Corona-Notbremse in Köln: Diese neue Regeln gelten!

Ab 29.03.2021 wird in Köln die sogenannte Corona-Notbremse gezogen. Zahlreiche Geschäfte müssen wieder schließen und gelten schärfere Regeln und Maßnahmen in der Domstadt. (Symbolbild)
Ab 29.03.2021 wird in Köln die sogenannte Corona-Notbremse gezogen. Zahlreiche Geschäfte müssen wieder schließen und gelten schärfere Regeln und Maßnahmen in der Domstadt. (Symbolbild)
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ACHTUNG: Mit Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gilt für Köln ab Freitag, 11.06.2021, die Inzidenzstufe 1. Damit gelten in Köln gemäß der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW weitere Lockerungen. Eine Übersicht zu den jetzt gültigen Regelungen finden in diesem Beitrag bei CityNEWS.

Das Land NRW hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Nachdem die Inzidenz am Samstag, 29.05.2021, und damit den 5. Werktag in Folge, unter dem Grenzwert von 100 liegt, tritt am Montag, 31.05.2021, die Bundesnotbremse außer Kraft. Für Köln gelten dann die Regelungen der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW mit Lockerungen für Einzelhandel, Kultur, Tourismus und Gastronomie.

Der Krisenstab der Stadt Köln hat sich dazu entschieden, weiterhin an den bestehenden Verweil- und Alkoholkonsum-Verboten festzuhalten. In bestimmten Grünanlagen, an den bekannten Hotspots und überall dort, wo eine Maskenpflicht besteht, ist es demnach weiterhin verboten, Alkohol zu konsumieren. Dies gilt natürlich nicht für die Dauer des Besuchs einer zulässigen Außengastronomie. CityNEWS gibt Ihnen hier eine Übersicht was aktuell in Köln gilt!

Alle Infos und Maßnahmen zum Lockdown in NRW haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen ggf. nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen. Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen finden Sie hier! Alle Daten, Zahlen und Statistiken sowie einen Live-Ticker zum Coroanvirus in Köln haben bei CityNEWS für Sie hier zusammengefasst.

ACHTUNG: Mit Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gilt für Köln ab Freitag, 11.06.2021, die Inzidenzstufe 1. Damit gelten in Köln gemäß der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW weitere Lockerungen. Eine Übersicht zu den jetzt gültigen Regelungen finden in diesem Beitrag bei CityNEWS.

Die aktuell gültige Coronaschutz-Verordnung haben für Sie hier zum Download.

Allgemeine Regelungen des Landes NRW

ACHTUNG: Mit Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gilt für Köln ab Freitag, 11.06.2021, die Inzidenzstufe 1. Damit gelten in Köln gemäß der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW weitere Lockerungen. Eine Übersicht zu den jetzt gültigen Regelungen finden in diesem Beitrag bei CityNEWS.

Corona-Notbremse in Köln wird aufgehoben

Nachdem die Inzidenz am Samstag, 29.05.2021, und damit den 5. Werktag in Folge, unter dem Grenzwert von 100 liegt, tritt ab Montag, 31.05.2021, die Bundesnotbremse außer Kraft. Für Köln gelten dann die verschiedenen Stufen- und Inzidenz-Regelungen der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW mit Lockerungen für Einzelhandel, Kultur, Tourismus und Gastronomie.

Alkohol- und Verweilverbote bleiben bestehen

Der Krisenstab der Stadt Köln hat sich dazu entschieden, weiterhin an den bestehenden Verweil- und Alkoholkonsum-Verboten festzuhalten. In bestimmten Grünanlagen, an den bekannten Hotspots und überall dort, wo eine Maskenpflicht besteht, ist es demnach weiterhin verboten, Alkohol zu konsumieren. Dies gilt natürlich nicht für die Dauer des Besuchs einer zulässigen Außengastronomie.

Zulassung von Gästen bei standesamtlichen Trauungen

Ab 01.06.2021, sind bei den standesamtlichen Trauungen im Historischen Rathaus und Spanischen Bau neben Brautpaar und eigenen Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt 6 Gäste plus Fotograf plus Dolmetscher, falls erforderlich, zugelassen. Die Testpflicht entfällt. Die Maskenpflicht hat nach wie vor Bestand. Vordrucke, um die notwendige Kontaktnachverfolgung sicherzustellen, liegen in den Rathäusern aus oder können auf der Internetseite des Standesamtes heruntergeladen werden.

Rückkehr zum Regelbetrieb in Kitas

Die Stadt Köln begrüßt die Rückkehr zum Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen zum 07.06.2021. Seit dem 14.12.2020 gab es Einschränkungen im Betrieb der Kindertageseinrichtungen. Um diese Einschränkungen abzumildern, hat das Land beschlossen, die Beiträge für Kita und OGS das erste Halbjahr um die Hälfte zu erlassen. Die Kosten werden gemeinsam von Land und Kommune getragen.

