Übersicht: Die neuen Corona-Regelungen für Schulen und Kitas in NRW

Übersicht: Die neuen Corona-Regelungen für Schulen und Kitas in NRW!
Übersicht: Die neuen Corona-Regelungen für Schulen und Kitas in NRW
copyright: Envato / halfpoint

Letzte Aktualisierung am 25.02.2021: Das Land NRW hat Maßnahmen in Bezug auf den Schulbetrieb und der Kinderbetreuung während des verlängerten Lockdowns in NRW beschlossen. Bei CityNEWS geben wir hier eine aktuelle Übersicht zu allen bestehenden Corona-Regelungen in Schulen, Kitas und Co.! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellen Stand entsprechen. Es kann auch zu kurzfristigen Änderungen kommen. Weitere Infos finden Sie in der Coronabetreuungs-Verordnung und auch auf den Internetseiten des Schulministeriums NRW.

Das gilt an den Schulen in NRW ab dem 22.02.2021

Das gilt jetzt an Schulen in NRW
Das gilt jetzt an Schulen in NRW
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Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW teilt mit, dass die Maßnahmen der vergangenen Wochen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu einer Reduzierung der Infektionszahlen und zu einem Absinken der Inzidenzwerte geführt hat. Trotz dieser Entwicklung muss das Infektionsgeschehen aber weiterhin genau beobachtet und bei möglichen Schritten zur Öffnung der Schulen besonnen und vorsichtig vorgegangen werden, so das Ministerium. Während die bisherigen Beschränkungen in allen Bereichen nahezu unverändert fortgesetzt werden, sollen die gemeinsam erarbeiteten Spielräume für die schrittweise Erweiterung der Präsenzangebote im Bereich der Bildung und Betreuung genutzt werden. In den Schulen können in einem ersten Schritt hierbei vor allem die Schüler der Primarstufe und der Abschlussklassen Berücksichtigung finden.

  • Die Zentralen Abschlussverfahren in Klasse 10 (ZP 10) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden in diesem Schuljahr wieder mit landeseinheitlichen Aufgaben für die schriftliche Prüfung durchgeführt.
  • Am Ende dieses Schuljahres wird es Versetzungsentscheidungen geben. Auf dem Verordnungsweg wird das freiwillige Wiederholen einer Klasse ermöglicht.
  • Am Ende der Erprobungsstufe soll in diesem Jahr die Entscheidung über eine Wiederholung an der bisherigen Schule oder einen Schulformwechsel den Eltern überlassen werden.
  • Es gibt in diesem Schuljahr keine Blauen Briefe. Das hat zur Folge, dass bei einer Versetzungsentscheidung die Leistungen in höchstens einem Fach, in dem sich die Leistungen nach dem Halbjahreszeugnis verschlechtert haben, nicht berücksichtigt werden.

Wichtig war, laut dem Ministerium, den Beteiligten ebenso wie der Landesregierung, eine Planungsperspektive aufzuzeigen und Lösungen für Modelle zum Schulbetrieb zu etablieren, die einen Einstieg sicherstellen und darauf aufbauend zugleich weitere Schritte zur Öffnung ermöglichen. Grundsätzlich gilt:

Wiedereinstieg in Präsenz- und Wechselunterricht

Am 22.02.2021 starten die Grundschulen, die Förderschulen der Primarstufe und die Abschlussklassen wieder mit dem Unterricht in Präsenz- oder Wechselmodellen. Dabei gelten gerade im Hinblick auf möglicherweise ansteckendere Virusmutationen hohe Schutzanforderungen.

Medizinische Schutzmasken-Pflicht

So kommen festen Gruppen und dem Maskenschutz eine erhöhte Bedeutung zu. Daher muss überall im Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden, wie dies bereits aus den Lebensmittelgeschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske anziehen, wenn die medizinische Schutzmaske wegen der Größe nicht passt.

Präsenzunterricht für Abschlussklassen

Wie in den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen bzw. die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen, um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.

Außerschulische Bildungsangebote

Die vom Schulministerium besonders geförderten Kurse zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind ebenso wieder zulässig wie die schulnahen Angebote für Kinder und Jugendliche in Flüchtlingseinrichtungen.

Ergänzende Bildungsangebote zulässig

Für Kinder bis ins Grundschulalter ist ab dem 22.02.2021 auch musikalischer Unterricht als Einzelunterricht wieder zulässig. Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder durchgeführt werden (z.B. Schulungen für Tierhalter).

