Am Dienstag, 28. Juni 2011, ist vor dem Landgericht Köln die mündliche Verhandlung im Klageverfahren der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15 – 18 GbR (Esch-Fonds) gegen die Stadt Köln fortgesetzt worden. Das Gericht am 30. August 2011 nach Eingang weiterer Schriftsätze seine Entscheidung verkünden.
Bei dem Termin wies der Vorsitzende Richter die Klägerin darauf hin, dass sie die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Mietzins nicht in vollem Umfang durch Urkunden belegt habe. Die Klage ist vom Esch-Fonds im so genannten “Urkundenverfahren” erhoben worden, was bedeutet, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch nur mit Urkunden darlegen kann und dies auch muss.
Außerdem machte der Vorsitzende Richter deutlich, dass die Stadt Köln zwischenzeitlich ein Wertgutachten vorgelegt habe, zu dessen Einholung sie von der Europäischen Kommission aufgefordert worden sei. Danach könne zum derzeitigen Stand nicht ausgeschlossen werden, dass der Mietvertrag für die Messehallen tatsächlich über Marktwert abgeschlossen worden sei und damit eine europarechtswidrige Beihilfe beinhalte.
Auch dieser Gesichtspunkt spreche gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin gewählten Urkundenverfahrens, in dem die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichtes eingeschränkt sind. Es dürfe nicht der Fall eintreten, dass die Kammer im Urkundenverfahren die Stadt Köln zur Leistung einer unzulässigen Beihilfe verpflichten würde. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auf den so genannten “Effektivitätsgrundsatz” des europäischen Rechts hin, wonach die nationalen Gerichte darauf hinwirken müssen, dass europäisches Recht in den Mitgliedsstaaten wirksam zur Geltung kommt. Der Vorsitzende Richter riet deshalb der Klägerin an, vom Urkundenverfahren Abstand zu nehmen.
Die Klägerin war dazu aber nicht bereit. Deshalb wird das Gericht nun am 30. August 2011 nach Eingang weiterer Schriftsätze seine Entscheidung verkünden. Es ist aus Sicht der Stadt Köln damit zu rechnen, dass das Gericht die Klage im Urkundenverfahren abweisen wird. Die Klägerin kann dann gegen dieses Urteil Berufung einlegen oder ihre Klage im normalen Verfahren nochmals erheben.
Autor: Quelle: Stadt Köln