Corona: Das gilt in Köln für die Einreise und Rückreise aus dem Ausland

Corona: Das gilt in Köln für die Einreise und Rückreise aus dem Ausland
Corona: Das gilt in Köln für die Einreise und Rückreise aus dem Ausland
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Bei CityNEWS geben wir Ihnen eine Übersicht zu allen Corona-Regeln und Maßnahmen rund um die Einreise und Rückreise aus dem Ausland nach Köln. Welche Corona-Tests müssen vorliegen? Wer muss wann in Quarantäne? Welche Länder gelten als Corona-Risikogebiet? Wo gibt es Testmöglichkeiten? Und wie funktioniert die Einreiseanmeldung? CityNEWS gibt Ihnen hier die Antworten in einer großen Übersicht mit Stand vom 30.01.2021!

Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen finden Sie hier! In Köln gelten weitere zusätzliche Sonderregelungen. Diese lokalen Maßnahmen haben wir für Sie hier zusammengefasst! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen und es zu lokalen Abweichungen kommen kann.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Allgemeine Hinweise: Ein- und Rückreise nach NRW

Das Land NRW hat die Corona-Einreiseverordnung aktualisiert. Es gelten besondere Regeln für alle Personen, die aus Virusvarianten- und Hochinzidenz-Gebieten nach NRW einreisen. Diese müssen einen negativen Corona-Test bei der Einreise vorweisen und sich unverzüglich in eine 10-tägige Quarantäne begeben, die nur unter bestimmten Auflagen frühestens ab dem 5. Tag nach der Einreise beendet werden kann.

Alle Personen, die aus anderen Risikogebieten auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach NRW einreisen, müssen sich ebenfalls unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können (Einreisetestung). Diese Quarantäne können Einreisende aus anderen Risikogebieten, die nicht aus Virusvarianten-Gebieten einreisen, vermeiden, wenn sie sich frühestens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Ihrer Einreise einem Corona-Test (Einreisetestung) unterziehen und das Ergebnis des Tests negativ ist.

Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten müssen schon nach Bundesrecht zwingend einen Test vorweisen. Für sie ordnet das Landesrecht, wegen des besonderen Risikos der Verbreitung neuer Virenstämme, zur Sicherheit zusätzlich eine Quarantäne an, die ab dem fünften Tag durch eine sogenannte Freitestung beendet werden kann, an. Ein Test für Reiserückkehrende ist bei Einreise kostenpflichtig.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Übersicht: Das gilt bei der Einreise nach NRW

  • Wer aus einem Virusvarianten- oder Hochinzidenz-Gebiet nach NRW einreist, muss sich unverzüglich in Quarantäne begeben und Kontakt zu seinem örtlichen Gesundheitsamt aufnehmen.
    • Diese Maßnahme ist in der aktuellen Corona-Einreiseverordnung festgeschrieben
    • Wie Betroffene ihre Quarantänezeit durch Vorlage eines negativen Corona-Tests verkürzen können und wer nicht zur Quarantäne verpflichtet ist (z.B. Durchreisende, Berufskraftfahrer mit Aufenthalten in NRW unter 72 Stunden) ist ebenfalls in der Corona-Einreiseverordnung geregelt
    • Welche Staaten und Regionen als Virusvarianten-Gebiete gelten, geht tagesaktuell aus der Veröffentlichung des RKI hervor
  • Wer aus einem anderem Risikogebiet im Ausland (also kein Virusvarianten-Gebiet) nach NRW einreist, muss grundsätzlich eine 10-tägige Einreisequarantäne antreten.
    • Diese Quarantäne kann jedoch vermieden werden, wenn sich Reisende 48 Stunden vor oder innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Einreise einem Coronatest (Einreisetestung) unterziehen und das Ergebnis des Tests negativ ist. Ein Corona-Schnelltest ist dabei ausreichend.
    • Weitere Regelungen – insbesondere zu Ausnahmen – stehen in der aktuellen Corona-Einreiseverordnung
    • Welche Staaten und Regionen als Risikogebiete gelten, geht ebenfalls tagesaktuell aus der Veröffentlichung des RKI hervor
  • Zu beachten ist darüber hinaus die Meldepflicht für Einreisende nach der bundesweit geltenden Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums.
    • Die Anmeldepflichten, die Test- und Nachweispflichten sowie die Pflichten von Verkehrsunternehmen sind bundesweit einheitlich in einer neuen Verordnung des Bundes festgelegt worden. 

