigen Behörden – Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei – überwacht.

Warum gilt der Inzidenzwert und nicht andere Faktoren?

Die Neuinfektionen sind ein früher Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Die daraus resultierende steigende Belastung des Gesundheitssystems (insbesondere der Intensivstationen und Beatmungsplätze) und die Todesfälle machen sich erst mit erheblichem Zeitverzug bemerkbar. Die 7-Tage-Inzidenz mittelt die tagesaktuellen Schwankungen der Neuinfektionen, sie wird täglich veröffentlicht und ist für jeden leicht nachvollziehbar.

Warum wurden diese Grenzwerte der Inzidenz gewählt?

Der Grenzwert einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist identisch mit der Schwelle für die bisher in den Verordnungen der Bundesländer vorgesehenen und ebenfalls unter dem Begriff “Notbremse” zusammengefassten zusätzlichen Schutzmaßnahmen. Bei einem noch deutlich darüber liegenden Infektionsgeschehen sieht der Bundesgesetzgeber weitergehende Maßnahmen für notwendig an. Bei einem Überschreiten einer Inzidenz von über 150 die Schließung der nicht der Grundversorgung dienenden Geschäfte, bei einer Inzidenz von über 165 die Untersagung von Präsenzunterricht.

AKTUELLE REGELN BEI EINER INZIDENZ VON 50 BIS 100

ACHTUNG: Die folgenden Auflistungen berücksichtigen noch nicht alle Regelungen der neuen Coronaschutz-Verordnung ab dem 28.05.2021. Eine niedrigere Stufe tritt erst 2 Tage nach einer entsprechenden Inzidenz über einen Zeitraum von 5 Werktagen in Kraft. In eine höhere Inzidenzstufe wechselt ein Kreis oder eine Stadt nach 3 Kalendertagen mit überschrittenen Inzidenzschwellenwerten.

Erforderlich für diese Stufe ist, dass die Inzidenz an 5 Werktagen in Folge unter 100 liegt. Dann tritt die Bundesnotbremse am übernächsten, also am 7. Tag außer Kraft und es gelten die folgenden Regeln.

Gelten weiterhin die Ausgangsbeschränkungen?

Nein. Die Ausgangsbeschränkungen fallen als Teil der Bundesnotbremse weg.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus einem anderen Haushalt. Außerdem sind wieder Treffen von höchstens insgesamt 5 Personen (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus 2 Haushalten zulässig. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.

Was gilt für die Corona-Tests, die unter Umständen erforderlich sind?

Die Coronaschutz-Verordnung sieht bei einer Inzidenz von 100 bis 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines Corona-Tests vor. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein. Allerdings muss das Ergebnis bestätigt sein.

In NRW gibt es über 6.000 Teststellen. Ausreichend sind aber auch z.B. die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wenn der Arbeitgeber das Testergebnis bestätig hat. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen.

Was gilt für Genesenen und vollständig Geimpfte?

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und vollständig Genesene Negativ-Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt. Voraussetzung ist bei Geimpften ein vollständiger Impfschutz, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat).

Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage zurückliegt (damit keine Ansteckungsgefahr mehr besteht), aber höchstens 6 Monate zurückliegt (da danach möglicherweise keine hinreichende Immunisierung mehr gegeben ist). Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf 6 Monate weg.

Welche Kultur-Einrichtungen dürfen öffnen?

Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen sind wieder möglich. Die Besucherinnen und Besucher müssen über ein negatives Testergebnis verfügen. Die Mindestabstände müssen eingehalten werden. Der Veranstalter muss einen Sitzplan erstellen, damit im Fall von Ansteckungen andere Besucher gewarnt werden können.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal 1 Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Werden Freizeit-Einrichtungen wieder geöffnet?

Kleinere Außeneinrichtungen werden wieder erlaubt. Etwa: Minigolf, Kletterparks, Hochseilgarten. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis.

Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, daher ist die Besucheranzahl vom Betreiber des Bades entsprechend zu begrenzen. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis.

Was gilt für Aus- und Weiterbildungsangebote?

Untersagt bleiben grundsätzlich sämtliche Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen unter anderem von Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft sowie Angebote der Selbsthilfe.

Ausgenommen von diesem Verbot sind aber zahlreiche Bildungsangebote wie z.B.:

  • Einzelunterricht bzw. andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,
  • Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg,
  • Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss
  • berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.
  • öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schüler der Schulen im Sinne von § 1 Coronabetreuungs-Verordnung, soweit die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen erfolgen.
  • Berufsberatungen,
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Anfängerschwimmausbildung,
  • Musik- und Kunstunterricht.

Was gilt für Fahrschulen?

Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schüler, Lehrer, Lehreranwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Diese müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen.

Was gilt für den Sport?

Kontaktfreier Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist nun wieder mit bis zu 20 Personen zulässig. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen ist wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig.

Bei Sportveranstaltungen sind nun Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis auf Sitzplätzen wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, ein Sitzplan ist erforderlich).

