Maskenpflicht in Köln und NRW: Hier ist eine Schutzmaske jetzt Pflicht!

Jetzt doch: Die Maskenpflicht für Mund und Nase kommt! copyright: Envato / Chalabala
Jetzt doch: Die Maskenpflicht für Mund und Nase gilt jetzt in NRW!
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Aktualisiert am 29.06.2021 – ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die “normalen” Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

Erst Flickenteppich und jetzt doch bundesweit nahezu einheitlich. Kaum ein Thema beschäftigte die Bürger in Zeiten der Corona-Pandemie so sehr wie die Maskenpflicht. Also das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz, um sich selbst und andere nicht mit dem Coronavirus anzustecken. Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, muss z.B. in Köln mit einem Bußgeld rechnen. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

Bei der “normalen” Mund-Nasen-Bedeckung (Alltags-Schutzmaske / Community-Maske) muss es sich um ein textiles Bekleidungsstück handeln, das mindestens Nase und Mund bedeckt und geeignet ist, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-, Schleim- und Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. In Köln gilt explizit: Kinnvisiere, Gesichtsschutzschilde (-visiere) oder Face-Shields und weitmaschige Textilien erfüllen diese Anforderungen nicht. Bei den medizinischen Schutzmasken handelt es sich z.B. um OP-Masken oder Feinstaubmasken wie FFP2-Masken sowie KN95 / N95. CityNEWS gibt hier eine Übersicht wo eine Schutzmaske getragen werden muss und welche Ausnahmen gelten.

HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Durch die dynamische Lage können bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es kann auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen.

Allgemeine Corona-Regeln in NRW

Köln befindet sich in Inzidenzstufe 1.

Hier muss eine Alltags-Schutzmaske getragen werden

Hier muss eine Alltags-Schutzmaske getragen werden
Hier muss eine Alltags-Schutzmaske getragen werden
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Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Schutzmaske vorliegt (s.u.), besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltags-Schutzmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands für Beschäftigte, Kunden und Besucher ab 6 Jahren in folgenden Bereichen (sofern geöffnet):

  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich - auch zwischen den Gängen
  • auf Spielplätzen - gilt auch für Kinder ab dem Grundschulalter
  • an weiteren Orten im öffentlichen Raum, wenn sehr viele Menschen zusammenkommen und / oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
  • zusätzlich gilt in Köln auch für alle Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter um diese Schule eine Schutzmasken-Pflicht
  • bei der Abholung von Speisen und Getränken in Gastronomien
  • im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften, auf den Zuwegungen zum Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen.
  • bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen und einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel.
  • beim Besuch von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (in nicht geschlossenen Räumen).
  • im Stadtgarten, am Aachener Weiher, im Volksgarten und im Jugendpark (jedoch nur freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr).
  • im Bereich des Brüsseler Platz.
  • am Rheinufer zwischen Drehbrücke Deutz und Zoobrücke.
  • sowie weitere bestimmte Plätze und Orte in Köln (s. unten).
  • an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
  • wenn am Arbeitsplatz, ein Mindestabstand zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann. Die genauen Ausführungen dazu finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen nach Maßgabe der Coronabetreuungs-Verordnung.

Die o.g. Verpflichtungen kann für Inhaber sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. In den Kölner Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.

Hier muss eine medizinische Schutzmaske getragen werden

Hier muss eine medizinische Schutzmaske getragen werden
Hier muss eine medizinische Schutzmaske getragen werden
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Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

UPDATE: Überall dort wo eine Maskenpflicht gilt, sind nun medizinische Schutzmasken zu tragen. Zudem werden Warteschlangen und Menschenansammlungen durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln aufgelöst.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Schutzmaske (OP-Maske, FFP-Maske sowie KN95 / N95) besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands (sofern geöffnet):