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Pflicht zur Einreiseanmeldung

Alle Personen müssen sich vor Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland, digital unter www.einreiseanmeldung.de anmelden. Der Nachweis darüber muss auf der Reise mitgeführt werden. Auf der oben verlinkten Homepage geben Sie dazu die Infos zu Ihren Aufenthalten der letzten 10 Tage an. Nach vollständiger Angabe erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Einen Vordruck finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de

Reisen Sie aus Virusvarianten- oder Hochinzidenz-Gebieten ein und / oder ist Ihnen eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich melden Sie sich unverzüglich per E-Mail oder telefonisch unter 0221 – 221 35 540 bei der Stadt Köln. Sie erreichen diese Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr. Gleiches gilt für alle Einreisenden, wenn Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und / oder Geschmacksverlust auftreten.

Unterschiede: Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete

Bisher wurde bei der Einreise zwischen Gebieten mit besonders ansteckenden Virusvarianten und Risikogebieten unterschieden. Hier wird nun eine weitere Kategorie zur Unterscheidung und Klassifizierung hinzukommen. CityNEWS erklärt die Unterschiede.

  1. Virusvarianten-Gebiete: Das sind Gebiete, in denen hochansteckende Varianten des Coronavirus aufgetreten sind. Bisher fallen Großbritannien, Irland, Südafrika und Brasilien in diese Kategorie. Ab 31.01.2021 kommen hier die afrikanischen Staaten Estwani und Lesotho hinzu. Grundsätzlich gilt eine Einreisesperre für Personen aus diesen Gebiete. Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, die wir weiter unten in diesem Artikel beschreiben. Ergänzend gelten die Regeln für Hochinzidenz-Gebiete.
  2. Hochinzidenz-Gebiete: Das sind Länder mit deutlich höheren Infektionszahlen als in Deutschland. Dazu zählen in der Regel die Länder mit einem Inzidenzwert ab 200. Hier können aber auch weitere Länder, die unter dem Grenzwert liegen, unter bestimmten Bedingungen zu Hochinzidenz-Gebieten erklärt werden.

    Laut ADAC benötigen Personen, die aus einem Land mit besonders hohen Inzidenzen einreisen, bereits bei der Einreise nach Deutschland, ein negatives Testergebnis. Dieses muss auf Anforderung des Beförderers (z.B. die Fluggesellschaft) bei der Abreise, der zuständigen Behörde bei der Einreise oder bei polizeilichen Kontrollen vorgelegt werden. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein und anschließend besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht. Frühestens nach 5 Tagen kann ein weiterer Corona-Test vorgenommen werden. Fällt dieser ebenfalls negativ aus, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Bitte beachten Sie dazu auch weiterführende Infos des Bundesgesundheitsministeriums, der Behörden vor Ort und Regelungen der unterschiedlichen Bundesländer.

  3. Risikogebiete: Dies sind Länder oder Regionen über einen Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen. Das gilt derzeit für fast ganz Europa mit Ausnahme einzelner Gebiete.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Infos zur Einreise aus Virusvarianten- und Hochinzidenz-Gebieten

Ein Virusvarianten-Gebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise nach NRW ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARSCoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Die Einstufung als Virusvarianten-Gebiet erfolgt durch das Robert Koch-Institut (RKI).

Für Personen aus Virusvarianten-Gebieten, gilt in Deutschland ab Samstag, 30.01.2021, eine umfangreiche Einreisesperre. Das Bundeskabinett hat laut Medienberichten ein Beförderungsverbot für Fluggesellschaften, Bahn-, Bus- und Schiffsunternehmen beschlossen. Dieses gilt bis vorerst 17.02.2021. Betroffen von den neuen Maßnahmen sind vorerst Brasilien, Großbritannien, Irland, Portugal und Südafrika. Ab Sonntag, 31.01.2021, gelten die Regelungen auch für die afrikanischen Staaten Estwani und Lesotho.

Bei der Einreisesperre aus Virusvarianten-Gebieten gibt es allerdings auch einige Ausnahmen. So greift diese nicht für deutsche Staatsbürger und nicht bei in Deutschland lebenden Ausländern. Transitpassagiere, Crews von Flugzeugen oder Schiffen sowie der Warenverkehr sind ebenfalls nicht betroffen. Auch sind die Beförderung von medizinischem Personal, Ambulanzflüge, der Organtransport oder die Beförderung “aus dringenden humanitären Gründen” weiterhin möglich.

Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Virusvarianten- oder Hochinzidenz-Gebieten aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich für einen Zeitraum von 10 Tagen in Quarantäne begeben, gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise. Diese Regelung gilt rückwirkend auch für Personen, die seit dem 11.12.2020 eingereist sind. Zudem muss bei der Einreise ein Corona-Test vorhanden sein. Bitte beachten Sie dazu auch weiterführende Infos der Behörden vor Ort und Regelungen der unterschiedlichen Bundesländer.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Testpflicht für Reiserückkehrer

Das Bundesgesundheitsministerium weist auf die besonderen Regeln bei Einreisen nach Aufenthalt in Gebieten mit besonders hohen Infektionsrisiken hin. Dazu gehören Regionen mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiete) oder Regionen, in denen sich bestimmte Virusmutationen verbreitet haben (Virusvarianten-Gebiete). Diese Gebiete sind auf der Liste des RKI ausgewiesen.

Reisende aus diesen Gebieten müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und ein negatives Testergebnis dem Beförderer, z.B. der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises bis zu 10 Tage nach Einreise verlangen. Nachweise sind entweder ein Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus. Bitte beachten Sie dazu auch weiterführende Infos der Behörden vor Ort und Regelungen der unterschiedlichen Bundesländer.

Freitestung am Tag 5: Weiterhin haben die oben genannten Personen die Möglichkeit, sich 5 Tage nach der Einreise erneut testen zu lassen. Ist das Testergebnis negativ, endet mit dem Erhalt des Testergebnisses die Quarantäne – andernfalls besteht die Absonderungspflicht fort.

Treten binnen 10 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auf, haben die oben genannten Personen zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.

Die Testpflichten nach den vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren. Bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet (d.h. bei einem dortigen Aufenthalt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise) unterliegen laut Bundesgesundheitsministerium alle Einreisenden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, der Testpflicht. Die Testpflicht muss vor der Einreise erfüllt werden und es gibt keine Ausnahmen.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Diese Kriterien muss ein Corona-Test erfüllen

  • Testungen auf eine akute Erkrankung an Covid-19 dürfen nicht älter als 48 Stunden vor Ankunft sein. Laut Bundesgesundheitsministerium darf, bei Testung von Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten durch den Beförderer, die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen.
  • Testergebnisse müssen auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen.
  • Verfahren der Nukleinsäureamplifikations-Technik (PCR, LAMP, TMA) zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 werden derzeit grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union, sowie vom RKI genannten Staaten akzeptiert. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden.
  • Antigen-Tests zum direkten Nachweis des Coronavirus werden grundsätzlich aus allen Ländern anerkannt, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien für die Güte von SARS-CoV-2-Ag-Schnellteste erfüllen. Hierzu zählen Tests, die eine ≥80 Prozent Sensitivität und ≥97 Prozent Spezifität, verglichen mit PCR-Tests, erreichen.

Für die Dauer der Testung ist die Quarantäne ausgesetzt. Bitte beachten Sie jedoch folgende Hinweise:

  1. Halten Sie sich an die aktuellen Hygiene- und Abstandsregeln.
  2. Tragen Sie zu jedem Zeitpunkt eine enganliegende Schutzmaske, nach Möglichkeit einen mehrlagigen chirurgischen MNS- oder eine FFP2-Maske.
  3. Fahren Sie mit dem eigenen Auto, dem Fahrrad oder gehen Sie zu Fuß.
  4. Vermeiden Sie Kontakte zu anderen Personen.

Ausnahmen für die Einreise und Rückreise

Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein- und Rückreisende aus Virusvarianten-oder Hochinzidenz-Gebieten gelten für:

  • Personen, die zur Durchreise nach NRW einreisen. Diese haben das Gebiet des Landes NRW auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen; sofern sie dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, haben sie durchgängig eine Schutzmaske zu tragen, ansonsten bei jedem Verlassen ihres Transportmittels. Auch diese Personen müssen bei der Einreise die Testpflicht erfüllen.
  • Bei Einreise negativ getestete Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung:
    • der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
    • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    • der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    • der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
    • der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
    • oder der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist,
    • wenn die Unabdingbarkeit durch den Dienstherrn, Arbeit- oder Auftraggeber bescheinigt worden ist. Die Entscheidung, ob eine Ausnahme vorliegt, trifft das Gesundheitsamt.
  • Die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde kann bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses zudem im Einzelfall Ausnahmen von der Absonderungspflicht zulassen, wenn dies aus dringenden sozial-ethischen oder medizinischen Gründen erforderlich ist.
  • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sind von der Quarantänepflicht nicht erfasst. Solange kein negatives Testzeugnis vorliegt, müssen sie außerhalb des Transportmittels eine Schutzmaske tragen, sofern eine Begegnung mit anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Über einen Aufenthalt von mehr als 48 Stunden ist die zuständige untere Gesundheitsbehörde zu informieren.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Infos zur Einreise aus Risiko-Gebieten