Regelungen für die Primarstufe (Grund- und Förderschulen)

Ab Montag, den 22.02.2021, wird der Unterricht für Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Dabei sind folgende Rahmenvorgaben zu beachten:

  • Alle Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten auch im Wechselmodell die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • In den Präsenzphasen des Unterrichts sollte nach Möglichkeit der Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie der Sachunterricht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich können jedoch alle Fächer sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht stattfinden.
  • Bei den festzulegenden Intervallen zwischen Präsenz- und Distanzunterricht erhalten die Schulen Gestaltungsspielräume und treffen die dafür notwendigen Abstimmungen wie z.B. beim Schülerspezialverkehr mit dem Schulträger.
  • Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen.
  • Zeitintervalle, bei denen Schüler länger als eine Woche lang keinen Präsenzunterricht erhalten, sind unzulässig.
  • Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells trifft die Schulleitung. Sie informiert hierbei die Schulkonferenz und die Schulaufsicht.

Weitere Regelungen

  • Für Schüler, deren Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderen vom Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich.
  • Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS- bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können vor Ort getroffen werden.
  • Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist anzustreben. Ausnahmen können vor Ort entschieden werden.
  • Es sollen möglichst konstante Betreuungsgruppen gebildet werden, die Zusammensetzung der Gruppen sind zu dokumentieren. Es ist möglich, dass die Kinder, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, durch die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung pro Tag zwei feste Bezugsgruppen haben.
  • Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann weiterhin stattfinden. D.h., die Schule bietet Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, an, ihre Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere Schüler der 1. und 4. Klasse in den Blick genommen werden.
  • Im Ganztag beschäftigtes Personal anderer Träger kann nach Absprache auch in der Begleitung des Distanzunterrichts in den Räumen der Schule bzw. in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.

Generelle Vorgaben für weiterführende allgemeinbildende Schulen

  • Diejenigen Schüler, die sich nicht in einer Abschlussklasse befinden, werden auch nach dem 22.02.2021 vorerst noch auf Distanz unterrichtet.
  • Für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 ist auf Antrag der Eltern weiterhin eine pädagogische Betreuung möglich.
  • Auf Initiative der Schulleitung kann Schülern aller Klassen, die zu Hause aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, weiterhin angeboten werden, ihre Aufgaben unter Aufsicht in den Räumen der Schule zu bearbeiten (erweiterte Betreuung).

Regelungen für die Abschlussklassen

Allen Schülern, die vor Prüfungen stehen und die einen erfolgreichen Abschluss ihrer bisherigen Schullaufbahn anstreben, wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht ermöglicht. Für die Schüler der Abschlussklassen ist grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts auch in voller Klassenstärke möglich. Mit dem Ziel der Kontaktreduzierung können Klassen und Lerngruppen jedoch auch geteilt werden, falls hierzu die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Ziel bleibt es, eine ausreichende und gute Vorbereitung auf Abschlussprüfungen im Rahmen des hierzu notwendigen Präsenzunterrichts zu sichern. Für die Schüler kann es zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kommen. Auch ein Hybrid-Unterricht ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, möglich. Modelle zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht sind in den Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht zu finden.

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

  • Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
  • Alle Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
  • Alle Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23.04.2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.

Bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen können die Schulen unter Beachtung der nachfolgenden Punkte eigene Gestaltungsspielräume nutzen.

Besondere Regelungen für den Präsenzunterricht in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I

  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • Alle Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Maßnahmen äußerer Differenzierung, wie sie bspw. im Bereich der zweiten Fremdsprache bzw. im Wahlpflichtbereich, im Religionsunterricht oder bei der Unterscheidung in E- und G-Kurse üblich sind, müssen den Erfordernissen angepasst oder ausgesetzt werden.
  • Einzelne Fächer können – in Abhängigkeit von den standortspezifischen, auch personellen Rahmenbedingungen – überwiegend auf Distanz unterrichtet werden. Allerdings sollten die Fächer der zentralen Prüfungen im Mittelpunkt des Präsenzunterrichts stehen.
  • Generell ist zu prüfen, ob Klassenarbeiten erst nach Ostern geschrieben werden können. In jedem Fall sollte ihnen eine längere Phase des Präsenzunterrichts vorausgehen.