  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Handelseinrichtungen.
  • in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen.
  • bei Präsenz-Bildungsveranstaltungen und -Prüfungen, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden.
  • bei den nach der Coronaschutz-Verordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks.
  • in sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kunden bzw. Besuchern zugänglich sind.
  • bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands. Wobei der Erbringer der Leistung oder Ausbildung mindestens eine Maske des Standards FFP2 oder eine vergleichbare Maske zu tragen hat, wenn der Kunde oder Auszubildende zulässigerweise keine Maske trägt.
  • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
  • in allen Verwaltungsgebäuden, in denen Dienstleistungen durch Bedienstete der Stadt Köln im persönlichen Kontakt zu den Besucher erbracht werden, insbesondere Besucher:
    • des Stadthauses Deutz,
    • des Kalk Karrees,
    • der Bezirksrathäuser,
    • der Kundenzentren,
    • der Zulassungsstellen und
    • des Standesamtes.
  • Das neue Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass ab einer Inzidenz von 100 (drei Tage in Folge) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr nur noch Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zulässig sind. Damit entfällt die bisherige Regelung, welche grundsätzlich auch sogenannte OP-Masken/medizinische Masken erlaubte.
  • in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz.
  • an allen Schulen, auf dem Schulgelände und im Unterricht. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske tragen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.
  • wenn am Arbeitsplatz, ein Mindestabstand zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann. Die genauen Ausführungen dazu finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  • in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte).
  • Beschäftigte und Besucher der Pflege- und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen sowie Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten sind verpflichtet, beim unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern haben eine FFP2-Maske zu tragen.
  • soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltags-Schutzmaske zu tragen.
  • Die o.g. Verpflichtungen kann für Inhaber sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
  • In den Kölner Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.

Köln weitet Maskenpflicht deutlich aus

Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen kann.

UPDATE: Überall dort wo eine Maskenpflicht gilt, sind medizinische Schutzmasken zu tragen. Zudem werden Warteschlangen und Menschenansammlungen durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln aufgelöst.

Seit 25.02.2021 gilt auch im Stadtgarten, am Aachener Weiher, im Volksgarten und im Jugendpark eine Maskenpflicht und zwar freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr. Ab 13.03.2021, gilt diese auch im Bereich Brüsseler Platz sowie am Rheinufer / Rheinboulevard zwischen Drehbrücke Deutz und Zoobrücke. In den Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.

Die Stadt Köln weitete die o.g. Regelung zudem u. a. mit einer Pflicht zumm Tragen einer medizinischen Schutzmaske bei Behördengängen oder der Alltagsmasken-Pflicht im öffentlichen Raum aus, wenn dort kein Mindestabstand eingehalten werden kann oder viele Menschen aufeinandertreffen. Es gilt eine Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum vor allem überall dort, wo sich viele Menschen begegnen und ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Zusätzlich gilt in Köln für alle Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter um diese Schule gilt eine Schutzmasken-Pflicht. Hierzu gehören alle Schüler, alle in der Schule Beschäftigten und alle, die jemanden zur Schule begleiten, dort abholen oder die Schule aus anderen Gründen aufsuchen.

Die Pflicht zum Tragen der Schutzmaske gilt nicht für Radfahrer und Sporttreibende sowie Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Schutzmaske tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.

In den Kölner Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.

Ab sofort muss in folgenden Bereichen von 10 Uhr bis 22 Uhr eine Schutzmaske getragen werden (sofern geöffnet):

Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

UPDATE: Überall dort wo eine Maskenpflicht gilt, sind nun medizinische Schutzmasken zu tragen. Zudem werden Warteschlangen und Menschenansammlungen durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln aufgelöst.

  • an allen Orten, an denen - gemessen an der verfügbaren Fläche - der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann,
  • in sämtlichen Fußgängerzonen,
  • in der Kölner Altstadt,
  • auf den Kölner Ringen zwischen Rudolfplatz und Bismarckstraße einschl. Friesenplatz,
  • auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke,
  • am Rheinboulevard und Rheinpromenade rechtsrheinisch zwischen Deutzer Brücke und Tanzbrunnen einschl. Charles-de-Gaulle-Platz,
  • am Rheinufer zwischen Drehbrücke Deutz und Zoobrücke,
  • im Stadtgarten, am Aachener Weiher, im Volksgarten und im Jugendpark (jedoch nur freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr),
  • im Bereich Brüsseler Platz,
  • in den Einkaufsstraßen, d. h. den Straßen, die durch eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften geprägt sind, die nicht allein den örtlichen Bedarf decken, dies sind:

In diesen Einkaufsstraßen / Zonen muss eine Schutzmaske getragen werden

Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

UPDATE: Überall dort wo eine Maskenpflicht gilt, sind medizinische Schutzmasken zu tragen. Zudem werden Warteschlangen und Menschenansammlungen durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln aufgelöst.