Ein Risikogebiet ist ein Gebiet, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Eine Übersicht, welche Staaten das Robert Koch-Institut als Risikogebiet ausweist, finden Sie unter: www.rki.de.

Alle Personen, die nach NRW einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet und nicht in einem Virusvarianten- oder Hochinzidenz-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen – gerechnet ab dem Tag der Ausreise – abzusondern, wenn sie sich nicht höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung).

Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.

Einreisende aus Risikogebieten sind verpflichtet sich unter: www.einreiseanmeldung.de anzumelden und den Anmelde-Nachweis auf Ihrer Reise mitzuführen. Ebenso sind die Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen zur Information, Kontrolle und Aufbewahrung von Reisedaten verpflichtet.

Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu 10 Tagen nach Einreise verlangen. Nachweise sind entweder ein Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Diese Kriterien muss ein Corona-Test erfüllen

  • Testungen auf eine akute Erkrankung an Covid-19 dürfen nicht älter als 48 Stunden vor Ankunft sein.
  • Testergebnisse müssen auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen.
  • Verfahren der Nukleinsäureamplifikations-Technik (PCR, LAMP, TMA) zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 werden derzeit grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union, sowie vom Robert Koch-Institut genannten Staaten akzeptiert. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden.
  • Antigen-Tests zum direkten Nachweis des Coronavirus werden grundsätzlich aus allen Ländern anerkannt, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien für die Güte von SARS-CoV-2-Ag-Schnellteste erfüllen. Hierzu zählen Tests, die eine ≥80 Prozent Sensitivität und ≥97 Prozent Spezifität, verglichen mit PCR-Tests, erreichen.

Testmöglichkeiten für Reiserückkehrer

An folgenden Orten können sich Reiserückkehrer bzw. Einreisende aus Risikogebieten testen lassen, sofern Sie keine Krankheitszeichen zeigen:

  • an der mobilen Teststation am Flughafen Köln/Bonn (CGN), Terminal 2, untere Ebene, Fernbusbahnhof für Rückreisende aus Risikogebieten, die mit dem Flugzeug, mit dem Fernbus oder Auto eingereist sind. Es muss ein Reisenachweis vorgelegt werden.
  • an anderen deutschen Flughäfen
  • in der mobilen Teststation am Hauptbahnhof Köln (Breslauer Platz) für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, egal ob per Flugzeug, Zug oder Auto eingereist wird.
  • im Infektionsschutzzentrum 3 (ISZ3) des Gesundheitsamts Köln, Neumarkt 15-21, 50667 Köln für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, egal ob per Flugzeug, Zug oder Auto eingereist sind. Es muss ein Reisenachweis vorgelegt werden.
  • im Infektionsschutzzentrum 1 (ISZ1) der Universitätsklinik Köln, Kerpener Straße 62, 50937 Köln
  • in einem Labor Ihrer Wahl (mit Überweisung Ihres Hausarztes)

Ein Test für Reiserückkehrende aus Risikogebieten ist bei der Einreise in der Regel kostenpflichtig.

Nach dem Corona-Test

Sollten Sie aktuell oder innerhalb von 10 Tagen nach Ihrer Einreise aus einem Risikogebiet typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (z.B. Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) aufweisen, informieren Sie bitte Ihren Hausarzt und das Kölner Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 0221 – 221 355 40 (Montag bis Freitag, 9 bis 16 Uhr) oder per E-Mail.

Bleiben Sie bitte bis zur Abklärung zu Hause und vermeiden Sie Kontakte zu anderen Personen. Zudem sind die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsregelung) unbedingt einzuhalten.

Wenn Sie sich im Testzentrum am Flughafen Köln/Bonn, am Hauptbahnhof Köln oder im Infektionsschutzzentrum 3 (ISZ 3) des Gesundheitsamtes haben testen lassen, können Sie mittels persönlichem QR-Code (bei Testung ausgehändigt) nach 48 bis 72 Stunden Ihr Testergebnis über die Corona Warn App einsehen.