Welche Geschäfte des Einzelhandels können vollständig öffnen?

Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder öffnen. Auch Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, dürfen mit negativem Testergebnis wieder ohne Terminbuchung besucht werden. Erforderlich bleibt aber die Begrenzung der Kundenanzahl. Zulässig ist nun aber die doppelte Kundenanzahl, nämlich 1 Kunde pro 20 Quadratmeter.

Was gilt für die Gastronomie?

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig. Natürlich ist weiterhin auch die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken möglich.

Was gilt für den Tourismus?

Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste mit negativem Testergebnis wieder beherbergen.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen sind mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Auch hier wird ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.

Können Märkte und Messen wieder stattfinden?

Nein. Die Durchführung von Märkten und Messen ist bei einer Inzidenz von über 50 noch nicht wieder erlaubt.

Können Tagungen und Kongresse stattfinden?

Nein. Tagungen und Kongresse bleiben bei einer Inzidenz von über 50 noch unzulässig.

Sind private Feiern – wie Hochzeiten oder Geburtstage – wieder erlaubt?

Nein. Private Feiern sind bei einer Inzidenz von über 50 noch nicht wieder zulässig.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen wieder möglich?

Nein, über einer Inzidenz von 50 noch nicht. Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutz-Verordnung fallen, bleiben dort also einstweilen untersagt.

Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – u.a.:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen (z. B. auch Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen oder Blutspenden)
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier
  • standesamtliche Trauungen und
  • Gottesdienste.

Große Festveranstaltungen wie etwa Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste und Weinfeste sind untersagt.

AKTUELLE REGELN BEI EINER INZIDENZ UNTER 50

ACHTUNG: Die folgenden Auflistungen berücksichtigen noch nicht alle Regelungen der neuen Coronaschutz-Verordnung ab dem 28.05.2021. Eine niedrigere Stufe tritt erst 2 Tage nach einer entsprechenden Inzidenz über einen Zeitraum von 5 Werktagen in Kraft. In eine höhere Inzidenzstufe wechselt ein Kreis oder eine Stadt nach 3 Kalendertagen mit überschrittenen Inzidenzschwellenwerten.

Gibt es Ausgangsbeschränkungen?

Nein.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Treffen mit höchstens 10 Personen (plus Kinder bis 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene) aus bis zu 3 Haushalten sind möglich. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.

Was gilt für die Corona-Tests, die unter Umständen erforderlich sind?

Die Coronaschutz-Verordnung sieht auch bei einer Inzidenz von unter 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines Corona-Tests vor. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein. Allerdings muss das Ergebnis bestätigt sein. In NRW gibt es über 6.000 Teststellen.

Ausreichend sind aber auch z.B. die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wenn der Arbeitgeber das Testergebnis bestätig hat. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen.

Was gilt für Genesene und vollständig Geimpfte?

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.

Voraussetzung ist bei Geimpften ein vollständiger Impfschutz, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat).

Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage zurückliegt (damit keine Ansteckungsgefahr mehr besteht), aber höchstens 6 Monate zurückliegt (da danach möglicherweise keine hinreichende Immunisierung mehr gegeben ist). Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf 6 Monate weg.

Was gilt für Freizeit-Einrichtungen?

Freibäder dürfen nun ohne Beschränkung auf die Sportausübung geöffnet sein. Auch die Liegewiesen dürfen wieder genutzt werden – begrenzt auf 1 Person pro 7 Quadratmeter. Voraussetzung für den Besuch des Freibads ist ein negatives Testergebnis.

Die Nutzung von Außeneinrichtungen wie Minigolfanlagen, Kletterparks oder Hochseilgärten ist weiterhin mit negativem Testergebnis erlaubt. Dasselbe gilt nun auch für Ausflugsfahren (z.B. mit Schiffen).

Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen ist wieder möglich – jeweils mit negativem Testergebnis. Die Zahl der Kunden ist auf 1 Person pro 10 Quadratmeter zu begrenzen.

Was gilt für Kultur-Einrichtungen?

Konzerte und Aufführungen sind nun auch wieder in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen zulässig. Die Besucherinnen und Besucher müssen über ein negatives Testergebnis verfügen. Die Mindestabstände müssen eingehalten werden. Der Veranstalter muss einen Sitzplan erstellen, damit im Fall von Ansteckungen andere Besucher gewarnt werden können.

Was gilt für Aus- und Weiterbildungs-Angebote?

Alle berufsbezogenen Bildungsangebote sind nun wieder in Präsenz möglich, wobei Formen von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen sind. Berufsbezogen sind auch Bildungsangebote, die einen Schulabschluss vermitteln, vorbereiten oder unterstützen sollen.

Untersagt bleiben grundsätzlich alle anderen, also nicht berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen unter anderem von Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft sowie Angebote der Selbsthilfe.

Ausgenommen von diesem Verbot sind aber:

  • Einzelunterricht bzw. andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Anfängerschwimmausbildung,
  • Musik- und Kunstunterricht.

Was gilt für Fahrschulen?

Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schüler, Lehrer, Lehreranwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Diese müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen.

Was gilt für den Sport?

Sport im Freien ist ohne Personenbegrenzung erlaubt.

Der Sport in der Halle sowie der Betrieb von Fitnessstudios ist erlaubt. Voraussetzung sind die Vorlage eines negativen Tests sowie die Kontaktrückverfolgung. Kontaktsport innen ist allerdings nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässig.

  • Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt (Sitzplätze, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen).
  • Zuschauer in Innenräumen sind nur mit negativem Testergebnis erlaubt (Sitzplätze, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen).

 Was gilt für Geschäfte des Einzelhandels?

Nach wie vor sind alle Geschäfte des Einzelhandels geöffnet. Es gelten nun für sämtliche Geschäftsarten wieder die gleichen Regeln, die nun nur noch eine Maskenpflicht (medizinische Maske) und eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 Quadratmeter vorsehen. Ein negatives Testergebnis ist nicht mehr erforderlich.

Was gilt für die Gastronomie?

Der Betrieb von Kantinen und Mensen ist zulässig.

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist nun auch im Innenbereich wieder möglich. Erforderlich ist ein negatives Testergebnis für Gäste und Bedienung.

Zwischen Personen an verschiedenen Tischen muss in Innenräumen ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden (draußen gilt der allgemeine Mindestabstand von 1,5 Metern).

Was gilt für Hotels und Tourismus?

Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen nach wie vor Gäste mit negativem Testergebnis beherbergen.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen sind nun ohne Kapazitätsgrenze zulässig. Ein negatives Testergebnis für Gäste wird weiterhin vorausgesetzt.

Können Märkte und Messen wieder stattfinden?

Auf Grundlage eines besonderen Hygiene- und Schutzkonzepts ist die Durchführung von Märkten und Messen nun wieder erlaubt. Erforderlich sind Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands, zur besonderen Infektionshygiene sowie Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten.

Die Anzahl der Besucher ist zu begrenzen, zulässig ist ein Besucher pro 7 Quadratmeter Fläche.

Bei mehr als 500 teilnehmenden Personen muss es ein besonderes Konzept zur An- und Abreise geben.

Bei Trödel- und Krammärkten ist für Besucher ein negatives Testergebnis erforderlich.

Können Tagungen und Kongresse wieder stattfinden?

Tagungen und Kongresse sind wieder zulässig

  • unter freiem Himmel mit höchstens 500 Teilnehmern (plus Personen, die nach den Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen sind) oder
  • in Innenräumen höchstens 250 Personen (plus Personen, die nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen sind) sowie einem negativen Testergebnis.

Sind private Feiern – wie Hochzeiten oder Geburtstage – wieder erlaubt?

Private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage sind zulässig

  • unter freiem Himmel mit höchstens 100 Gästen (plus Personen, die nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen sind)
  • in Innenräumen mit höchstens 50 Gästen (plus Personen, die nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen sind) sowie einem negativen Testergebnis.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen wieder möglich?

Erlaubt sind – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen (z. B. auch Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen oder Blutspenden)
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier
  • standesamtliche Trauungen und
  • Gottesdienste.

Große Festveranstaltungen wie etwas Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste und Weinfeste sind untersagt.

Stand: 29.05.2021. Alle Angaben ohne Gewähr.

Weitere wichtige Infos zum Coronavirus

Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet. copyright: Envato / dolgachov
Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet.
copyright: Envato / dolgachov

ACHTUNG: Alle Infos und Maßnahmen zum Lockdown in NRW haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen ggf. nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen. Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen finden Sie hier! Alle Daten, Zahlen und Statistiken sowie einen Live-Ticker zum Coroanvirus in Köln haben bei CityNEWS für Sie hier zusammengefasst.

Die aktuell gültige Verordnung haben für Sie hier zum Download.

Weitere Infos zum Thema Schutzmasken-Pflicht finden Sie hier bei CityNEWS.

Weitere Infos sind auf www.land.nrw sowie auf www.mags.nrw abrufbar. Antworten auf Fragen zur Testpflicht finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und auf den Internetseiten der Stadt Köln.

Die Stadt Köln hat ein Bürgertelefon für alle Fragen rund um das Coronavirus eingerichtet: 0221 – 22 13 35 00. Die Telefon-Hotline der Stadt Köln ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr, sowie samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr erreichbar. Ebenso ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 rund um die Uhr zu erreichen.

Für alle Kölner Bürger mit Fragen zum Thema Corona-Schutzimpfungen steht eine weitere Telefon-Hotline zur Verfügung. Es können dort keine medizinischen Fragen geklärt werden. Die Telefon-Hotline ist von Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr unter 0221 – 22 13 35 78 erreichbar.

Auf der Website der Stadt Köln  gibt es eine Kartenübersicht mit den Corona-Teststellen, die den kostenlosen Bürgertest anbieten. Die Karte ist unter www.teststellen.koeln abrufbar und wird laufend aktualisiert.