Bei der Umsetzung dieser Vorgaben zum Schulbetrieb ab dem 22.02.2021 wird darum gebeten, wenn nötig, die Unterstützung der Schulaufsicht und des Schulträgers zu suchen und vor Ort die Möglichkeiten von Kooperationen zu nutzen. Zudem wird noch einmal auf die Möglichkeit hngewiesen, bei Personalengpässen befristete Verträge abschließen zu können. Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten eines versetzten oder gestaffelten Unterrichtsbeginns genutzt werden.

Regelungen für die gymnasiale Oberstufe (Gymnasien, Gesamtschulen, WBK)

Phasen selbstständigen Lernens gehören für Schüler der gymnasialen Oberstufe zum Schulalltag. Gleichwohl ist insbesondere zur Vorbereitung auf die anstehenden Abiturprüfungen ein regelhafter Präsenzunterricht von großer Bedeutung. Da die Leistungen auch der Schüler, die sich derzeit in der Qualifikationsphase 1 befinden, bereits in die Gesamtbewertung für ihr Abitur einfließen, ist auch ihnen die Rückkehr in einen Präsenzunterricht möglich. Entsprechendes gilt für die Studierenden des WBK im 3. bis 6. Semester.

Bei der Umsetzung des Präsenzunterrichts sind die nachfolgenden Eckpunkte zu beachten:

  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten die Regelungen der APO-GOSt und die Kernlehrpläne.
  • Für Schüler der Jahrgangsstufe Q2 (im WBK: für Studierende des 5. und 6. Semesters) sollten in den Präsenzphasen des Unterrichts neben den Leistungskursen nach Möglichkeit jene Grundkurse im Vordergrund stehen, in denen sie ihre Abiturprüfungen ablegen. Das bedeutet, dass für Schüler eines Grundkurses jeweils unterschiedliche Präsenz- und Distanzphasen vorgesehen werden können, abhängig davon, ob dieser Kurs für die Schüler ein Abiturfach ist oder nicht.
  • Die pro Schüler notwendigen drei Vorabiturklausuren müssen bis zu den Osterferien geschrieben sein.
  • Die Schulleitung kann Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, anbieten, ihre Aufgaben in geeigneten Räumen der Schule zu erledigen.
  • Die Schüler der Einführungsphase werden zunächst weiterhin auf Distanz unterrichtet. Für die Studierenden des WBK im 1. und 2. Semester gilt dies entsprechend.

Besondere Regelungen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen

Grundsätzlich gelten die oben genannten Regelungen auch für Schüler in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen. Allerdings sind mit Blick auf die unterschiedlichen behinderungsspezifischen Ausprägungen folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Neben den Klassen der Primarstufe kehren an den Förderschulen auch die Abschlussklassen in den Präsenzunterricht zurück.
  • Schüler, auch in höheren Altersstufen, die nicht ohne Betreuung zu Hause am Distanzunterricht teilnehmen können – insbesondere in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung – haben im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Förderschulen bzw. der Schulen des Gemeinsamen Lernens einen Anspruch auf eine Betreuung in der Schule.
  • Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach Schulgesetz grundsätzlich als Ganztagsschulen geführt sind, bieten in den betroffenen Jahrgangsstufen auch weiterhin ganztägige Präsenztage an. Bei personell bedingten, unvermeidlichen Einschränkungen ist die Schulaufsicht zu informieren.
  • Die zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII einzusetzenden Schulbegleiter können auch im häuslichen Umfeld der Schüler unterstützen. Bei der Entscheidung des Sozial- oder Jugendamtes über den Einsatz im häuslichen Umfeld sind die Erziehungsberechtigten der Schüler einzubeziehen. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Institutes sind zu beachten.

Regelungen für das Berufskolleg

Die vom 28.01.2021 dargelegten Regelungen gelten bis einschließlich 20.02.2021 fort.  Ab dem 22.02.2021 wird bis auf Weiteres für grundsätzlich alle Bildungsgänge am Berufskolleg mit Ausnahme der Abschlussklassen der Unterricht in Präsenz ausgesetzt und als Distanzunterricht erteilt. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der DistanzunterrichtVO. Schüler in Abschlussklassen des Berufskollegs können im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.

