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Aktualisiert am 24.02.2021: Erst Flickenteppich und jetzt doch bundesweit nahezu einheitlich. Kaum ein Thema beschäftigte die Bürger in Zeiten der Corona-Pandemie so sehr wie die Maskenpflicht. Also das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz, um sich selbst und andere nicht mit dem Coronavirus anzustecken. Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, muss z.B. in Köln mit einem Bußgeld rechnen. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
Das Land NRW hat die Coronaschutz-Verordnung verlängert. Anlässlich der Verlängerung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
- Künftig gilt die Maskenpflicht jedenfalls in einer Entfernung von 10 Metern vom Eingang des Geschäfts.
- Die Coronabetreuungs-Verordnung wurde angepasst. Grundsätzlich haben Lehrer in Schulen sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen jetzt eine medizinische Maske zu tragen.
Bei der “normalen” Mund-Nasen-Bedeckung (Alltags-Schutzmaske / Community-Maske) muss es sich um ein textiles Bekleidungsstück handeln, das mindestens Nase und Mund bedeckt und geeignet ist, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-, Schleim- und Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. In Köln gilt explizit: Kinnvisiere, Gesichtsschutzschilde (-visiere) oder Face-Shields und weitmaschige Textilien erfüllen diese Anforderungen nicht. Bei den medizinischen Schutzmasken handelt es sich z.B. um OP-Masken oder Feinstaubmasken wie FFP2-Masken sowie KN95 / N95. CityNEWS gibt hier eine Übersicht wo eine Schutzmaske getragen werden muss und welche Ausnahmen gelten.
Inhaltsverzeichnis
- Hier muss eine Alltags-Schutzmaske getragen werden
- Hier muss eine medizinische Schutzmaske getragen werden
- Köln weitet Maskenpflicht deutlich aus
- Medizinischer Mund-Nase-Schutz in Bus und Bahn
- Masken-Pflicht an Schulen in NRW
- Ausnahmen zur Schutzmasken-Pflicht
- Befreiung von der Tragepflicht einer Schutzmaske
- Unterschiede zwischen den Schutzmasken
- Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus
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Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Schutzmaske vorliegt (s.u.), besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltags-Schutzmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands für Beschäftigte, Kunden und Besucher ab 6 Jahren in folgenden Bereichen (sofern geöffnet):
- in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum, wenn dort Besucherverkehr herrscht
- auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich – auch zwischen den Gängen
- am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann (s. dazu auch die Internet-Seiten des Bundesministeriums für Arbeit)
- in Krankenhäusern und Pflegeheimen (mit Ausnahmen s.u.)
- auf Spielplätzen – gilt auch für Kinder ab dem Grundschulalter
- an weiteren Orten im öffentlichen Raum, wenn sehr viele Menschen zusammenkommen und / oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
- zusätzlich gilt in Köln auch für alle Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter um diese Schule eine Schutzmasken-Pflicht
- in Bibliotheken
- bei erlaubten Bildungsveranstaltungen, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden
- in Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Kindertagespflege und Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte)
- bei der Abholung von Speisen und Getränken in Gastronomien
- vor Geschäften in einer Entfernung von 10 Metern vom Eingang des Geschäfts und deren Zuwegen sowie den dazugehörigen Parkplätzen
- bei Handwerksleistungen und Dienstleistungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
- beim praktischen Fahrunterricht sowie der Fahrprüfung
- in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung sowie dem ÖPNV (dort gilt die medizinische Schutzmasken-Pflicht)
- beim Besuch von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
- in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnliche Einrichtungen von Kultur und Freizeit
- in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen
- auf Messen und Kongressen
- in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen und ähnlichen Einrichtungen
- im Stadtgarten, am Aachener Weiher, im Volksgarten und im Jugendpark (jedoch nur freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr),
- bei den ausnahmsweisen zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel sowie
- in Warteschlangen vor den o. g. Einrichtungen
Die o.g. Verpflichtungen kann für Inhaber sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
Hier muss eine medizinische Schutzmaske getragen werden
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Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Schutzmaske (OP-Maske, FFP-Maske sowie KN95 / N95) besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands (sofern geöffnet):
- in sämtlichen Verkaufsstellen, Einkaufszentren und Handelsgeschäften. Dazu zählen zum Beispiel:
- alle Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel
- Apotheken
- Babyfachmärkte
- Banken und Sparkassen
- Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften, die allerdings nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden öffnen dürfen
- Drogerien
- Einrichtungen des Großhandels
- Einzelhandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, also bspw. Blumengeschäfte und Floristen
- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte
- Getränkemärkte
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen
- Liefer- und Abholdienste
- Poststellen
- Reformhäuser
- Sanitätshäuser
- Tankstellen
- in allen Verwaltungsgebäuden, in denen Dienstleistungen durch Bedienstete der Stadt Köln im persönlichen Kontakt zu den Besucher erbracht werden, insbesondere Besucher:
- des Stadthauses Deutz,
- des Kalk Karrees,
- der Bezirksrathäuser,
- der Kundenzentren,
- der Zulassungsstellen,
- des Standesamtes,
- im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also z.B. in Bussen und Bahnen, an Haltestellen und Bahnhöfen.
