“Nachts ist Baden und Duschen verboten”, “Man darf nie ohne Ausweis herumlaufen” und “Mit Badesandalen darf man nicht Auto fahren”. Wenn es um rechtliche Verbote geht, kursieren viele vermeintliche Weisheiten. Doch was stimmt wirklich und was ist juristisch gesehen Unfug?
Kai Solmecke aus der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, deckt interessante juristische Missverständnisse auf.
Irrtum Nr. 1: Mit Flip-Flops Auto fahren ist verboten.
Hochsaison für Sandalen, Badeschuhe und Flip-Flops: Auch viele Autofahrer ziehen im Sommer offenes Schuhwerk vor. Aber darf man so hinters Steuer? “Es ist nicht gesetzlich geregelt, welche Schuhe man zum Autofahren tragen darf und welche nicht”, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke. Doch Vorsicht: Wenn etwas passiert, kann die Schuhwahl entscheidend sein. “Lässt sich der Unfall auf das falsche Schuhwerk zurückführen, weil der Fahrer zum Beispiel nicht richtig bremsen konnte, wird er dafür zur Verantwortung gezogen.”
Das gilt übrigens auch für High Heels und Co.
Irrtum Nr. 2: Nachts darf man nicht mehr baden und duschen.
Weil es die Nachbarn stört, darf man ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr duschen und baden. Ist da was dran? “Prinzipiell darf jeder seine Wohnräume zu allen Tageszeiten nutzen, wie er möchte – solange er dabei die Nachbarn nicht unzumutbar stört. Je nach Wohnsituation kann zwar auch nächtliches Baden oder Duschen als Ruhestörung gelten, gesetzlich verboten ist es aber nicht”, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.
Den Nachbarn zuliebe sollte man der Körperhygiene dennoch lieber vor 22.00 Uhr nachgehen.
Irrtum Nr. 3: Bringt der Kellner die Rechnung nicht, muss man auch nicht bezahlen.
Augenkontakt, Winken, Gesten – nichts hilft. Der Kellner bringt die Rechnung nicht. Kann man nun einfach aufstehen und gehen? “Ja. Soweit man nachweisen kann, dass man wiederholt um die Rechnung gebeten hat, darf man die Gaststätte tatsächlich verlas-sen.” Ums Bezahlen kommen die Gäste aber nicht herum. “Der Gastwirt kann sein Geld auch nachträglich noch einfordern.”
Dafür muss der Gast seine Kontaktdaten hinterlassen. Da die Beweislage aber heikel ist, rät der Anwalt: “Lieber Geduld aufbringen.”
Irrtum Nr. 4: Defekte Waren kann man nur mit dem Kassenbon reklamieren.
Der nagelneue Fernseher gibt nach wenigen Tagen den Geist auf. Doch der Kassenbon ist nirgends zu finden. Kann ich ihn dennoch umtauschen? “Der Kassenbon ist ein mögliches Beweismittel”, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke. “Doch auch ein Zeuge kann bestätigen, wann und wo der Kauf stattgefunden hat. Lässt sich der Verkäufer aber nicht überzeugen, muss der Käufer eventuell rechtliche Schritte einleiten.”
Wer keine Lust auf lange Diskussionen oder sogar einen Rechtsstreit hat, sollte gerade bei teuren Anschaffungen lieber gut auf die Belege aufpassen.
Irrtum Nr. 5: Man muss sich jederzeit ausweisen können.
Seinen Ausweis muss man immer bei sich tragen – das hat sicherlich jeder schon mal gehört oder gesagt. Was viele nicht wissen: “Eine allgemeine Mitführpflicht gibt es in Deutschland gar nicht. Jeder Bürger über 16 Jahre muss zwar einen Ausweis besitzen, aber diesen nicht unbedingt jederzeit vorzeigen können”, so Rechtsanwalt Kai Solmecke.
Der Nachteil: Kann man sich bei einer Polizeikontrolle nicht ausweisen, wird man oft zur Wache zitiert. Einen Ausweis bei sich zu haben, ist also durchaus ratsam.
Autor: Redaktion / ROLAND Rechtsschutz