Schulstart in NRW: Welche Corona-Regeln gelten in der Schule?

Schulstart in NRW: Welche Corona-Regeln gelten in der Schule?
Schulstart in NRW: Welche Corona-Regeln gelten in der Schule?
copyright: Envato / CarlosBarquero

Als erstes Land kehrte Nordrhein-Westfalen aus den Sommerferien zurück. Rund 2,5 Millionen Schüler starteten in das neue Schuljahr, darunter 171.000 Erstklässler. NRW-Schulministerin Dorothee Feller erklärte: “Angesichts weiterhin hoher Infektionszahlen gilt es, in den kommenden Wochen wachsam zu bleiben. Bereits vor zwei Wochen haben wir den Schulen in unserem Land ein Corona-Handlungskonzept mit den wichtigsten Infektions-Schutzmaßnahmen an die Hand gegeben, damit sie frühzeitig alle Vorbereitungen für das neue Schuljahr treffen können. Die Schulen haben die vergangenen Tage intensiv genutzt, um auf dieser Grundlage einen sicheren Schulstart vorzubereiten. Für das große Engagement bedanke ich mich sehr herzlich. Ich bin sicher, dass der Schulstart auf dieser Grundlage gut gelingt.”

Das Handlungskonzept Corona (hier zum Download) sieht im Wesentlichen vor, dass an den Schulen in NRW im Schuljahr 2022/2023 die Empfehlung zum Tragen einer Maske gilt. Diese Empfehlung wird durch anlassbezogene Tests ergänzt, die in der Regel vor dem Schulbesuch zu Hause durchgeführt werden sollen. Weiterhin gelten die an den Schulen bereits eingeübten Regeln zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz.

Schulministerin Feller: “In den kommenden Wochen werden wir die weitere Entwicklung der Pandemie, die Rückmeldungen aus den Schulen und die Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene intensiv verfolgen. Sollten sich hieraus weitere Handlungsmöglichkeiten oder Handlungsnotwendigkeiten für die Schulen ergeben, werden wir darüber wie bisher in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium und unter Einbeziehung der am Schulleben Beteiligten beraten, entscheiden und über die Ergebnisse frühzeitig informieren.”

Auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückgreifen

In den Schulen soll auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückgegriffen werden.
In den Schulen soll auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückgegriffen werden.
copyright: Envato / Rawpixel

Seit zweieinhalb Jahren prägt der Umgang mit dem Coronavirus COVID-19 weite Bereiche des Alltags und insbesondere das Schulleben erheblich. Für den Herbst gehen viele Wissenschaftler von einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen aus. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, weiterhin auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückzugreifen, um so dazu beizutragen, dass die gesundheitlichen Risiken durch die Corona-Pandemie in den Schulen weiterhin möglichst gering bleiben. Dabei tritt auch in der Schule ein eigenverantwortlicher Umgang der Schüler mit dem Virus stärker in den Vordergrund und wird durch die Schulen aktiv unterstützt.

Schulen und alle am Schulleben Beteiligte haben in den vergangenen zweieinhalb Jahren umfassende Erfahrungen im verantwortlichen Umgang mit dem Coronavirus gesammelt. Auch im neuen Schuljahr 2022/2023 brauchen die Schulen Sicherheit und Verlässlichkeit im Umgang mit den Folgen der Corona-Pandemie. Das vorliegende Handlungskonzept soll hierfür die nötige Orientierung geben. Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens oder bei Veränderungen der Gesetzeslage wird der Stand des Handlungskonzepts zeitnah aktualisiert und fortgeschrieben.

Dem Deutschen Bundestag liegt aktuell ein Entwurf zur Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes vor, der nach der Sommerpause beraten wird. Ob es auf dieser Grundlage und angesichts der Entwicklung der Corona-Pandemie zu weitergehenden Anpassungen und Schutzmaßnahmen im Schulbetrieb kommen wird, bleibt abzuwarten. Das Ziel ist es, den Schulbetrieb und den Präsenzunterricht durchgängig aufrechtzuerhalten, weil dies für die Entwicklung der Kompetenzen und die psychosoziale Entwicklung der Schüler besonders wichtig ist.

Grundsätze für das neue Schuljahr 2022/2023

Welche Corona-Regeln gelten jetzt in den Schulen?
Welche Corona-Regeln gelten jetzt in den Schulen?
copyright: Envato / KostiantynVoitenko

Bei Fragen zum Themenbereich “Schule und Corona” können sich Bürger an die Corona-Telefon-Hotline des NRW-Schulministeriums wenden, die unter der Rufnummer 0211 – 58 67 35 81 (montags bis freitags, 8 Uhr bis 18 Uhr) erreichbar ist.

Eigenverantwortung

Um auf mögliche Entwicklungen des Infektionsgeschehens vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich, auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückzugreifen. Die Schulen verfügen mittlerweile über einen großen Erfahrungsschatz, auf den sie sich sowohl organisatorisch als auch pädagogisch stützen können.

Bewährt haben sich die schulischen Hygienepläne mit grundlegenden Maßnahmen zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz. Regelmäßiges Händewaschen sowie das freiwillige Tragen einer Maske werden empfohlen. Regelmäßiges Lüften sowie der Grundsatz anlassbezogener Tests auf freiwilliger Basis bereits im häuslichen Umfeld ergänzen diese Maßnahmen. Die entsprechenden logistischen Voraussetzungen dazu sind vorbereitet und die Schulen können darauf zurückgreifen.