Bitte beachten Sie die Anleitung, die Ihnen hierzu ausgehändigt wurde. Den vollständigen Befundbericht können Sie über die Seite befund.wisplinghoff.de nach Eintrag der Identifikationsnummer (GUID) herunterladen. Die Befundmitteilung ist nur in deutscher Sprache möglich.

Bei einem positiven Testergebnis wird Sie das Gesundheitsamt telefonisch kontaktieren. Ein positives Testergebnis führt dazu, dass Sie in Quarantäne bleiben müssen.

Ausnahmen für die Ein- und Rückreise

Folgende Ausnahmen gelten für die Testpflicht bei der Ein- bzw. Rückreise aus Risikogebieten:

  • alle Kinder unter 6 Jahren.
  • Personen, die zur Durchreise nach NRW einreisen. Diese haben das Gebiet des Landes NRW auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
  • Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.
  • bei Aufenthalten von weniger als 48 Stunden:
    • Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
    • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
    • Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger Regierungsdelegationen.
  • Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden.
  • Personen, die
    • in NRW ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler).
    • in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach NRW begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
    • und die Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen.

Hinweis zu den Ausnahmen

Diese Ausnahmen gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.

Mit Ausnahme der Durchreisenden und der Kinder unter 6 Jahren haben die oben genannten Personen zur Durchführung eines Tests einen Arzt aufzusuchen, wenn binnen 10 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Infos zur Einreise aus Nicht-Risikogebieten

Für Einreisende aus einem Nicht-Risikogebiet besteht keine Test- und Quarantänepflicht. Tests für Reiserückkehrer bzw. Einreisende aus Nicht-Risikogebieten sind seit dem 15.09.2020 kostenpflichtig.

Testmöglichkeiten für Reiserückkehrer

Reiserückkehrer aus ausländischen Nicht-Risikogebieten können sich an folgenden Orten auf das Coronavirus testen lassen:

  • an der mobilen Teststation am Hauptbahnhof Köln (Breslauer Platz) für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, egal ob Einreise per Flugzeug, Zug oder Auto erfolgte. Es muss aber ein Reisenachweis vorgelegt werden.
  • an der mobilen Teststation Flughafen Köln/Bonn (CGN), Terminal 2, untere Ebene, Fernbusbahnhof
  • in einer Arztpraxis freier Wahl. Die Abrechnung erfolgt in der Regel über die Kassenärztliche Vereinigung, ggf. sind Zuzahlung erforderlich
  • bei einem Labor freier Wahl, was in der Regel als Selbstzahlerleistung gilt. Dafür wird normalerweise eine Überweisung des Hausarztes benötigt.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

Weitere wichtige Hinweise zum Coronavirus

Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet. copyright: Envato / dolgachov
Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet.
copyright: Envato / dolgachov

Informieren Sie bitte Ihren Hausarzt und das Kölner Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 0221 – 221 33 540, Montag bis Freitag, 9 bis 16 Uhr, wenn Sie innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft in Köln typische Corona-Beschwerden bekommen sollten wie:

  • Geruchsstörungen
  • Geschmacksstörungen
  • Fieber
  • Husten
  • Atembeschwerden
  • Halsschmerzen
  • laufende Nase
  • allgemeine Schwäche
  • Durchfall

Bleiben Sie bitte bis zur Abklärung zu Hause und vermeiden Sie Kontakte zu anderen Personen. Halten Sie sich zudem unbedingt an die aktuellen Abstands-, Verhaltens- und Hygieneregeln.

Weitere Infos finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts sowie beim Land NRW und den Behörden vor Ort.

In einem aktuellen Live-Ticker hier bei CityNEWS informieren wir Sie ständig über die genauen Entwicklungen, Zahlen, Daten, Statistiken und Neuigkeiten rund um die Ausbreitung des Coronavirus in Köln.

Alle Infos und die neuen Maßnahmen zum Lockdown in NRW haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage möglicherweise bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen. Auch kann es zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen.

Die Stadt Köln hat ein Bürgertelefon für alle Fragen rund um Corona eingerichtet: 0221 – 221 335 00. Die Telefon-Hotline ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr, sowie samstags und sonntags von 10 bis 16 Uhr erreichbar. Ebenso ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 rund um die Uhr für Fragen zu Corona zu erreichen.

Letzte Aktualisierung: 30.01.2021. Alle Angaben ohne Gewähr.