Das neben Weihnachten höchste Fest der Christen, Ostern, steht wieder bevor. Dieses Jahr findet das Osterfest von Freitag, 7. April bis Montag, 10. April 2023 statt. Und damit gibt es auch einige gesetzliche Regelungen, die am “stillen” Feiertag, dem Karfreitag, zu beachten sind. Denn die meisten unterhaltenden Veranstaltungen und Aktivitäten sind an diesen Tagen nicht gestattet. CityNEWS fasst nachfolgend zusammen, was das Gesetz in Nordrhein-Westfalen für die sogenannten “Stillen Feiertage” vorsieht.
Die Bedeutung von Ostern
Nach dem Glauben der Christen wurde Jesus Christus, der Sohn Gottes, an Karfreitag gekreuzigt. Der Ostersonntag ist laut Bibel der Tag, an dem Jesus wieder auferstanden ist. Das Lukasevangelium erzählt weiter, dass der Sohn Gottes an Ostermontag einigen seiner Jünger erschienen sein soll. Um diesen Ereignissen gebührend zu gedenken, wurden der Freitag sowie der Sonntag und Montag zu Feiertagen erklärt. Am Sonntag und Montag gelten die üblichen Feiertagsregelungen. Für den Karfreitag als sogenannter “stiller” Feiertag, gelten die nachfolgenden besonderen Regeln:
Bereits ab Gründonnerstag, dem Tag des letzten Abendmahls, welcher in diesem Jahr auf den 6. April 2023 fällt, sind ab 18 Uhr sämtliche öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.
An Karfreitag, dem 7. April 2023, sind ab Mitternacht, null Uhr, bis Karsamstag, 8. April 2023, morgens sechs Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen gestattet. Dies betrifft im Einzelnen:
- Märkte und Volksfeste
- gewerbliche Ausstellungen
- Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows
- Zirkusaufführungen
- tänzerische und artistische Darbietungen
Zudem sind nicht gestattet:
- alle Unterhaltungsveranstaltungen (z. B. Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter)
- sowie sämtliche, auch klassische, Theater- und Musikaufführungen wie Opern und Operetten, Balletts und Musicals sowie Puppenspiele und ähnliche Veranstaltungen
- Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken
- der Betrieb von Spielhallen, Wettannahmestellen, Videotheken, Autowaschanlagen sowie Waschsalons
Außerdem dürfen am stillen Feiertag, dem Karfreitag, keine Wohnungsumzüge stattfinden. Und auch Fahrschulen müssen geschlossen bleiben, ebenso wie Mitfahrvermittlungen.
Erlaubt sind nur Veranstaltungen religiöser, weihevoller Art oder die sonst einen ernsten Charakter haben. Diese müssen jedoch dem besonderen Wesen des Tages entsprechen. Zudem sind sie nur nach der Hauptzeit des Gottesdienstes, wie z. B. im Kölner Dom, ab 11 Uhr, erlaubt.
Kölner Zoo und Museen dürfen öffnen
Kunstausstellungen und -führungen, Museen, der Kölner Zoo sowie Tierschauen und Ähnliches dürfen stattfinden bzw. öffnen. Dies gilt auch zum Beispiel für Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.
Weitere Infos gibt es bei der Stadt Köln
Wer sich nicht sicher ist, ob dieses oder jenes gestattet ist, kann sich an die Gewerbeabteilung im Amt für öffentliche Ordnung wenden. Dort werden Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage, somit den Ostertagen und dem Ladenöffnungsgesetz in NRW und Köln beantwortet. Zu erreichen ist die Gewerbeabteilung unter der Telefonnummer 0221 – 22 12 98 79.
In dringenden Fällen können zudem Ausnahmen von der Bezirksregierung Köln gemacht werden, sofern diese keine erheblichen Beeinträchtigungen darstellen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, zu richten.