Hierzu wurde die Verfahren ausgesetzt, die jetzt wieder aufgenommen werden, sodass Forderungen und Erstattungen in den nächsten Tagen mit den Eltern kommuniziert werden. Es kann in einzelnen Fällen auch zu Nachforderungen kommen.

Grundsätzlich ist die Stadt Köln bereit, vorbehaltlich der nochmals nötigen politischen Beschlüsse, sich auch für die noch offenen Monate hälftig an Beitragserstattungen zu beteiligen, sofern das Land sich zur hälftigen Finanzierung bekennt. Die Verhandlungen des Städtetages dazu dauern an.

Ab 28.05.2021 neue Regelungen in NRW

Zum 28.05.2021 wurde die Coronaschutz-Verordnung für NRW aktualisiert. Dort sind nun weitere Maßnahmen und Regelungen für verschiedene Inzidenzen hinterlegt. Eine Übersicht zu den neuen Regeln haben hier bei CityNEWS für Sie. Die nachfolgenden Auflistungen haben die neue Coronaschutz-Verordnung noch nicht berücksichtigt! Bitte beachten Sie: Durch den neuen Inzidenz-Stufen-Plan in NRW sind folgende Regelungen zum Teil aufgehoben.

Neue Corona-Regeln ab 18.05.2021

Der Krisenstab der Stadt Köln hat entschieden, dass bei der Ausgangsbeschränkung ab 18.05.2021, die Regelungen der Bundesnotbremse greifen. Die Ausgangsbeschränkung gilt demnach zwischen 22 und 5 Uhr. Zudem ist Joggen und Spazierengehen, wenn man alleine unterwegs ist, bis 24 Uhr möglich. Außerdem entfallen die verschärften Regelungen für Buchhandlungen, für die ab morgen die Regelungen aus der Corona-Schutzverordnung gelten. Ein Besuch ist mit negativem Corona-Test ohne Termin möglich.

Der Öffnung des Zoos hatte der Krisenstab bereits zugestimmt. Es gilt die Rechtslage der Bundesnotbremse und der Corona-Schutzverordnung. Nach Corona-Schutzverordnung ist für einen Besuch eine vorherige Terminbuchung notwendig. Gemäß Bundesnotbremse ist zudem ein negativer Corona-Test notwendig, ausgenommen sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Solange die Bundesnotbremse gilt, dürfen nur die Außenbereiche des Zoos geöffnet werden.

Das Alkoholkonsumverbot gilt weiterhin zwischen 15 bis 6 Uhr in Hotspots, in Grünanlagen und überall dort wo Maskenpflicht besteht. Ebenso gelten weiterhin die Verweilverbote im Bereich der Dammkrone der Alfred-Schütte-Allee, auf dem Brüsseler Platz, dem Alter Markt, dem Theo-Burauen-Platz und dem Gülichplatz.

Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind weiterhin nur für Angehörige des eigenen Haushalts plus 1 Person eines weiteren Haushalts erlaubt.

Ab Mittwoch, 19.05.2021, ergibt sich auf Grundlage der Bundesnotbremse eine Lockerung für Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, da die Inzidenz den Grenzwert von 150 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten hat. In diesen Geschäften gilt dann nicht mehr “click & collect”, sondern “click & meet” mit negativem Corona-Test.

Für die Gastronomie gelten weiterhin die Regelungen aus der Bundesnotbremse. Sinkt die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100, tritt die Notbremse ab dem übernächsten Tag außer Kraft. Dann gilt die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, wonach der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig ist.

Ausnahmen / Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid 19 zugestimmt. Was mit Inkrafttreten der Bundesverordnung in Köln für vollständig Geimpfte und Genesene gilt, ist unter www.stadt-koeln.de abrufbar. Bei CityNEWS haben außerdem eine FAQ-Seite für Sie erstellt: Was ändert sich für Geimpfte und Corona-Gensene?

Ausgangsbeschränkungen

Ab 18.05.2021, um 0 Uhr gilt in Köln täglich eine Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr bis 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung / Unterkunft ist nur bei triftigen Gründen gestattet, z. B. zur Versorgung von kranken Angehörigen oder von Tieren. Das Gassigehen bleibt also weiterhin erlaubt. Zudem ist Joggen und Spazierengehen, wenn man alleine unterwegs ist, bis 24 Uhr möglich. Einkaufen zählt allerdings nicht dazu. Restaurants und Lieferdienste dürfen weiterhin Essen ausliefern, da sie damit ihren Beruf ausüben. Speisen selber abholen ist allerdings verboten.