Bei den nachfolgend aufgeführten Abschlussklassen der Berufskollegs sind – sofern die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht genutzt wird – hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht mit Blick auf die frühestens anstehenden Prüfungen folgende Prioritäten zu setzen. Die Prioritäten richtet sich nach den Abschlussklassen:

  1. der Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) bis zum 26.03.2021 ablegen.
  2. der Fachklassen des dualen Systems, die im April 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen und Klassen der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums.
  3. vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge sowie der Fachklassen des dualen Systems, die ihre dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Berufsabschlussprüfungen der Kammern ab Mai 2021 ablegen.
  4. voll- und teilzeitschulischer Bildungsgänge ohne Abschlussprüfungen sowie die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums, die mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase ebenfalls als Abschlussklassen gelten.

Hierbei ist der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Blended Learning- / Hybridunterricht

Bei Nutzung von Blended Learning- / Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

  • gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden
  • die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht
  • sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der DistanzunterrichtVO zu informieren
  • die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht

Regelungen für den Sportunterricht

Auch der Unterricht im Fach Sport findet grundsätzlich statt. Zu beachten ist, dass Sportunterricht, wann immer es die Witterung zulässt, im Freien stattfinden soll. Beim Sportunterricht in der Sporthalle ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nur bei Phasen intensiver, körperlicher Ausdaueranstrengung soll auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Eine detailliierte Übersicht zu den neuen Regelungen zur Durchführung von Sportunterricht in Präsenz sind auf dem Schulsportportal www.schulsport-NRW.de nachlesbar.

Zur Durchführung von Distanzunterricht im Fach Sport und zu Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen Informationen, die mit der Unfallkasse NRW abgestimmt sind. Diese Informationen sind ebenfalls unter www.schulsport-NRW.de abrufbar. Die Sportstätten sind entsprechend zur Nutzung bereitzustellen. Insbesondere für Schüler der Qualifikationsphase, die Sport als ein Abiturfach haben, sind die Schulträger aufgefordert – gegebenenfalls mit größerem Einzugsbereich – alle erforderlichen Sportstätten zur Verfügung zu stellen.

Corona-Schutzmaßnahmen in den Schulen

Schutzmasken

Schon im vergangenen Jahr haben alle Schulen erste Lieferungen von Schutzmasken bekommen. Inzwischen werden nur noch Masken nach dem FFP-2 bzw. N/KN95 Standard durch die Schulträger ausgeliefert.

Ab dem 15.02.2021 stehen solche Schutzmasken für alle Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal – auch das Personal in der Betreuung – in den Schulen zur Verfügung, insgesamt zwei Masken pro Person und Präsenztag. Für Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens steht zusätzliche Schutzausstattung bereit.

Überall im Schulgebäude muss grundsätzlich eine medizinische Schutzmaske getragen werden, wie dies bereits aus den Lebensmittelgeschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske tragen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.

Eine medizinisch begründete und ärztlich attestierte Befreiung von der Maskenpflicht ist nach wie vor möglich.

Testungen

Darüber hinaus gilt schon seit dem 11.01.2021 die Zusage, dass sich alle an der Schule Tätigen bis zu den Osterferien insgesamt sechs Mal bei niedergelassenen Ärzten kostenfrei und anlasslos testen lassen können. Bescheinigungen stellen die Schulen aus.

Dieses Testangebot wird ab sofort erweitert. Zunächst bis zu den Osterferien sind zwei Tests pro Woche möglich. Die Tests werden mit PoC-Tests ebenfalls bei niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Bei Verdacht erfolgt ein nachgelagerter PCR-Test zur Abklärung.

Schutz von Risikogruppen

Nach wie vor führt die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe auf Nachweis zu einer Befreiung von der Pflicht, Präsenzunterricht zu erteilen. Die entsprechenden Erlasse gelten zunächst bis zu den Osterferien fort.

Die bislang für schwangere Lehrkräfte geltenden Regelungen sind ab sofort dahin erweitert, dass Schwangere grundsätzlich keinen Dienst mehr vor Ort in der Schule zu leisten haben.

Aktuelle Hygieneempfehlungen

Bekannt sind die “Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19”. Sie stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung und werden bei Änderungen der Coronaschutz- oder der Coronabetreuungs-Verordnung ständig aktualisiert. In Verbindung mit der oben bereits angekündigten Überarbeitung der Coronabetreuungs-Verordnung steht hier kurzfristig eine Aktualisierung bevor.