- in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen.
- während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung – auch am Sitzplatz.
- an allen Schulen, auf dem Schulgelände und im Unterricht. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske anziehen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.
- bei Behördengängen oder Besuch von Verwaltungsgebäuden der Stadt Köln mit Kundenverkehr.
- wenn am Arbeitsplatz, ein Mindestabstand zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann, gilt auch hier die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mundschutzes. Der Arbeitgeber soll diesen zur Verfügung stellen. Die genauen Ausführungen dazu finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Beschäftigte und Besucher der Pflege- und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen sowie Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten sind verpflichtet, beim unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern eine FFP2-Maske zu tragen.
- Bei Friseuren und Fußpflegern ab dem 01.03.2021.
- Die Coronabetreuungs-Verordnung wurde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Änderungen beim Arbeitsschutz angepasst. Grundsätzlich haben Lehrer in Schulen sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen jetzt eine medizinische Maske (z.B. OP-Maske) zu tragen.
- Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltags-Schutzmaske zu tragen.
- Die o.g. Verpflichtungen kann für Inhaber sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
Köln weitet Maskenpflicht deutlich aus
Ab 25.02.2021 gilt auch im Stadtgarten, am Aachener Weiher, im Volksgarten und im Jugendpark eine Maskenpflicht und zwar freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr.
Die Stadt Köln weitete die o.g. Regelung zudem u. a. mit einer Pflicht zumm Tragen einer medizinischen Schutzmaske bei Behördengängen oder der Alltagsmasken-Pflicht im öffentlichen Raum aus, wenn dort kein Mindestabstand eingehalten werden kann oder viele Menschen aufeinandertreffen. Es gilt eine Pflicht zum Tragen einer Alltags-Schutzmaske im öffentlichen Raum, vor allem überall dort, wo sich viele Menschen begegnen und ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Zusätzlich gilt in Köln für alle Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter um diese Schule gilt eine Schutzmasken-Pflicht. Hierzu gehören alle Schüler, alle in der Schule Beschäftigten und alle, die jemanden zur Schule begleiten, dort abholen oder die Schule aus anderen Gründen aufsuchen.