Verstöße gegen die “Ausgangssperre” ziehen ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro nach sich. Die Polizei Köln möchte mit Augenmaß bei Verstößen vorgehen. Die Stadt Köln erwartet allerdings auch bereits jetzt schon Klagen gegen die beschlossenen Maßnahmen. Wann die Ausgangsbeschränkungen in Köln wieder aufgehoben werden ist noch nicht absehbar, so Kölns Oberbürgermeisterin Henriette Reker. 450 Polizeibeamte werden im Kölner Stadtgebiet die neuen Regeln kontrollieren, hinzu kommen die Einsatzkräfte des Kölner Ordnungsamtes teilte Kölns Polizeipräsident Uwe Jacob mit. Kurzfristig kann auch die Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der Kräfte mobilisiert werden. Die KVB wird außerdem ihre Bussen und Bahnen vor allem an den Wochenenden in den Abend- und Nachtstunden reduzieren.

Schulen und Kitas

UPDATE: Für eine Rückkehr zum Wechselunterricht in den Schulen muss nach den Bundesvorgaben der Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz von 165 unterschreiten (Montag bis Samstag; ohne Sonntage und Feiertage). Sollte die Inzidenz weiterhin unterhalb des Grenzwertes liegen, geht die Stadt Köln davon aus, dass die Kölner Schulen ab Montag, 17.05.2021, den Wechselunterricht wieder aufnehmen können. Die Entscheidung darüber liegt beim Land. In den Kitas kommt es ab Montag, 17.05.2021, zu Veränderungen, so die Inzidenz unter 165 bleibt. Sie wechseln von der Notbetreuung zurück in den eingeschränkten Regelbetrieb und die Nachweispflicht der Betreuungsnotwendigkeit für die Eltern entfällt.

  • Schüler sowie Lehrkräfte haben im Umkreis ihrer Schule im Radius von 150 Meter eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dadurch soll die Infektionsgefahr durch Gruppenbildung vor und nach der Schule sowie in Pausen gesenkt werden. Personen, die generell von der Pflicht eine Schutzmaske zu tragen entbunden sind, müssen diese Pflicht nicht beachten.
  • An allen Schulen, auf dem Schulgelände und im Unterricht. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske tragen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.
  • In Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte).
  • Aufsichtspersonen über Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren haben, wenn die Gruppen unter freiem Himmel Sport treiben, die einfache Rückverfolgbarkeit nach der Coronaschutz-Verordnung sicherzustellen.

Park- und Grünanlagen

In allen Park- und Grünanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, gilt ein Grill-, Alkohol- und Shisha-Verbot.

Wochenmärkte

Auf den Wochenmärkten dürfen ab sofort nur noch zum Verzehr geeignete Waren und Schnittblumen verkauft werden.

Negativer Coronatest nötig in städtischen Dienstgebäuden

Seit 12.04.2021 ist für die Wahrnehmung von Terminen und Vorsprachen in städtischen Dienstgebäuden sowie von Terminen für standesamtliche Trauungen in Köln der Nachweis eines max. 24 Stunden alten negativen Coronatests erforderlich. Ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Die Kunden und Besucher müssen ein negatives Ergebnis von einer Corona-Teststelle schriftlich oder digital vorweisen. Die Stadt Köln akzeptiert keine Corona-Selbsttests.

Notbremse in Köln wird verschärft

Angesicht der aktuellen bedrohlichen Situation auf den Intensivstationen hat der Krisenstab beschlossen, dass in einem ersten Schritt alle Lockerungen aus der sogenannten “Notbremse” zurückgenommen werden.

So gilt ab Samstag, 10.04.2021, überall dort, wo Maskenpflicht im öffentlichen Raum besteht, ein Verzehr- und Alkoholkonsumverbot. Ebenfalls ab 10.04.2021 besteht rund um das Historische Rathaus und den Spanischen Bau – auf dem Gülichplatz, dem Alter Markt und dem Theo-Burauen-Platz – montags bis samstags von 8:30 bis 18:00 Uhr ein Verweilverbot.

Köln zieht die Corona-Notbremse

In Köln muss wegen der anhaltend hohen Inzidenzwerte die sogenannte Corona-Notbremse gezogen werden. Deswegen gelten bereits folgende Zusatzregeln, die sich mit den neuen (oben stehenden) und bereits geltenden Corona-Maßnahmen ergänzen bzw. aktualisieren.

  • Ab Mittwoch, 19.05.2021, ergibt sich auf Grundlage der Bundesnotbremse eine Lockerung für Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, da die Inzidenz den Grenzwert von 150 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten hat. In diesen Geschäften gilt dann nicht mehr “click & collect”, sondern “click & meet” mit negativem Corona-Test.
  • Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen müssen schließen.
  • Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten. Durch die Corona-Notbremse darf sich 1 Hausstand mit bis zu 1 weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Diese Regelung gilt auch für den privaten Bereich. 
  • Feiern, Partys und ähnliche Veranstaltungen sind im privaten und öffentlichen Bereich untersagt.
  • Auch beim Sport gibt es Einschränkungen. So ist das Training für Kinder unter 14 Jahren nur noch in Gruppen bis max. 10 Personen erlaubt. Dies gilt auch für Jugendmannschaften der Profi-Sportvereine. Über 14-Jährige dürfen nur mit max. 1 Person aus 1 anderen Hausstand Sport treiben.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind bis auf medizinisch notwendige Leistungen, Friseur-Dienstleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung sind verboten.