  • Aachener Straße
    vom Habsburgerring bis Haus-Nr. 76 bzw. 61 sowie von Haus-Nr. 390 bis Haus-Nr. 456 bzw. von Haus-Nr. 497 bis Haus-Nr. 567
  • Bahnhofstraße (Porz)
    von Haus-Nr. 47 bis Ecke Hauptstr. bzw. von Haus-Nr. 58 bis Ecke Hauptstr.
  • Bonner Straße
    von Haus-Nr. 2 bis Ecke Bonner Wall bzw. von Haus-Nr. 1 bis Ecke Alteburger Wall
  • Breite Straße
    von Ecke Tunisstr. bis Ecke Sankt-Apern-Str. einschl. Willy-Millowitsch-Platz und Hanns-Hartmann-Platz
  • Brüsseler Straße
    von Ecke Aachener Str. bis zur Ecke Venloer Str.
  • Chlodwigplatz
    von Haus-Nr. 1 bis zur Severinstorburg bzw. von Haus-Nr. 2 bis Severinstorburg
  • Dellbrücker Hauptstraße
    von Ecke Thurner Str. bis Haus-Nr. 140 bzw. von Haus-Nr. 61 bis Ecke Bergisch Gladbacher Str. 1006
  • Deutzer Freiheit
  • Dürener Straße
    von der Universitätsstr. bis Gürtel
  • Ebertplatz
  • Ehrenstraße
  • Eigelstein
  • Frankfurter Straße
    von Haus-Nr. 1 bis Ecke Montanusstr. / Vincenzstr.
  • Hauptstraße (Rodenkirchen)
    von Haus-Nr. 1 bis zur Ecke Walther-Rathenau-Str. bzw. von Haus-Nr. 2 bis Haus-Nr. 128
  • Höninger Weg
    von Haus-Nr. 134 bis Haus-Nr. 220 bzw. von Haus-Nr. 145 bis Haus-Nr. 257
  • Kalker Hauptstraße
    von Haus-Nr. 51 bis Haus-Nr. 273 bzw. von Haus-Nr. 62 bis Haus-Nr. 244
  • Keupstraße
    von Haus-Nr. 32 bis Ecke Bergisch Gladbacher Str. Haus-Nr. 95 bzw. von Ecke Schanzenstr. Haus-Nr. 1 bis Keupstr. Haus-Nr. 123
  • Maastrichter Straße
    von Ecke Hohenzollernring bis Ecke Brüsseler Platz
  • Mittelstraße
  • Neumarkt
  • Neusser Straße
    vom Ebertplatz bis Weißenburgstr. sowie von Haus-Nr. 177 bis Haus-Nr. 457 bzw. von Haus-Nr. 184 bis Haus-Nr. 450
  • Severinstraße
    von Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr. 193 bzw. von Haus-Nr. 2 bis Ecke Spielmannsgasse
  • Sülzburgstraße
    von Luxemburger Str. bis Berrenrather Str.
  • Venloer Straße
    von Haus-Nr. 1 bis einschl. kompletter Hans-Böckler-Platz sowie von Innere Kanalstr. bis Heliosstr. einschl. Neptunplatz
  • Weidengasse
  • Wiener Platz
  • Zülpicher Platz
  • Zülpicher Straße
    von Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr. 51 bzw. von Haus-Nr. 2 bis Haus-Nr. 70

FFP2-Masken in Bus und Bahn

Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen kann.

UPDATE: Das neue Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass ab einer Inzidenz von 100 (drei Tage in Folge) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr nur noch Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zulässig sind. Damit entfällt die bisherige Regelung, welche grundsätzlich auch sogenannte OP-Masken / medizinische Masken erlaubte.

In den Kölner Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.

In der Coronaschutz-Verordnung ist festgehalten, dass ein Verstoß gegen die Schutzmasken-Pflicht in Bus und Bahn eine unmittelbare Ordnungswidrigkeit darstellt. Dieser wird sofort mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro geahndet.

Masken-Pflicht an Schulen in NRW

Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen kann.

UPDATE: Überall dort wo eine Maskenpflicht gilt, sind nun medizinische Schutzmasken zu tragen. Zudem werden Warteschlangen und Menschenansammlungen durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln aufgelöst.

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird in den Schulen in NRW deutlich ausgeweitet. So gilt an allen Schulen eine medizinische Maskenpflicht auf dem Schulgelände. Kinder bis zur Klasse 8 dürfen Alltagsmasken verwenden, sofern die medizinischen Schutzmasken nicht passen.

Zusätzlich gilt in Köln für alle Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter um diese Schule gilt eine Schutzmasken-Pflicht. Hierzu gehören alle Schüler, alle in der Schule Beschäftigten und alle, die jemanden zur Schule begleiten, dort abholen oder die Schule aus anderen Gründen aufsuchen.

Die Coronabetreuungs-Verordnung wurde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Änderungen beim Arbeitsschutz angepasst. Grundsätzlich haben Lehrer in Schulen sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen jetzt eine medizinische Maske (z.B. OP-Maske) zu tragen.

Ausnahmen zur Schutzmasken-Pflicht

Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen kann.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (z.B. Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen, Prüfungsgesprächen usw. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, erforderlich ist.