Schulbesuch möglichst symptomfrei

Eine Verpflichtung zur anlasslosen Testung auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion ist in Schulen bzw. als Voraussetzung für den Schulbesuch nicht vorgesehen. Um den Schutz aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten, ist es ab dem ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien umso wichtiger, dass niemand mit Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, die Schule aufsuchen sollte, ohne vorher zu Hause einen Antigen-Selbsttest durchgeführt zu haben (gemeint sind bereits leichte Erkältungssymptome); dies gilt auch zu allen anderen Zeiten im neuen Schuljahr.

Am ersten Unterrichtstag erhalten alle Schüler die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigen-Selbsttest zu testen. Danach testen sich die Schüler anlassbezogen und grundsätzlich auf freiwilliger Basis zu Hause. Dabei gilt grundsätzlich: Bei schweren Erkältungssymptomen ist ein Schulbesuch – selbst bei Vorliegen eines negativen Antigenselbsttests – nicht angezeigt.

Anlässe für das Testen zu Hause

In der aktuellen Pandemiesituation ist ein verpflichtendes regelmäßiges Testen nicht erforderlich. Es kann aber Anlässe geben, bei denen ein Test zusätzliche Sicherheit geben kann und vor allem hilft, das Risiko weiterer Ansteckungen zu begrenzen. In den folgenden Situationen sollte daher vor dem Schulbesuch zu Hause ein Antigen-Selbsttest durchgeführt werden:

  • keine Symptome, aber enger Kontakt mit einer infizierten Person:
    Sofern eine haushaltsangehörige Person oder eine enge Kontaktperson mit COVID-19 infiziert ist, wird auch Personen ohne Symptome empfohlen, zwischen dem dritten und fünften Tag der Infektion des Haushaltsangehörigen oder der engen Kontaktperson einen Antigen-Selbsttest durchzuführen. Bei negativem Testergebnis ist ein Schulbesuch vertretbar.
  • leichte Symptome:
    Bei leichten Erkältungssymptomen sollte das Risiko einer COVID-19-Infektion vor dem Schulbesuch durch einen Antigen-Selbsttest zu Hause abgeklärt werden. War dieser Test negativ, tritt aber in den folgenden 24 Stunden keine deutliche Besserung der Symptome ein, sollte vor jedem Schulbesuch ein weiterer anlassbezogener Antigen-Selbsttest durchgeführt werden (bis Besserung eintritt). Sofern der Antigen-Selbsttest in diesen Fällen jeweils negativ ist, steht dem regulären Schulbesuch trotz leichter Symptome nichts im Wege.

Testungen in der Schule

Durch die anlassbezogenen Testungen zu Hause bleiben die früheren regelmäßigen Schultestungen weiterhin entbehrlich. Testungen in der Schule werden daher nur dann ausnahmsweise durchgeführt, wenn bei Schülern, die am selben Tag noch nicht getestet wurden, offenkundig typische Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen.

Liegt dagegen eine Bestätigung einer erziehungsberechtigten Person bzw. der volljährigen Schüler selbst vor, dass vor dem Schulbesuch am selben Tag zu Hause ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, wird auf den Test verzichtet. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verstärkung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt eine erneute Testung in der Schule.

Empfehlung zum Tragen einer Schutzmaske

Nach aktueller Rechtslage auf Bundesebene ist keine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Schulen vorgesehen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Lage wird allen Schülern sowie allen an den Schulen in NRW Beschäftigten empfohlen, in eigener Verantwortung zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Für Kinder und Jugendliche beschränkt sich diese Empfehlung auf das Tragen einer medizinischen Maske.

Sofern bei bestimmten Aktivitäten – z. B. im sportlichen oder musikalischen Bereich – aus praktischen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich ist, sollen vor Ort die bereits aus den vergangenen Schuljahren bekannten, eingeübten Verfahren zur Reduktion von Infektionsrisiken zur Anwendung kommen.

Aus dieser Empfehlung kann jedoch keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske abgeleitet werden. Eine solche Verpflichtung kann zudem weder durch einen Beschluss der Schulkonferenz herbeigeführt werden noch ist das Hausrecht der Schulträger hierzu eine geeignete Rechtsgrundlage. Dies gilt entsprechend auch für Ersatzschulen.

Generell ist im Sinne eines guten Miteinanders in den Schulen darauf hinzuwirken, dass die eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen das Tragen einer Maske von den anderen Mitgliedern der Klassen-, Kurs- oder Schulgemeinschaft respektiert wird.

Besondere Hinweise zur Maskenbeschaffung für Landesbeschäftigte sowie für Personal der Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen

Masken (OP-Masken Typ II bzw. FFP2-Masken) werden weiterhin grundsätzlich durch die Schulträger zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Beschaffung der Masken werden den Schulträgern auf Antrag von den Bezirksregierungen erstattet. Es empfiehlt sich dabei, Vorsorge für ein steigendes Infektionsgeschehen im Herbst und eine damit verbundene steigende Nachfrage an Masken zu treffen. Auch für die Beschaffung von OP-Masken und FFP2-Masken für das Personal der Ganztags- und Betreuungsangebote können die Schulträger die Kosten bei den Bezirksregierungen erstattet bekommen.

Besondere Hinweise zu Schülertransport und Schutzmaske

Für öffentlich zugängliche oder finanzierte Verkehrsmittel, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote) schreibt die Coronaschutz-Verordnung derzeit eine Maskenpflicht vor.

Da auch der Schülerspezialverkehr zu Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens, wie auch der Verkehr zu den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, öffentlich finanziert ist und zur Schülerbeförderung gehört, gilt auch hier die Maskenpflicht. Ausnahmen bestehen bei Vorliegen von medizinischen Gründen und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.