Weitere bereits geltende Corona-Regelungen in Köln

Bereits seit 22.03.2021 gelten in Köln zusätzliche Coronaschutz-Maßnahmen. Die o.g. zusätzlichen Regelungen ersetzen / aktualisieren die folgenden – falls zutreffenden – Regeln:

  • Überall dort wo eine Maskenpflicht gilt sind nun medizinische Schutzmasken zu tragen. Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, müssen ersatzweise eine Alltagsmaske tragen
  • In den Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke
  • Warteschlangen und Menschenansammlungen, werden durch den Kölner Ordnungsdienst aufgelöst.
  • Bei erlaubten körpernahen Dienstleitungen (z.B. Friseure) ist ein negatives Corona-Testergebnis erforderlich. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen von Dienstleistern im Gesundheitswesen. Die erlaubten Einrichtungen und Dienstleister können selbst entscheiden, ob sie auch einen negativen Corona-Selbsttest akzeptieren, der von den Besuchern unmittelbar vor Ort in Anwesenheit des Personals durchgeführt wird.
  • Wer körpernahe Dienstleistungen erbringt, hat auch selbst alle 2 Tage einen Corona-Schnell- oder Selbsttest durchzuführen.
  • Aufsichtspersonen über Gruppen von Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren, haben, wenn die Gruppen unter freiem Himmel Sport treiben, die einfache Rückverfolgbarkeit nach der Coronaschutz-Verordnung sicherzustellen.

Weiterhin gültig sind die folgenden zusätzlichen Regelungen (die ebenfalls durch die o.g. Regelungen ggf. bereits ersetzt bzw. aktualisiert sind):

Kontaktbeschränkungen

  • Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten. Durch die Corona-Notbremse darf sich 1 Hausstand mit bis zu 1 weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Diese Regelung gilt auch für den privaten Bereich. 
  • Feiern, Partys und ähnliche Veranstaltungen sind sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich grundsätzlich verboten.

Verweilverbote in Köln

Der Krisenstab hat beschlossen, für die Bereiche rund um das Rathaus, der Dammkrone der Alfred-Schütte-Allee und den Brüsseler Platz Verweilverbote zu erlassen. Der Ordnungsdienst hat dort in den vergangenen Tagen täglich sehr große Ansammlungen von Personen und zahlreiche Verstöße gegen die Regelungen der Coronaschutzverordnung festgestellt.

  • Im Bereich der Dammkrone der Alfred-Schütte-Allee ist das Verweilen in der Zeit von montags bis freitags von 18 Uhr bis 1 Uhr und von samstags bis sonntags sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 15 Uhr bis 1 Uhr bis einschließlich zum 19.04.2021 untersagt. Das gilt für alle befestigten und als Fahrbahn, Geh- und Radweg inklusive dazwischenliegendem Straßenbegleitgrün genutzten Flächen und inklusive der Hochwasserschutzmauer. Es ist der Bereich der Alfred-Schütte-Allee vom Norden ab Hausnummer 2 bis zum Süden Einmündung Maifischgasse, im Osten bis zum Beginn der privaten Grundstücke und im Westen einschließlich des Geh-und Radweges betroffen. Das Verweilverbot gilt nicht für die Poller Wiesen.
  • Das Verweilverbot im Bereich Brüsseler Platz (Brüsseler Platz sowie Maastrichter Straße von der Kreuzung Brabanter Straße bis zur Kreuzung Brüsseler Straße, Brüsseler Straße von der Ecke Genter Straße bis zur Ecke Lütticher Straße, Moltkestraße von der Ecke Lütticher Straße bis zur Kreuzung Neue Maastricher Straße / Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße komplett) gilt von montags bis freitags von 18 Uhr bis 1 Uhr und von samstags bis sonntags sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 15 Uhr bis 1 Uhr bis einschließlich zum 19.04.2021. Ausgenommen von diesem Verweilverbot sind die genehmigten Außengastronomieflächen und der Bereich des Kinderspielplatzes.
  • Für die Plätze rund um das Rathaus in der Innenstadt wurde ebenfalls ein Verweilverbot erlassen. Dies betrifft den Alter Markt, den Theo-Burauen-Platz sowie den Gülichplatz vor dem Standesamt, jeweils montags bis samstags von 8:30 Uhr Uhr bis 18 Uhr.

Alkoholkonsum-Verbot

Der Krisenstab der Stadt Köln hat ein Alkoholkonsum-Verbot beschlossen, überall dort, wo Maskenpflicht im öffentlichen Raum besteht und auf folgenden Plätzen / Bereichen im Zeitraum von 15 bis 6 Uhr des Folgetages:

  • Stadtgarten und Umgebung
  • Schaafenstraße und Umgebung
  • Zülpicher Viertel.