Auch gibt es Sonderregelungen für Beteiligte an Prüfungen nach der Coronaschutz-Verordnung, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.

Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

In den Kölner Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.

Befreiung von der Tragepflicht einer Schutzmaske

Die Stadt Köln erklärt, dass ein Attest für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung von einem Arzt ausgestellt werden muss (keine Diplom-Psychologen, keine Heilpraktiker). Auf diesem Attest muss eine Begründung bzw. ein gesundheitlicher Grund stehen, warum die betroffene Person die Mund-Nase-Bedeckung nicht tragen kann. Die Formeln "aus medizinischen Gründen" oder "aus gesundheitlichen Gründen" reicht nicht aus, sondern es muss ein konkreter Grund bzw. eine Diagnose dort stehen, z.B. Atemnot, Asthma, etc. Gegebenenfalls kann die Diagnose auch in Form des internationalen ICD-Codes geschrieben werden.

Bitte beachten Sie: Das Attest muss von dem Arzt unterschrieben sein, einen Stempel der Praxis haben, und natürlich sollte sie auf dem Briefpapier der Arztpraxis stehen bzw. Name und Adresse des ausstellenden Arztes müssen dort enthalten und lesbar sein.

Der Ordnungsdienst schaut sich bei Kontrollen die Atteste genau an. Wer ein korrektes Attest vorweisen kann, ist von der Tragepflicht ausgenommen und wird von den Einsatzkräften nicht behelligt.

Unterschiede zwischen den Schutzmasken

Grundsätzlich gilt für alle der drei hier vorgestellten Schutzmasken, dass diese keinen hundertprozentigen und umfassenden Schutz gegen Viren bieten.

  • FFP2-Masken (oder auch KN95 / N95) sind eigentlich sogenannte Staubschutzmasken. Sie schützen insbesondere vor Partikeln in der Luft, möglicherweise auch vor Aerosolen. Die Masken bestehen aus mehreren Lagen Stoff sowie Papier und haben eingebaute Filter. Den FFP2-Masken wird eine bessere Schutzwirkung nachgesagt als Stoffmasken oder OP-Masken.
  • Die medizinische Maske oder auch OP-Maske schützt die Menschen in der nahen Umgebung des Maskenträgers vor Flüssigkeitsteilchen, die dieser bspw. beim Sprechen, Niesen oder Husten an die Luft abgibt. Die Schutzmasken bestehen ebenfalls meist aus mehreren Lagen Stoff oder Baumwolle. Einige davon haben eine Filterwirkung, die äußere Schicht ist flüssigkeitsabweisend. Die Filterwirkung und der Schutz für Flüssigkeiten können beim Waschen verloren gehen. Die medizinischen Masken sind in der Regel weitaus günstiger als FFP2-Masken.
  • Selbstgenähte Stoffmasken - sogenannte Community- oder Alltagsmasken, haben meist keine Filterwirkung. Sie sind weit unsicherer als OP-Masken oder FFP2-Masken, können aber trotzdem helfen, die Ausbreitung von Viren zu vermeiden. Aus je mehr Schichten die Stoffmasken bestehen, desto sicherer sind sie. Im Internet gibt es zahlreiche Anleitungen, um sich eine entsprechende Alltags-Schutzmaske zur Bedeckung von Mund und Nase auch selbst zu basteln oder z.B. in der "professionelleren" Variante zu nähen.

Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus

Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet. copyright: Envato / dolgachov
Für Fragen rund um den Corona-Virus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet.
copyright: Envato / dolgachov

Aktualisiert am 29.06.2021 - ACHTUNG: Seit 29.06.2021 ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln außer Kraft gesetzt. Es gelten die "normalen" Regeln der Coronaschutz-Verordnung. Weitere Infos in einer Übersicht erhalten Sie hier bei CityNEWS! Die hier aufgelisteten Regelungen sind deswegen zum Teil veraltet und haben ggf. keine Gültigkeit mehr!

Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Durch die dynamische Lage könnten bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen. Zudem kann es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen.

In einem aktuellen Live-Ticker hier bei CityNEWS informieren wir Sie ständig über die genauen Entwicklungen, Zahlen, Daten, Statistiken und Neuigkeiten rund um die Ausbreitung des Coronavirus in Köln.

Die Stadt Köln hat ein Bürgertelefon für alle Fragen rund um Corona eingerichtet: 0221 - 221 - 335 00. Die Telefon-Hotline ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr, sowie samstags und sonntags von 10 bis 16 Uhr erreichbar. Ebenso ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 rund um die Uhr zu erreichen.

Aktualisiert am 29.06.2021