Stornierungen und Absagen: Was gilt mit den neuen Corona-Regeln?

Stornierungen und Absagen: Was gilt jetzt mit den neuen Corona-Regeln?
Stornierungen und Absagen: Was gilt jetzt mit den neuen Corona-Regeln?
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Ab Montag, 2. November 2020 wird Deutschland bundesweit zurückversetzt ins Frühjahr diesen Jahres. Viele Einrichtungen werden wegen der Corona-Ausbreitung geschlossen oder sind nur noch sehr eingeschränkt nutzbar. Zahlreiche Regelungen werden wieder eingeführt, die man aus der Anfangszeit der aktuellen Coronavirus-Pandemie bereits kannte – zumindest für die nächsten vier Wochen. Durch den sogenannten Lockdown light wird das gesellschaftliche Leben wieder zum großen Teil auf Eis gelegt.

Viele unserer gemachten Planungen für November sind vorerst einmal bis Dezember durch Corona ausgebremst. Ob die Vorstellung im Theater, der Konzertbesuch, das nächste Fußballspiel, die gebuchte Reise samt Hotelzimmer oder der sportliche Besuch im Fitnessstudio. Doch was geschieht jetzt mit Buchungen, Tickets, Abos oder Verträgen? Gibt es angezahltes Geld zurück, muss man Gutscheine akzeptieren oder bleibt man vielleicht sogar ganz auf seinen Kosten sitzen? Die Rechtsexperten von ARAG erklären hier bei CityNEWS was nun gilt!

Ohne Leistung keine Zahlung?

Nach Auskunft der ARAG-Experten gilt nach wie vor der Grundsatz: Wenn eine vereinbarte Leistung nicht erbracht wird, muss man dafür nicht zahlen. Ist die Zahlung bereits erfolgt, zum Beispiel für eine Eintrittskarte haben Kunden also einen Anspruch auf Rückerstattung.

Einzige Ausnahme: Das Ticket wurde vor bereits vor dem 8. März 2020 gekauft. Denn um Veranstaltern bei abgesagten Terminen wegen Corona eine finanzielle Verschnaufpause zu geben, wurde im Mai diesen Jahres per Gesetz die Gutscheinregelung eingeführt. Danach haben Käufer von Eintrittskarten, die vor diesem Datum gebucht haben, keinen Anspruch mehr auf eine finanzielle Auszahlung, sondern müssen auch einen entsprechenden Gutschein akzeptieren. Kann der Termin dann bis zum 31. Dezember 2021 nicht nachgeholt werden oder ist es dem Ticket-Käufer bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, an der Veranstaltung teilzunehmen, gibt es das gezahlte Geld zurück. Und auch, wenn der Verweis vom Anbieter auf einen Gutschein für den Ticket-Käufer eine besondere Härte darstellen würde, kann er dennoch auf Rückzahlung des Preises bestehen.

Einschränkungen durch Corona: Was ist mit Verträgen, Mitgliedschaften und Abos?

Ob der wöchentliche Fitnesskurs, der Schwimmunterricht für die Kids oder die regelmäßige Klavierstunde – in den nächsten vier Wochen müssen die Hobbys zwangsweise wohl pausieren. Das gilt auch für Verträge, die man in diesem Rahmen geschlossen hat. Die neuen Corona-Maßnahmen, die ab Montag, den 2. November 2020 in Kraft treten, sind kein Kündigungsgrund! Trotzdem gilt natürlich auch hier der Grundsatz, dass es eine Form der Erstattung geben muss, wenn keine Leistungserbringung erfolgt. Nach Auskunft der Rechtsexperten kann dies bedeuten, dass monatliche Beträge für die Zeit der Corona-bedingten Schließung ausgesetzt oder – falls die Beiträge weitergezahlt werden – sich der Vertrag beitragsfrei entsprechend verlängert.

Es sind aber auch andere Alternativen denkbar, wie z. B. ein Gutschein für eine Trainingseinheit, eine Schnupperstunde für Freunde, ein kostenloser Kurs oder etwa ein Personal Training. Es kommt dabei auf die individuelle Verhandlung an, aber ein Gespräch mit dem Anbieter kann nicht schaden. Vor allem auch mit dem Hintergrund, dass die Anbieter und Betreiber natürlich wirtschaftlich unter den neuen Regelungen leiden. Denn was bringt es tatsächlich auf die finanzielle Erstattung oder Reduzierung eines geleisteten Beitrags zu pochen, wenn dadurch womöglich das Fitnessstudio in wenigen Monaten gar nicht mehr öffnen kann?

Stornierung von Reise-Buchungen wegen Corona

Eine der beschlossenen Corona-Maßnahmen ist das bundesweite Verbot von touristischen Übernachtungsangeboten in Deutschland. Eine womöglich geplante Reise im November fällt nun also aus! Aber man darf die getätigte Buchung der Reise kostenlos stornieren.

Achtung: Auch hier gibt es allerdings eine Gutscheinlösung des Gesetzgebers – auch wenn diese nur auf freiwilliger Basis beruhrt. Wer eine Pauschalreise bereits vor dem 8. März 2020 gebucht und bezahlt hat, dem kann der Reiseveranstalter statt der Rückzahlung einen entsprechenden Gutschein anbieten. Akzeptiert der Kunde den Gutschein, gibt es das Geld erst dann zurück, wenn es dem Veranstalter nicht gelingt, die Reise bis Ende 2021 – aus welchen Gründen auch immer – nachzuholen. Möchte der Kunde aber dagegen lieber berets jetzt sein Geld zurück und eine Corona-Stornierung vornehmen, muss der Veranstalter diesem Wunsch nachkommen, so die Experten von ARAG.

Weitere Informationen zum Coronavirus

Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet. copyright: Envato / dolgachov
Für Fragen rund um den Coronavirus in Köln, hat die Stadt eine Telefon-Hotline eingerichtet.
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ACHTUNG: Die deutsche Bundesregierung hat am 28.10.2020 neue Maßnahmen und strengere Regeln beschlossen, die ab dem 02.11.2020 für insgesamt 4 Wochen bundesweit gelten. Die neuen Richtlinien haben wir hier in einer Übersicht zusammengefasst! Bitte beachten Sie, dass durch die dynamische Lage bestimmte Passagen nicht unbedingt den aktuellsten Stand entsprechen. Bitte beachten Sie auch die aktuellen Richtlinien des Landes NRW. In Köln gelten weitere zusätzliche Sonderegelungen. Diese lokalen Maßnahmen haben wir für Sie hier zusammengefasst!

In einem aktuellen Live-Ticker hier bei CityNEWS informieren wir Sie ständig über die genauen Entwicklungen, Zahlen, Daten, Statistiken und Neuigkeiten rund um die Ausbreitung des Coronavirus in Köln.

Die Stadt Köln hat ein Bürgertelefon für alle Fragen rund um das Coronavirus eingerichtet: 0221 – 221 – 335 00. Die Telefon-Hotline der Stadt Köln ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr, sowie samstags und sonntags von 10 bis 16 Uhr erreichbar. Ebenso ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 rund um die Uhr zu erreichen.