Weitere Maßnahmen und Regelungen

Reduzierung vorgeschriebener Klassenarbeiten

Mit einem gesonderten Erlass wird in Kürze die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) vorgeschriebene Anzahl der Klassenarbeiten in diesem Jahr reduziert. Im ersten Halbjahr ausgebliebene Klassenarbeiten müssen – sofern nicht bereits geschehen – nicht nachgeholt werden. Im zweiten Halbjahr sind zwei Leistungen im Beurteilungsbereich “Schriftliche Arbeiten” zu erbringen. Die ZP 10 gilt als eine dieser zwei Leistungen.

Die in den Ausbildungsordnungen eröffnete Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit durch eine andere Form der Leistungserbringung zu ersetzen, bleibt bestehen. Mit diesem Schritt will man der Tatsache Rechnung tragen, dass in den vergangenen Wochen Distanzunterricht stattgefunden hat und eine Rückkehr in den Präsenzunterricht nicht in erster Line zur schriftlichen Leistungsüberprüfung dienen sollte. Zugleich wird sichergestellt, dass die Schüler auch im Distanzunterricht regelmäßige Rückmeldungen durch ihre Lehrkräfte erhalten und mehr als eine Leistung erbracht wird, um das Gewicht einer einzelnen Leistung nicht zu groß werden zu lassen.

Klassenfahrten bis zu den Sommerferien

Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten für die Zeit bis zum 31.03.2021 unzulässig. Wegen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies ab sofort auch für die Zeit vom 01.04. bis zum 05.07.2021. Ein entsprechender Runderlass ergeht in Kürze.

Mit Runderlass vom 10.12.2020 hat das Land erklärt: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden grundsätzlich die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Hotel oder Jugendherberge) rechtmäßig in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten, die vor dem 24.03.2020 für den Zeitraum 01.11.2020 bis 31.03.2021 gebucht worden sind, übernommen.

Dies gilt auch für Schulfahrten, die zwischen den Oster- und den Sommerferien 2021 stattfinden sollten, wenn diese Fahrten vor dem 24.03.2020 gebucht wurden. Zusätzlich werden anfallende Gebühren für Umbuchungen übernommen, wenn hierdurch gegenüber der Absage eine Reduktion der Kosten bewirkt werden konnte oder kann.

Fortsetzung der Ferienprogramme

Die Förderung von außerschulischen Angeboten zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen im Bildungsbereich ist erneut möglich. Die Förderrichtlinien sind derzeit in der Anpassung – auch mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags hat bereits Fördermittel in Höhe von insgesamt 36 Millionen Euro für den Zeitraum bis zum Ende der Sommerferien 2022 bereitgestellt. Damit wird den Trägern der Maßnahmen und Ihren Schulen eine langfristige Perspektive im Interesse der Schüler ermöglicht. Förderanträge können weiterhin durch Schulträger und weitere Bildungsanbieter gestellt werden.

Die außerschulischen Angebote sollen einerseits vor allem das erfolgreiche Anknüpfen an schulische Lernprozesse und die Vorbereitung auf Prüfungen, die in den Schulen stattfinden, unterstützen, andererseits Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung stärken. Die Schulen sind angehalten, die Maßnahmen zu unterstützen, indem z.B. Schüler und ihre Eltern auf Angebote hinweisen oder individuelle Förderpläne zur Verfügung stellen.

Berufliche Orientierung

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative Kein Abschluss ohne Anschluss ist im Interesse der Schüler und deren beruflicher Zukunft weiterhin notwendig. Die Umsetzungsvorgaben unterscheiden zwei Unterrichtsszenarien:

  • Im Distanzunterricht ist die Umsetzung der Standardelemente nur in digitaler Form möglich. Nur in Ausnahmefällen können auf Wunsch der Eltern und bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses der Betriebe Praktika durch die Schulleitungen auch in Präsenz im Betrieb genehmigt werden.
  • Im Präsenz- oder Wechselunterricht sind für die Umsetzung weitreichende Flexibilisierungsmöglichkeiten eingeräumt worden.

