UPDATE: Gastronomie öffnet wieder in NRW: Diese Regeln gelten!

Ab 11. Mai 2020 dürfen in NRW die Gastronomiebetriebe wieder öffnen. Es gibt aber zahlreiche Regeln und Bestimmungen. copyright: Envato / Redzen2
Seit 11. Mai 2020 dürfen in NRW die Gastronomiebetriebe wieder öffnen. Es gibt aber zahlreiche Regeln und Bestimmungen.
copyright: Envato / Redzen2

ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den neuen ab 02.11.2020 geltenden Regelungen hier finden! Wir weisen darauf hin, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen.

Seit Montag, 11. Mai 2020, dürfen in NRW – nach den Schließungen wegen der aktuellen Coronavirus-Lage – allgemein wieder Gastronomiebetriebe öffnen. Seit dem 15. Juni 2020 dürfen auch Bars, Kantinen und Mensen öffnen und zum 15. Juli 2020 auch bestimmte Feiern und Veranstaltungen stattfinden. Weiterhin geschlossen bleiben explizit Clubs und Diskotheken. Zu den Öffnungen gibt es allerdungs, wie bereits beim Einzelhandel oder Dienstleistern (Sonnenstudios, Friseuren und Co.), zahlreiche Regelungen und Maßnahmen zu den beschlossenen Lockerungen.

Grundsätzlich gelten in NRW gelten folgende Besonderheiten und Richtlinien:

  • An einem Tisch dürfen max. 10 Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie.
  • Eine Begrenzung der Personenzahl ist nicht vorgesehen.
  • Die Tische müssen 1,5 Meter auseinander stehen.
  • Platzanweisungen und namentliche Registrierungen ermöglichen die Nachverfolgung.
  • Wer in die Kontaktlisten falsche Daten einträgt muss ab sofort mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro rechnen.
  • Um Besucherströme zu entzerren, verzichtet man in NRW auf eine Begrenzung der Öffnungszeiten und einer maximalen Verweildauer der Gäste in den Gastronomien.
  • Auch Darts oder Billard spielen ist wieder unter Auflagen möglich. So sind die Kontaktflächen regelmäßig zu reinigen bzw. desinfizieren und Gäste müssen vor der Nutzung die Hände entsprechend reinigen.
  • Buffets mit offenen Speisen sind nicht erlaubt.
  • Ausgenommen von jeglichen Öffnungen bleiben bis auf Weiteres explizit Clubs und Diskotheken.

Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit sind zu treffen, die Detailregelungen finden sich in den jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzstandards . Ab dem 15. Juli 2020 sind in gastronomischen Betrieben unter Auflagen auch Feste aus besonderem Anlass (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage) mit bis zu 150 Personen wieder möglich.

In Shisha-Bars gelten folgende gesonderte Regelungen: Shisha-Pfeifen dürfen nicht von mehreren Personen gleichzeitig und nur bei Verwendung von Einmal-Mundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt werden, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden.

Übersicht: Regelungen und Maßnahmen zur Öffnung der Gastronomie in NRW

Diese Regelungen und Maßnahmen zur Öffnung der Gastronomie in NRW gelten ab 11. Mai 2020. copyright: Envato / ThamKC
Diese Regelungen und Maßnahmen zur Öffnung der Gastronomie in NRW!
copyright: Envato / ThamKC

ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den neuen ab 02.11.2020 geltenden Regelungen hier finden! Wir weisen darauf hin, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen.

Das Land NRW hat zur Öffnung der Gastronomie in NRW einen Regel- und Maßnahmenkatalog erstellt. Diese Richtlinien und Vorgaben gelten – ergänzend zur aktuellen Coronaschutz-Verordnung – für die Gastronomiebetriebe:

  1. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  2. Gäste und Servicepersonal mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zu den Gastronomieangeboten haben. Ausnahmen sind bei Beschäftigten nur nach ärztlicher Abklärung (keine Covid 19-Erkrankung) möglich.
  3. Der gemeinsame Besuch von Gastronomien und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen gestattet, die von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind.
  4. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden.
  5. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
  6. Die Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie – sowohl in der Innen- als auch  Außengastronomie – die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. “begrenzt viruzid”).
  7. Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
  8. Kontaktdaten der Kunden sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonen-Nachverfolgung zu erheben und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren. Wer in diese Kontaliste falsche Daten einträgt muss ab sofort mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro in NRW rechnen.
  9. Die Tische sind so anzuordnen, dass
    a.) zwischen den Tischen mindestens 1,5 Meter Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen 2 Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Eine Ausnahme gilt bei einer baulichen Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren verhindert.
    b.) bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (z. B. die Theke usw.) ein 1,5 Meter Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z.B. mit Plexiglas wie im Einzelhandel)
  10. Gänge zum Eingang und Ausgang des Restaurants, zur Küche, zu Toiletten usw. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 Meter-Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen eingehalten werden kann. Auf gesonderte Vorgaben zur Breite der Gänge kann verzichtet werden, wenn für die Innenbereiche der Gastronomie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung immer dann angeordnet wird, wenn die Kunden nicht an ihrem Tisch sitzen.
  11. In stark frequentierten Bereichen und Warteschlangen (z. B. Eingang, Toiletten usw.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
  12. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort bereitzuhalten.
  13. Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Bestecke, Speisekarten und Zahnstocher, dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
  14. Die Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert.
  15. Buffets mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen (z.Bm durch einen “Spuckschutz” o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.
  16. In allen Gast- und Funktionsräumen ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.
  17. Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Speisekarten, Gewürzspender usw. werden nach jedem Gästewechsel gereinigt und desinfiziert.
  18. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig.
  19. Spielecken, Sport- und Freizeitgeräte (Billardtische, Dartgeräte etc.) sowie sonstige Genussmittel (Shisha-Pfeifen etc.) dürfen bis auf Weiteres nicht genutzt werden.
  20. Die Nutzung von Automatenspielgeräten für Einzelspieler ist zulässig, wenn die Mindestabstände eingehalten werden und eine regelmäßige Reinigung (s. Punkt 20) erfolgt.
  21. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen, Türklinken etc..
  22. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel entsprechend auszutauschen. Die Wäsche muss mit mind. 60 Grad oder mit einen desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad gereinigt werden.
  23. Spülvorgänge müssen bei Temperaturen höher als 60 Grad durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind Spülgänge mit niedriger Temperatur zulässig, wenn entsprechend wirksame Tenside / Spülmittel verwendet werden.
  24. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (z. B. Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung / Schutzmaske tragen. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr soll ein Händewaschen / Desinfektion erfolgen. Das Händewaschen / die Desinfektion soll ansonsten mind. alle 30 Minuten durchgeführt werden (nachweisbar durch eine einfache Eintragsliste analog zur WC-Reinigungskontrolle).
  25. In den Sanitärräumen sind Handedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
  26. Sanitärräume sind in der Regel mind. 2 x täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Abfallentsorgung.
  27. Das Servicepersonal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie z. B. “Niesetikette”, Einordnung von Erkältungssymptomen usw.) unterwiesen.
  28. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Die Umsetzung der o. g. Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern.

Weitere Infos gibt es unter: www.land.nrw

Weitere wichtige Informationen zur Coronavirus

Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet. copyright: Envato / dolgachov
Für Fragen rund um den Corona-Virus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet.
copyright: Envato / dolgachov

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In einem aktuellen Live-Ticker hier bei CityNEWS informieren wir Sie ständig über die genauen Entwicklungen, Zahlen, Daten, Statistiken und Neuigkeiten rund um die Ausbreitung des Coronavirus in Köln.

Welche Maßnahmen, Regeln und Verbote in Köln genau gelten, haben wir in einer aktuellen Übersicht zusammengefasst.

Weitere Infos und Antworten auf 20 aktuelle Fragen rund um den Coronavirus, haben wir bei CityNEWS hier für Sie zusammengestellt.

Die Stadt Köln hat ein Bürgertelefon für alle Fragen rund um Corona eingerichtet: 0221 – 221 – 335 00. Die Telefon-Hotline ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr erreichbar. Ebenso ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 rund um die Uhr zu erreichen.

Aktualisiert am 29.10.2020