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Radfahrer und Sporttreibende sowie Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Schutzmaske tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Ab sofort muss in folgenden Bereichen von 10 Uhr bis 22 Uhr eine Alltags-Schutzmaske getragen werden (sofern geöffnet):
- an allen Orten, an denen – gemessen an der verfügbaren Fläche – der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann,
- in sämtlichen Fußgängerzonen,
- in der Kölner Altstadt,
- auf den Kölner Ringen zwischen Rudolfplatz und Bismarckstraße einschl. Friesenplatz,
- auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke,
- am Rheinboulevard und Rheinpromenade rechtsrheinisch zwischen Deutzer Brücke und Tanzbrunnen einschl. Charles-de-Gaulle-Platz,
- im Stadtgarten, am Aachener Weiher, im Volksgarten und im Jugendpark (jedoch nur freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr),
- in den Einkaufsstraßen, d. h. den Straßen, die durch eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften geprägt sind, die nicht allein den örtlichen Bedarf decken, dies sind:
In diesen Einkaufsstraßen / Zonen muss eine Schutzmaske getragen werden
- Aachener Straße
vom Habsburgerring bis Haus-Nr. 76 bzw. 61 sowie von Haus-Nr. 390 bis Haus-Nr. 456 bzw. von Haus-Nr. 497 bis Haus-Nr. 567 - Bahnhofstraße (Porz)
von Haus-Nr. 47 bis Ecke Hauptstr. bzw. von Haus-Nr. 58 bis Ecke Hauptstr. - Bonner Straße
von Haus-Nr. 2 bis Ecke Bonner Wall bzw. von Haus-Nr. 1 bis Ecke Alteburger Wall - Breite Straße
von Ecke Tunisstr. bis Ecke Sankt-Apern-Str. einschl. Willy-Millowitsch-Platz und Hanns-Hartmann-Platz - Brüsseler Straße
von Ecke Aachener Str. bis zur Ecke Venloer Str. - Chlodwigplatz
von Haus-Nr. 1 bis zur Severinstorburg bzw. von Haus-Nr. 2 bis Severinstorburg - Dellbrücker Hauptstraße
von Ecke Thurner Str. bis Haus-Nr. 140 bzw. von Haus-Nr. 61 bis Ecke Bergisch Gladbacher Str. 1006 - Deutzer Freiheit
- Dürener Straße
von der Universitätsstr. bis Gürtel - Ebertplatz
- Ehrenstraße
- Eigelstein
- Frankfurter Straße
von Haus-Nr. 1 bis Ecke Montanusstr. / Vincenzstr. - Hauptstraße (Rodenkirchen)
von Haus-Nr. 1 bis zur Ecke Walther-Rathenau-Str. bzw. von Haus-Nr. 2 bis Haus-Nr. 128 - Höninger Weg
von Haus-Nr. 134 bis Haus-Nr. 220 bzw. von Haus-Nr. 145 bis Haus-Nr. 257 - Kalker Hauptstraße
von Haus-Nr. 51 bis Haus-Nr. 273 bzw. von Haus-Nr. 62 bis Haus-Nr. 244 - Keupstraße
von Haus-Nr. 32 bis Ecke Bergisch Gladbacher Str. Haus-Nr. 95 bzw. von Ecke Schanzenstr. Haus-Nr. 1 bis Keupstr. Haus-Nr. 123 - Maastrichter Straße
von Ecke Hohenzollernring bis Ecke Brüsseler Platz - Mittelstraße
- Neumarkt
- Neusser Straße
vom Ebertplatz bis Weißenburgstr. sowie von Haus-Nr. 177 bis Haus-Nr. 457 bzw. von Haus-Nr. 184 bis Haus-Nr. 450 - Severinstraße
von Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr. 193 bzw. von Haus-Nr. 2 bis Ecke Spielmannsgasse - Sülzburgstraße
von Luxemburger Str. bis Berrenrather Str. - Venloer Straße
von Haus-Nr. 1 bis einschl. kompletter Hans-Böckler-Platz sowie von Innere Kanalstr. bis Heliosstr. einschl. Neptunplatz - Weidengasse
- Wiener Platz
- Zülpicher Platz
- Zülpicher Straße
von Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr. 51 bzw. von Haus-Nr. 2 bis Haus-Nr. 70
Medizinischer Mund-Nase-Schutz in Bus und Bahn
In NRW muss bei der Nutzung bzw. Besuch von Einrichtungen des ÖPNV ein medizinischer Mund-Nase-Schutz (also OP-Maske oder FFP2-Maske sowie KN95 / N95) getragen werden. Dies gilt also in Bussen, Bahnen, Bahnhöfen, Bahnsteigen und sonstigen Einrichtungen des Personennahverkehrs.
In der Coronaschutz-Verordnung ist festgehalten, dass ein Verstoß gegen die Schutzmasken-Pflicht in Bus und Bahn eine unmittelbare Ordnungswidrigkeit darstellt. Dieser wird sofort mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro geahndet.
Masken-Pflicht an Schulen in NRW
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird in den Schulen in NRW deutlich ausgeweitet. So gilt an allen Schulen eine medizinische Maskenpflicht auf dem Schulgelände. Kinder bis zur Klasse 8 dürfen Alltagsmasken verwenden, sofern die medizinischen Schutzmasken nicht passen.