Gastronomie

UPDATE: Für die Gastronomie gelten weiterhin die Regelungen aus der Bundesnotbremse. Sinkt die Inzidenz an 5 aufeinander folgenden Werktagen unter 100, tritt die Notbremse ab dem übernächsten Tag außer Kraft. Dann gilt die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, wonach der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig ist.

Ansonsten gilt:

  • Schank- und Speisenwirtschaften (Restaurants, Bars, Kneipen, Imbisse und ähnliche Einrichtungen) haben geschlossen.
  • Erlaubt bleiben die Abholung und Lieferung von Speisen (“Außer-Haus-Verkauf”).
  • Der Verzehr von Lebensmitteln ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung / Verkaufsstelle untersagt.
  • In den Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.
  • Zudem werden Warteschlangen und Menschenansammlungen durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln aufgelöst.

Verbot von Straßenkunst

In allen Fußgängerzonen im Stadtbezirk Innenstadt, im Rheingarten, auf der Hohenzollernbrücke und am Rheinboulevard ist die Darbietung von Straßenkunst untersagt. Das Verbot gilt montags bis donnerstags von 15 bis 22 Uhr sowie freitags bis sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr. Als Straßenkunst gelten Musik, Theater und andere Darbietungen im öffentlichen Raum.

Schutzmasken-Pflicht

Überall dort, wo bisher eine Alltagsmaske getragen werden muss, nun eine medizinische Schutzmaske getragen werden. In Köln gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum, überall dort, wo sich viele Menschen begegnen und der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Alle, die zu Fuß in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen unterwegs sind, müssen von 10 bis 22 Uhr eine Maske tragen. Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, müssen ersatzweise eine Alltagsmaske tragen. Diese muss Nase und Mund bedecken. Kinnvisiere, Gesichtsschutzschilde (-visiere) und weitmaschige Textilien sind dafür nicht geeignet.

Auch auf Spielplätzen gilt die Maskenpflicht. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Schüler sowie Lehrkräfte haben im Umkreis ihrer Schule im Radius von 150 Meter eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dadurch soll die Infektionsgefahr durch Gruppenbildung vor und nach der Schule sowie in Pausen gesenkt werden.

Es ist nicht gestattet, die Maske zum Rauchen abzunehmen. In den Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.

Medizinische Schutzmasken werden zur Pflicht

Die besondere Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte “OP-Masken”, Masken mit dem Filterstandard FFP2 / KN95 oder einer vergleichbaren Filterwirkung) besteht in Köln überall dort wo bisher eine “normale” Alltagsmaske ausreichte. Außerdem besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Schutzmaske vor allem:

  • in Handelseinrichtungen (geschlossene Räumlichkeiten wie Supermärkte, Tankstellen, Geschäfte von Handwerksleistenden etc.).
  • iDas neue Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass ab einer Inzidenz von 100 (drei Tage in Folge) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr nur noch Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zulässig sind. Damit entfällt die bisherige Regelung, welche grundsätzlich auch sogenannte OP-Masken/medizinische Masken erlaubte.
  • bei Gottesdiensten und Versammlungen von Religionsgemeinschaften.
  • in Praxen von Ärzten und vergleichbaren Einrichtungen mit dem Schwerpunkt medizinischer Dienstleistungen.
  • bei ehrenamtlichen oder kommunalen Fahrdiensten z.B. zum Impfzentren.
  • an allen Schulen, auf dem Schulgelände und im Unterricht. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske tragen.
  • in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte).
  • zur Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen und
  • bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen.

Schutzmasken-Pflicht auch an Schulen

In Schulen gilt grundsätzlich überall auf dem Schulgelände die medizinische Schutzmasken-Pflicht. Bis Klasse 8 können Kinder eine Alltagsmaske tragen, wenn die medizinischen Masken nicht passen. Für alle Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter um diese Schule gilt eine Schutzmasken-Pflicht. Hierzu gehören alle Schüler, alle in der Schule Beschäftigten und alle, die jemanden zur Schule begleiten, dort abholen oder die Schule aus anderen Gründen aufsuchen. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte).

Die Coronabetreuungs-Verordnung wurde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Änderungen beim Arbeitsschutz angepasst. Grundsätzlich haben ebenfalls Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen eine medizinische Maske zu tragen.

Auch in Parks und städtischen Gebäuden muss eine Schutzmaske getragen werden

Auch Besucher der folgenden städtischen Einrichtungen müssen ab sofort eine medizinische Maske zu tragen:

  • des Stadthauses Deutz,
  • des Kalk Karrees,
  • der Bezirksrathäuser,
  • der Kundenzentren,
  • der Zulassungsstellen,
  • des Standesamtes und
  • aller sonstigen Verwaltungsgebäude, in denen Dienstleistungen durch Bedienstete der Stadt Köln im persönlichen Kontakt zu den Besucher erbracht werden.

Seit 25.02.2021 gilt freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr eine Schutzmasken-Pflicht zudem auch:

  • im Stadtgarten,
  • am Aachener Weiher,
  • im Volksgarten und
  • im Jugendpark.