Verschiebung von VERA 8 und VERA 3

Die ursprünglich in der Klasse 8 für den Zeitraum vom 02.03. bis zum 19.03.2021 vorgesehenen Lernstanderhebungen / Vergleichsarbeiten (VERA 8) werden auf den Beginn des kommenden Schuljahres (frühestens September 2021) verschoben. Dies gilt ebenfalls für die ursprünglich zwischen dem 22.04. und dem 05.05.2021 vorgesehenen Vergleichsarbeiten in der Klasse 3 der Primarstufe (VERA 3). Frühestens im September 2021 werden diese Lernstanderhebungen dann in den Klassen 4 und 9 durchgeführt. Sie können hiermit den Lehrkräften zu Beginn des kommenden Schuljahres Aufschluss über bestehende Lernlücken ermöglichen.

Erhebungen zur Unterrichtsausfallstatistik

Die Erhebung der Unterrichtsstatistik wird bis zu den Osterferien ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Wochenmeldung als auch für die Detailerhebung. Das derzeitige Unterrichtsgeschehen kann mit der auf einen normalen Unterrichtsbetrieb in Präsenz ausgelegten Unterrichtsstatistik nicht hinreichend realistisch abgebildet werden.

Mit dem Aussetzen der Erhebung ist zudem eine Entlastung der beteiligten Schulen verbunden. Das Ministerium bittet aber weiterhin um Teilnahme an der wöchentlichen COSMO-Erhebung sowie anlassbezogenen Erhebungen. Deren Zahl und Umfang wird auf das Nötigste beschränkt. Die hier übermittelten Daten sind wichtige Grundlagen für die von der Landesregierung in den kommenden Wochen zu treffenden Entscheidungen.

Das gilt jetzt für die Kinderbetreuung in NRW

Das gilt jetzt für die Kinderbetreuung in NRW
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Bis 19.02.2021 wird es einen “eingeschränkten Pandemie-Betrieb” für die Kinderbetreuung in NRW geben. Die Betreuungszeiten sind um 10 Stunden gekürzt. Sprich von 35 auf 25 Stunden, von 25 auf 15 und von 15 auf 5 Stunden. Die NRW-Landesregierung appelliert erneut, das Betreuungsangebot für die Kinder nur zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist.

Ab dem 22.02.2021 gilt der ausdrückliche Appell der Landesregierung nicht mehr, dass Eltern ihre Kinder möglichst zuhause betreuen sollen. Allerdings gehen die Kitas nicht in den normalen sondern vorerst bis zum 08.03.2021 in einen eingeschränkten Regelbetrieb. Dabei müssen die Gruppen getrennt sein. Die Träger können die wöchentliche Stundenzahl um bis zu 10 Stunden (s. auch oben) wöchentlich reduzieren. Das Ende des Appells bedeut aber nicht, dass Eltern ihren Anspruch auf die seit Anfang des Jahres erhöhte Anzahl an Kinderkrankentage verlieren. “Kein Tag gehe für die gesetzlich krankenversicherten Eltern verloren”, so NRW-Familienminister Joachim Stamp.

Sollten sich die Fallzahlen weiterhin reduzieren, könnten in der nächsten Phase die Kommunen entscheiden, ob die Stundenzahl weiter gekürzt bleibt oder wieder erhöht wird. In der letzten Phase soll dann wieder in den Regelbetrieb übergegangen werden.

Die weiteren Pläne bei Kitas und Co. in der Übersicht

Planung für die Kindertagesbetreuung
Planung für die Kindertagesbetreuung
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Hier können Sie sich kostenlos die Übersicht als PDF downloaden.

Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus

Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet. copyright: Envato / dolgachov
Für Fragen rund um den Corona-Virus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet.
copyright: Envato / dolgachov

ACHTUNG: Alle Infos und Maßnahmen zum Lockdown in NRW haben wir hier in einer Übersicht bei CityNEWS für Sie zusammengestellt! Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den aktuell in NRW geltenden Regelungen hier finden! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt dem aktuellsten Stand entsprechen und es auch zu lokalen Abweichungen wie z. B. in Köln kommen kann.

In einem aktuellen Live-Ticker hier bei CityNEWS informieren wir Sie ständig über die genauen Entwicklungen, Zahlen, Daten, Statistiken und Neuigkeiten rund um die Ausbreitung des Coronavirus in Köln.

Die Stadt Köln hat ein Bürgertelefon für alle Fragen rund um Corona eingerichtet: 0221 – 221 – 335 00. Die Telefon-Hotline ist Montag – Freitag von 7 bis 18 Uhr, sowie Samstag und Sonntag von 10 bis 16 Uhr erreichbar. Ebenso ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 rund um die Uhr zu erreichen.