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Mit Bezug auf den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz am Donnerstag vorgelegten Entwurf der zwischen Bund und Ländern verabredeten Verordnung zu den Rechten von vollständig Geimpften und Corona-Genesenen hat das Land NRW die Coronaschutz-Verordnung rechtlich angepasst. Vollständig Geimpfte und Corona-Genese werden demnach den negativ Getesteten dort gleichstellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Coronaschutz-Verordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben.
So ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung den Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses z.B. beim “Click and Meet” im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen körpernahen Dienstleistungen.
Ebenso angepasst wurden die Corona-Betreuungsverordnung und die Corona-Einreiseverordnung, so dass auch die Corona-Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreise-Quarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen.
CityNEWS gibt hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund zu den neuen Regelungen für Geimpfte und Corona-Genesenen!
Was bedeuten die neuen Regelungen zur Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten?
Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ getesteten Menschen in bestimmten Bereichen gleichgestellt. Etwa bei
- “Click and Meet” im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos oder Botanischen Gärten oder bei den zulässigen körpernahen Dienstleistungen
- bei der Testpflicht in Schulen oder
- bei der Einreisequarantäne
müssen Geimpfte oder Genese keinen zusätzlichen negativen Corona-Test mehr nachweisen. Dazu müssen beide Gruppen aber die Genesung oder die vollständige Impfung nach festgelegten Kriterien nachweisen.
Zudem gibt es Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte, von der Ausgangsbeschränkung, von der Beschränkung der Ausübung von Sport und von Quarantänepflichten.
Dies gilt nicht für Personen,
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder
- bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
Welche Nachweispflichten gelten für Geimpfte und Genesene statt der Nachweispflicht eines negativen Coronatest-Ergebnisses? Welche Nachweise der Immunisierung müssen Geimpfte und Corona-Genese vorlegen?
Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch den Nachweis
- einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen Covid-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, also durch den Eintrag im Impfpass.
- eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie max. 6 Monate zurückliegt, oder
- eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Der Unterschied zwischen 2. und 3. ist, dass innerhalb der ersten 6 Monate nach der Infektion / dem positiven PCR-Test schon durch die Infektion von einer ausreichenden Immunisierung ausgegangen wird (Nr. 2). Danach, also nach mehr als 6 Monaten, ist eine zusätzliche Impfdosis erforderlich (Nr. 3). Die Sechs-Monatsfrist taucht in Nr. 3 nicht auf, weil auch eine kürzer zurückliegende Infektion plus Impfung eine ausreichende Immunisierung gewährleistet.
Können Genesene statt eines PCR-Tests auch einen Antikörpertest vorlegen? Wenn ja, wie alt dürfte der Corona-Test sein?
Nein. Ein Antikörpertest entspricht nicht den Vorgaben zur Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis und gilt daher nicht als ausreichender Nachweis.
Müssen sich vollständig geimpfte und genesene Personen weiterhin an die Maskenpflicht und die Abstands- und Hygieneregeln halten?
Ja, Impfung und Genesung haben keinen Einfluss auf die Maskenpflicht und die Abstands- und Hygieneregelungen.
Woran erkenne ich den Unterschied zwischen der Bescheinigung für einen Corona-Bürgertest und dem PCR-Test?
Die Testzeugnisse müssen nach den rechtlichen Vorgaben die Testart ausweisen. Diese ist also klar auf der Bescheinigung aufgeführt.
Was mache ich, wenn ich die Bescheinigung meines positiven Ergebnisses nicht mehr vorliegen habe?
Dann wenden Sie sich an Ihren Arzt oder das ausstellende Labor, um sich die Bescheinigung erneut ausstellen zu lassen.
Warum erfolgt die Gleichstellung von vollständig Geimpften und Genesenen mit Corona-negativ Getesteten?
Die Corona-Beschränkungen galten und gelten der Gefahrenabwehr. Von geimpften Menschen geht keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Menschen. Wo also der Zugang zu Einrichtungen oder die Wahrnehmung von Angeboten für Corona-negativ getestete Menschen erlaubt ist, muss dies erst recht für Geimpfte und Corona-Genesene gelten. Daher werden sie in diesen Bereichen mit negativ Getesteten gleichgestellt.
Müssen sich vollständig geimpfte und genesene Personen an die Ausgangsbeschränkung halten?
Nein. Die Ausgangsbeschränkung gilt nicht für vollständig geimpfte und genese Personen. Dies sind asymptomatische Personen, die
- seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz haben und diesen durch einen Impfpass oder einen anderen Impfnachweis nachweisen können.
- selbst eine Infektion durchgemacht haben und diese durch den Befund eines PCR-Tests, der mindestens 28 Tage alt, höchstens aber sechs Monate alt ist, nachweisen können.
- den Befund eines positiven PCR-Tests plus eine Impfung nachweisen können.
Asymptomatische Personen sind solche,
- die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen oder
- bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
Muss ich mich als vollständig geimpfte oder genesene Person bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet in Quarantäne begeben?
Ja. Vollständig Geimpfte und Genesene müssen sich bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet in Quarantäne begeben. Bei einer Einreise aus Virusvariantengebieten ist keine Freitestung für vollständig Geimpfte und Genesene möglich.
Muss ich mich in Quarantäne begeben, wenn ich als vollständig geimpfte oder genesene Person Kontakt zu einer positiv auf Corona getesteten Person hatte?
Mit Inkrafttreten der Bundesverordnung gilt diese Pflicht nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen, es sei denn, man hatte Kontakt zu einer mit einer Virusvariante infizierten Person.
Können vollständig Geimpfte andere weiterhin mit COVID-19 anstecken?
Die Chance ist gering, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass vollständig Geimpfte andere Personen weiterhin mit Covid-19 anstecken können. Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist laut Robert Koch-Institut davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist.
Gibt es Lockerungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen?
Mit Inkrafttreten der Bundesverordnung gelten Testerfordernisse, Beschränkungen bei Zusammenkünften und Quarantänepflichten nicht für vollständig geimpfte oder genesene Bewohner, Patient, Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Besucher.
Welche Regelungen gelten in Köln?
Was mit Inkrafttreten der Bundesverordnung in Köln für vollständig Geimpfte und Genesene gilt, ist unter www.stadt-koeln.de abrufbar.
Stand: 07.05.2021. Alle Angaben ohne Gewähr.
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