Zum 13.03.2021 gilt die Schutzmasken-Pflicht außerdem:

  • im Bereich Brüsseler Platz und
  • am Rheinufer zwischen Drehbrücke Deutz und Zoobrücke.

Weitere Infos zur Schutzmasken-Pflicht finden Sie hier bei CityNEWS.

Befreiung von der Tragepflicht einer Corona-Schutzmaske

Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt unter Umständen nicht für Radfahrer und Sporttreibende sowie Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Schutzmaske tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Die Stadt erklärt, dass ein Attest für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung von einem Arzt ausgestellt werden muss (keine Diplom-Psychologen, keine Heilpraktiker). Auf diesem Attest muss eine Begründung bzw. ein gesundheitlicher Grund stehen, warum die betroffene Person die Mund-Nase-Bedeckung nicht tragen kann. Die Formeln “aus medizinischen Gründen” oder “aus gesundheitlichen Gründen” reicht nicht aus, sondern es muss ein konkreter Grund bzw. eine Diagnose dort stehen, z.B. Atemnot, Asthma, etc. Gegebenenfalls kann die Diagnose auch in Form des internationalen ICD-Codes geschrieben werden.

Das Attest muss von dem Arzt unterschrieben sein, einen Stempel der Praxis haben, und natürlich sollte sie auf dem Briefpapier der Arztpraxis stehen bzw. Name und Adresse des ausstellenden Arztes müssen dort enthalten und lesbar sein.

Der Ordnungsdienst schaut sich bei Kontrollen die Atteste genau an. Wer ein korrektes Attest vorweisen kann, ist von der Tragepflicht der Schutzmaske ausgenommen und wird von den Einsatzkräften nicht behelligt.

In folgenden Bereichen muss von 10 Uhr bis 22 Uhr eine Schutzmaske getragen werden (sofern geöffnet):

Überall dort wo eine Maskenpflicht gilt, sind wie bereits erwähnt nun medizinische Schutzmasken zu tragen. Dies gilt also auch für die folgenden Kölner Sonderregelungen:

  • an allen Orten, an denen – gemessen an der verfügbaren Fläche – der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann,
  • in sämtlichen Fußgängerzonen,
  • in der Kölner Altstadt,
  • auf den Kölner Ringen zwischen Rudolfplatz und Bismarckstraße einschl. Friesenplatz,
  • auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke, einschl. der Südseite der Hohenzollernbrücke,
  • am Rheinboulevard und Rheinpromenade rechtsrheinisch zwischen Deutzer Brücke und Tanzbrunnen einschl. Charles-de-Gaulle-Platz,
  • am Rheinufer zwischen Drehbrücke Deutz und Zoobrücke,
  • im Bereich Brüsseler Platz,
  • im Stadtgarten, am Aachener Weiher, im Volksgarten und im Jugendpark (jedoch nur freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr).

Maskenpflicht in Einkaufsstraßen

In den Einkaufsstraßen, d. h. den Straßen, die durch eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften geprägt sind, die nicht allein den örtlichen Bedarf decken, gilt  gilt von 10 bis 22 Uhr ebenfalls eine Maskenpflicht. Diess Straßen und Plätze sind:

In diesen Kölner Einkaufsstraßen / Zonen muss eine Schutzmaske getragen werden

  • Aachener Straße
    vom Habsburgerring bis Haus-Nr. 76 bzw. 61 sowie von Haus-Nr. 390 bis 456 bzw. von Haus-Nr. 497 bis 567
  • Bahnhofstraße (Porz)
    von Haus-Nr. 47 bis Hauptstr. bzw. von Haus-Nr. 58 bis Hauptstr.
  • Bonner Straße
    von Haus-Nr. 2 bis Bonner Wall bzw. von Haus-Nr. 1 bis Alteburger Wall
  • Breite Straße
    von Ecke Tunisstr. bis Ecke Sankt-Apern-Str. einschl. Willy-Millowitsch-Platz und Hanns-Hartmann-Platz
  • Brüsseler Straße
    von Ecke Aachener Str. bis zur Ecke Venloer Str.
  • Chlodwigplatz
    von Haus-Nr. 1 bis zur Severinstorburg bzw. von Haus-Nr. 2 bis Severinstorburg
  • Dellbrücker Hauptstraße
    von Thurner Str. bis Haus-Nr. 140 bzw. von Haus-Nr. 61 bis Bergisch Gladbacher Str. 1006
  • Deutzer Freiheit
  • Dürener Straße
    von der Universitätsstr. bis Gürtel
  • Ebertplatz
  • Ehrenstraße
  • Eigelstein
  • Frankfurter Straße
    von Haus-Nr. 1 bis Ecke Montanusstr. / Vincenzstr.
  • Hauptstraße (Rodenkirchen)
    von Haus-Nr. 1 bis zur Ecke Walther-Rathenau-Str. bzw. von Haus-Nr. 2 bis 128
  • Höninger Weg
    von Haus-Nr. 134 bis 220 bzw. von Haus-Nr. 145 bis 257
  • Kalker Hauptstraße
    von Haus-Nr. 51 bis 273 bzw. von Haus-Nr. 62 bis 244
  • Keupstraße
    von Haus-Nr. 32 bis Ecke Bergisch Gladbacher Str. Haus-Nr. 95 bzw. von Ecke Schanzenstr. 1 bis Keupstr. 123
  • Maastrichter Straße
    von Ecke Hohenzollernring bis Ecke Brüsseler Platz
  • Mittelstraße
  • Neumarkt
  • Neusser Straße
    vom Ebertplatz bis Weißenburgstr. sowie von Haus-Nr. 177 bis 457 bzw. von Haus-Nr. 184 bis 450
  • Severinstraße
    von Haus-Nr. 1 bis 193 bzw. von Haus-Nr. 2 bis Spielmannsgasse
  • Sülzburgstraße
    von Luxemburger Str. bis Berrenrather Str.
  • Venloer Straße
    von Haus-Nr. 1 bis einschl. kompletter Hans-Böckler-Platz sowie von Innere Kanalstr. bis Heliosstr. einschl. Neptunplatz
  • Weidengasse
  • Wiener Platz
  • Zülpicher Platz
  • Zülpicher Straße
    von Haus-Nr. 1 bis 51 bzw. von Haus-Nr. 2 bis 70