Zusätzlich gilt in Köln für alle Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter um diese Schule gilt eine Schutzmasken-Pflicht. Hierzu gehören alle Schüler, alle in der Schule Beschäftigten und alle, die jemanden zur Schule begleiten, dort abholen oder die Schule aus anderen Gründen aufsuchen.
Die Coronabetreuungs-Verordnung wurde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Änderungen beim Arbeitsschutz angepasst. Grundsätzlich haben Lehrer in Schulen sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen jetzt eine medizinische Maske (z.B. OP-Maske) zu tragen.
Ausnahmen zur Schutzmasken-Pflicht
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
Die Schutzmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen wichtigen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.
Auch gibt es Sonderregelungen für Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 der Coronaschutz-Verordnung, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
Befreiung von der Tragepflicht einer Schutzmaske
Die Stadt Köln erklärt, dass ein Attest für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung von einem Arzt ausgestellt werden muss (keine Diplom-Psychologen, keine Heilpraktiker). Auf diesem Attest muss eine Begründung bzw. ein gesundheitlicher Grund stehen, warum die betroffene Person die Mund-Nase-Bedeckung nicht tragen kann. Die Formeln “aus medizinischen Gründen” oder “aus gesundheitlichen Gründen” reicht nicht aus, sondern es muss ein konkreter Grund bzw. eine Diagnose dort stehen, z.B. Atemnot, Asthma, etc. Gegebenenfalls kann die Diagnose auch in Form des internationalen ICD-Codes geschrieben werden.
Bitte beachten Sie: Das Attest muss von dem Arzt unterschrieben sein, einen Stempel der Praxis haben, und natürlich sollte sie auf dem Briefpapier der Arztpraxis stehen bzw. Name und Adresse des ausstellenden Arztes müssen dort enthalten und lesbar sein.
Der Ordnungsdienst schaut sich bei Kontrollen die Atteste genau an. Wer ein korrektes Attest vorweisen kann, ist von der Tragepflicht ausgenommen und wird von den Einsatzkräften nicht behelligt.
Unterschiede zwischen den Schutzmasken
Grundsätzlich gilt für alle der drei hier vorgestellten Schutzmasken, dass diese keinen hundertprozentigen und umfassenden Schutz gegen Viren bieten.
- FFP2-Masken (oder auch KN95 / N95) sind eigentlich sogenannte Staubschutzmasken. Sie schützen insbesondere vor Partikeln in der Luft, möglicherweise auch vor Aerosolen. Die Masken bestehen aus mehreren Lagen Stoff sowie Papier und haben eingebaute Filter. Den FFP2-Masken wird eine bessere Schutzwirkung nachgesagt als Stoffmasken oder OP-Masken.
- Die medizinische Maske oder auch OP-Maske schützt die Menschen in der nahen Umgebung des Maskenträgers vor Flüssigkeitsteilchen, die dieser bspw. beim Sprechen, Niesen oder Husten an die Luft abgibt. Die Schutzmasken bestehen ebenfalls meist aus mehreren Lagen Stoff oder Baumwolle. Einige davon haben eine Filterwirkung, die äußere Schicht ist flüssigkeitsabweisend. Die Filterwirkung und der Schutz für Flüssigkeiten können beim Waschen verloren gehen. Die medizinischen Masken sind in der Regel weitaus günstiger als FFP2-Masken.
- Selbstgenähte Stoffmasken – sogenannte Community- oder Alltagsmasken, haben meist keine Filterwirkung. Sie sind weit unsicherer als OP-Masken oder FFP2-Masken, können aber trotzdem helfen, die Ausbreitung von Viren zu vermeiden. Aus je mehr Schichten die Stoffmasken bestehen, desto sicherer sind sie. Im Internet gibt es zahlreiche Anleitungen, um sich eine entsprechende Alltags-Schutzmaske zur Bedeckung von Mund und Nase auch selbst zu basteln oder z.B. in der “professionelleren” Variante zu nähen.
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Aktualisiert am 19.02.2021 – Alle Angaben ohne Gewähr