Verkehrsregeln für Radler – CityNEWS beantwortet die wichtigsten Fragen

Verkehrsregeln für Radler - CityNEWS beantwortet die wichtigsten Fragen / copyright: Alexander Weis / CityNEWS
Verkehrsregeln für Radler – CityNEWS beantwortet die wichtigsten Fragen
copyright: Alexander Weis / CityNEWS

Hurra, endlich Sonnenschein! Fahrradtouren haben derzeit Hochkonjunktur. Allerdings gelten auch für Fahrradfahrer die Verkehrsregeln – selbst wenn sich das noch nicht bei allen Verkehrsteilnehmern mit Drahtesel rumgesprochen hat.

Für Radfahrer ist das Handy am Ohr zum Beispiel ebenso tabu wie für Autofahrer. Tatsächlich gelten für Radfahrer die gleichen Verkehrsregeln wie für Autofahrer, auch wenn einige Vorschriften für Radler lockerer ausgelegt werden. ARAG Experten und CityNEWS beantworten die meistgestellten Fragen zu den Verkehrsregeln, wie sie für Radfahrer gelten.

Ist man als Radfahrer verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn es einen gibt?

Radwege müssen nicht immer benutzt werden, außer diese sind durch das entsprechende Schild – weißer Radler auf blauem Grund – gekennzeichnet. Dann besteht Radweg-Pflicht! Erwachsene Radfahrer in Fußgängerzonen müssen mit mindestens 15 Euro Bußgeld rechnen, beim Fahren auf Gehwegen werden mindestens zehn Euro fällig.

Kann ich den Radweg auf beiden Straßenseiten benutzen?

Geisterfahrer sind auch unter Radlern nicht gern gesehen. Wer einen Radweg auf der linken Seite benutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen, da auch für Radfahrer ein Rechtsfahrgebot herrscht – es sei denn, ein Schild erlaubt die Nutzung entgegen der Fahrtrichtung.
Wichtig: Passiert ein Unfall, müssen Geisterfahrer meist einen Teil des Schadens selbst tragen.

Kann man als Radfahrer Einbahnstraßen in jede Richtung befahren?

Einbahnstraßen gelten auch für Radfahrer, wenn nichts anderes angegeben ist. Viele Kommunen geben allerdings mittlerweile Einbahnstraßen für Radler frei. Unter dem roten Verbotsschild für Autos hängt dann das Symbol „Radfahrer frei“.

Darf man mit Handy oder Kopfhörer durch die Stadt radeln?

Mit dem Handy am Ohr ist das Radfahren strikt verboten. Radfahrer, die mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung am Lenker erwischt werden, müssen 25 Euro zahlen. Das Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer ist hingegen erlaubt, solange der Ton nicht so laut gestellt ist, dass Warnsignale nicht mehr wahrgenommen werden können.

Muss ich mit dem Fahrrad rote Ampeln und Schranken wirklich so strikt einhalten wie Autofahrer?

Wer noch schnell mit dem Drahtesel über die rote Ampel huschen will, muss 60 Euro zahlen. Bei Gefährdung anderer und wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war, werden sogar 100 Euro fällig. Noch viel teurer wird es am Bahnübergang: Wer trotz geschlossener (Halb-)Schranke über die Gleise radelt, muss mit 350 Euro Strafe rechnen.

Wichtig: Bußgelder dieser Höhe sind nicht mehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Für Ordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 60 Euro bekommen Radfahrer nämlich Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei, auch wenn sie keine Fahrerlaubnis besitzen.

Darf ich aus der Kneipe mit dem Fahrrad nach Hause fahren oder gelten für Radler dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer?

Wer nach ein paar Bierchen auf dem Rad erwischt wird, ist nicht grundsätzlich den Führerschein los, denn die Promillegrenze für Radler liegt grundsätzlich höher als für Autofahrer. Konkret bedeutet das: Wer auf dem Rad mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, für den ist die Fahrt beendet. Zudem droht auch für das Auto ein Fahrverbot, vorausgesetzt natürlich, dass ein Führerschein vorhanden ist. Darüber hinaus gibt es für die Alkoholfahrt Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Und der Radler muss sogar damit rechnen, ein bis zu sechs monatiges Radfahrverbot aufgebrummt zu bekommen. In den meisten Fällen wird – wie auch beim Auto – sogar ein Idiotentest angeordnet, also die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Erst wenn man den Test bestanden hat, darf man nach dem Fahrverbot wieder auf den Drahtesel steigen. Radlern, die unter 1,6 Promille liegen und unauffällig fahren, darf die Polizei das Weiterfahren aber nicht verbieten.

Autor: Redaktion / ARAG