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In wenigen Tagen ist es wieder so weit: Die fünfte Jahreszeit erreicht mit Weiberfastnacht am Donnerstag um 11:11 Uhr ihren Höhepunkt. Dann wird ausgelassen gefeiert, geschunkelt und gelacht. Doch auch während der närrischen Zeit gibt es Vorschriften, an die sich alle Karnevalsfans halten müssen. Ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regeln rund um die tollen Tage geben die Experten von ARAG.
Feiertag oder Arbeitstag? Karneval im Job
Wer an Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Aschermittwoch feiern möchte, sollte rechtzeitig Urlaub einreichen. Denn Karnevalstage sind keine gesetzlichen Feiertage. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn eine sogenannte betriebliche Übung besteht – also wenn es im Unternehmen üblich ist, an diesen Tagen freizuhaben.
Auch der traditionelle Umtrunk um 11:11 Uhr im Büro ist nicht selbstverständlich. Arbeitgeber können Alkohol am Arbeitsplatz verbieten, und Karneval ist keine Ausnahme. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Abmahnung.
Kein Schulfrei für junge Jecken
Schülerinnen und Schüler dürfen sich nicht einfach in den Trubel stürzen – es besteht Schulpflicht. Einige Schulen in Karnevalshochburgen verkürzen jedoch den Unterricht oder legen bewegliche Ferientage auf die Karnevalstage.
Kostümwahl mit Bedacht
In vielen Berufen gibt es strenge Kleidungsvorschriften, die auch an Karneval gelten – zum Beispiel in der Gastronomie oder im Gesundheitswesen. Gesichtsmasken können problematisch sein, wenn sie die Sicht oder das Hörvermögen einschränken. Auch Uniform-Imitate sind tabu, denn das kann als Amtsmissbrauch gewertet werden. Wer täuschend echt aussehende Waffen trägt, verstößt zudem gegen das Waffengesetz.
Wildpinkeln, Krawattenschneiden und andere Fettnäpfchen
Auch wenn die Stimmung ausgelassen ist, gibt es klare Grenzen. Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Wer dabei erwischt wird, riskiert sogar eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Ein weiterer Brauch mit rechtlichen Konsequenzen: Das Abschneiden von Krawatten an Altweiber. Wer nicht vorher um Erlaubnis fragt, muss möglicherweise für den entstandenen Schaden aufkommen.
Vorsicht vor fliegenden Kamellen
Kamelle und andere Wurfgegenstände gehören zum Karnevalsumzug dazu – doch wer von einer Süßigkeit getroffen und verletzt wird, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Selbst schwerere Verletzungen durch geworfene Bonbons wurden von Gerichten als karnevalstypisches Risiko eingestuft.
Sicher feiern: Schützt euch und andere!
Karnevalsveranstaltungen sind oft mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen verbunden, von Glasverboten bis zu Taschenkontrollen. Doch auch persönliche Sicherheit ist wichtig: Übergriffe, Taschendiebstähle und Belästigungen sind keine Seltenheit.
Grundsätzlich gilt: Feiern ist am sichersten in der Gruppe. Wer sich unsicher fühlt, kann sich mit dem Heimwegtelefon (030 – 12 07 41 82) begleiten lassen. In Clubs hilft die Code-Frage “Ist Luisa hier?” dabei, unauffällig Unterstützung zu bekommen.
Und wenn es wirklich brenzlig wird? Dann sollte man nicht zögern und die 110 wählen. Denn auch an Karneval gilt: Sicherheit geht vor!