Die Schutzmasken-Pflicht gilt außerdem (sofern geöffnet):

  • auf Märkten (z.B. Wochenmarkt, Trödel- oder Flohmarkt) – auch zwischen den Marktgängen,
  • auf Parkplätzen,
  • vor Geschäften (in einer Entfernung von 10 Metern vom Eingang des Geschäfts),
  • für alle Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter um diese Schule. Hierzu gehören alle Schüler, alle in der Schule Beschäftigten und alle, die jemanden zur Schule begleiten, dort abholen oder die Schule aus anderen Gründen aufsuchen,
  • bei Sportveranstaltungen (Zuschauer), bei sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen innerhalb geschlossener Räume stets – vor allem auch am Sitzplatz,
  • beim Besuch von Freizeitparks,
  • auf Spielplätzen,
  • grundsätzlich (allerdings auch mit Ausnahmen) in öffentlichen Freizeit-Einrichtungen (wie z. B. Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks – in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken Pflicht) und
  • auf Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen sowie ähnlichen Einrichtungen.
  • Handelseinrichtungen (geschlossene Räumlichkeiten wie Supermärkte, Tankstellen, Geschäfte von Handwerksleistenden etc.),
  • im öffentlichen Personennahverkehr (auch an den Bahnhöfen und Haltestellen),
  • bei Gottesdiensten und Versammlungen von Religionsgemeinschaften,
  • in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen mit dem Schwerpunkt medizinischer Dienstleistungen,
  • auch Besucher von Patienten im Krankenhaus, Bewohnern von Alten- und Seniorenheimen oder Personen in ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen, die einer vulnerablen Gruppe angehören, sind verpflichtet Schutzmasken zu tragen, die mindestens FFP2-Standard entsprechen,
  • bei ehrenamtlichen oder kommunalen Fahrdiensten z.B. zum Impfzentren,
  • zur Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen,
  • in sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kunden bzw. Besuchern zugänglich sind,
  • an allen Schulen, auf dem Schulgelände und im Unterricht. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske tragen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.
  • in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte),
  • in allen städtischen Verwaltungsgebäude, in denen Dienstleistungen durch Bedienstete der Stadt Köln im persönlichen Kontakt zu Besuchern erbracht werden und
  • bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen.
  • Die Coronabetreuungs-Verordnung wurde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Änderungen beim Arbeitsschutz angepasst. Grundsätzlich haben Lehrer in Schulen, Kita-Beschäftigte (sofern kein Abstand zwischen den erwachsenen Personen) sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen jetzt eine medizinische Maske zu tragen.

Eine komplette Übersicht zur Schutzmasken-Pflicht finden Sie hier!

Einzelhandel

Ab Mittwoch, 19.05.2021, ergibt sich auf Grundlage der Bundesnotbremse eine Lockerung für Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, da die Inzidenz den Grenzwert von 150 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten hat. In diesen Geschäften gilt dann nicht mehr “click & collect”, sondern “click & meet” mit negativem Corona-Test.

Generell geöffnet sind:

  • Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel,
  • Direktvermarktung von Lebensmitteln,
  • Abhol- und Lieferdiensten,
  • Getränkemärkte,
  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
  • Apotheken,
  • Reformhäuser,
  • Sanitärhäusern, 
  • Babyfachmärkten,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken / Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Kioske,
  • Zeitungsverkaufsstellen,
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkten,
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln, auch für Endkundschaft und
  • die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z. B. die Tafel).
  • Alle anderen Verkaufsstellen und Geschäfte dürfen nach Terminvergabe und einer Person pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche geöffnet werden.

Weiterhin untersagt sind:

  • der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk, Schnell-Imbiss usw.) und in den Bereichen mit Maskenpflicht ist das Essen und Trinken untersagt. Das umschließt auch den Konsum alkoholischer Getränke.
  • Spezialmärkte, Messen und ähnliche Einrichtungen.

Allgemeine Dienstleistungen

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist ab 29.03.2021 – bis auf medizinisch notwendige Leistungen, Friseur-Dienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung – untersagt.

Ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen von Dienstleistern im Gesundheitswesen. Zudem werden Warteschlangen und Menschenansammlungen durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln aufgelöst.

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zur Kundschaft nicht eingehalten werden kann (z.B. Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind somit untersagt.
  • Bei Inanpruchnahme von erlaubten körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure) ist in Köln ein negatives Corona-Testergebnis erforderlich, welches nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Kunde und Personal müssen dabei eine medizinische Maske tragen.
  • Medizinische Behandlungen (z. B. Physio- oder Ergotherapie) sind möglich.
  • Medizinisch notwendige bzw. verordnete Fußpflege darf weiterhin angeboten werden.
  • Die Einrichtungen und Dienstleister können selbst entscheiden, ob sie auch einen negativen Corona-Selbsttest akzeptieren, der von den Besuchern unmittelbar vor Ort in Anwesenheit des Personals durchgeführt wird.
  • Wer körpernahe Dienstleistungen erbringt, hat zudem alle 2 Tage einen Schnell- oder Selbsttest durchzuführen.

Sport, Kultur und Freizeit

Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen müssen schließen.

Der Öffnung des Zoos hatte der Krisenstab bereits zugestimmt. Es gilt die Rechtslage der Bundesnotbremse und der Corona-Schutzverordnung. Nach Corona-Schutzverordnung ist für einen Besuch eine vorherige Terminbuchung notwendig. Gemäß Bundesnotbremse ist zudem ein negativer Corona-Test notwendig, ausgenommen sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Solange die Bundesnotbremse gilt, dürfen nur die Außenbereiche des Zoos geöffnet werden.

Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind verboten

Allgemein sind Veranstaltungen, die der Unterhaltug dienen, untersagt. Straßenkunst (Musik, Theater und andere Darbietung im öffentlichen Raum) ist montags bis donnerstags von 15 bis 22 Uhr und freitags bis sonntags sowie an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr an folgenden Orten nicht erlaubt:

  • alle Fußgängerzonen in der Kölner Innenstadt,
  • im Rheingarten,
  • auf der Hohenzollernbrücke inkl. beider Podeste und
  • am Rheinboulevard.

Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen

Dazu zählen u.a.:

  • Theater,
  • Opern,
  • Konzerthäuser,
  • Kinos,
  • Freizeitparks,
  • allgemeine Angebote von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen,
  • Spielhallen und Spielbanken,
  • Prostitutionsstätten und Bordelle,
  • Freizeit- und Amateursportstätten,
  • Schwimm- und Spaßbäder,
  • Thermen und Saunen,
  • Fitnessstudios sowie
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen und historischen Eisenbahnen.

Für den Sportbetrieb im Freizeit- und Amateurbereich gilt:

Auch beim Sport gibt es Corona-Einschränkungen während die Notbremse gilt. Ab Montag, 29.03.2021, ist Training für Kinder unter 14 Jahren nur noch in Gruppengrößen bis 10 Personen erlaubt. Dies gilt auch für die Jugendmannschaften der Profisportvereine. Über 14-Jährige dürfen nur mit maximal 1 Person aus 1 anderen Hausstand Sport treiben.

Reisen

Für Reisen gilt grundsätzlich:

  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt.
  • Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind verboten.

Stand: 29.05.2021. Alle Angaben ohne Gewähr.

Weitere wichtige Infos zum Coronavirus

ACHTUNG: Mit Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gilt für Köln ab Freitag, 11.06.2021, die Inzidenzstufe 1. Damit gelten in Köln gemäß der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW weitere Lockerungen. Eine Übersicht zu den jetzt gültigen Regelungen finden in diesem Beitrag bei CityNEWS.

Alle Infos und Maßnahmen zum Lockdown in NRW haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen ggf. nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen. Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen finden Sie hier! Alle Daten, Zahlen und Statistiken sowie einen Live-Ticker zum Coroanvirus in Köln haben bei CityNEWS für Sie hier zusammengefasst.

Die aktuell gültige Verordnung haben für Sie hier zum Download.

Weitere Infos zum Thema Schutzmasken-Pflicht finden Sie hier bei CityNEWS.

Weitere Infos sind auf www.land.nrw sowie auf www.mags.nrw abrufbar. Antworten auf Fragen zur Testpflicht finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und auf den Internetseiten der Stadt Köln.