Am Samstag, den 19. September 2015, um Punkt 12.00 Uhr heißt es wieder “O’zapft is!” Bis zum 4. Oktober wird in der Bayern-Metropole dann wieder geschuhplattelt und geschunkelt, Weißwurst gezuzelt und nicht zuletzt getrunken.
Sturz(-betrunken) auf der Wiesn
Bei allem Verständnis für die Feiernden erinnert das Amtsgericht München in einem Urteil aber daran, dass Festzelte kein rechtsfreier Raum sind. In dem verhandelten Fall war eine Dame zum besonders ausgelassenen Schunkeln auf die Sitzbank geklettert. Dummerweise konnte der Gleichgewichtssinn der Feiernden nicht mit ihrem Bewegungsdrang mithalten; die Darbietung endete, wen mag es wundern, mit einem Sturz. Dabei landete sie auf einem anderen Festzeltbesucher, der gerade seinen Maßkrug an die Lippen führen wollte. Dies bezahlte der Unglücksrabe mit einer erheblichen Zahnverletzung. Die folgende Schmerzensgeldforderung mochte die Gestürzte nicht bezahlen; vielmehr gab sie an, von einer unbekannten dritten Person von der Bierbank gestoßen worden zu sein. Die Richter sprachen dem Geschädigten trotz der plausiblen Ausrede 500 Euro Schmerzensgeld zu. Rempler können im Festzelttrubel nie ganz ausgeschlossen werden, finden auch die ARAG Experten. Daher müssen Besucher darauf gefasst sein, dass sie selbst, aber auch andere, das Gleichgewicht verlieren können (AG München, Az.: 155 C 4107/07).
Vorsicht Betrunkene
Anlässlich des Oktoberfestes zeigt das Münchner Amtsgericht viel Verständnis für angetrunkene Wiesn-Besucher. Gemäß einem Urteil des bayerischen Gerichts müssen Kraftfahrer ihre Fahrweise nämlich an betrunkene Fußgänger anpassen, berichten ARAG Experten. Zu entscheiden hatten die nachsichtigen Richter einen Fall, in dem eine Motorradfahrerin während des Oktoberfestes einen Betrunkenen angefahren hatte, der bei Rot über die Ampel gelaufen war. Der Bikerin wurde eine Mitschuld zugesprochen. Sie habe während des Festes mit derartigen Vorfällen rechnen müssen, so die Richter (AG München, Az.: 331 C 22085/07).
Oktoberfest: Reservierung empfohlen
In diesem Jahr wird eine Maß Bier überall auf dem Oktoberfest über 10 Euro kosten. Das hält die Wiesn-Freunde aus Bayern aber natürlich nicht ab. Und auch aus dem Rest der Welt werden wieder zahllose Besucher erwartet. Obwohl auch die Kosten für Übernachtungen in den Münchner Hotels schnell einmal das Doppelte des Normaltarifes kosten können. Die Bayernmetropole hat eben Hauptsaison, so die ARAG Experten. Ohne Reservierung der Hotelzimmer oder im Bierzelt geht fast nichts. Wie reserviert man sich aber einen Platz im Lieblingszelt? Das ist leider bei jedem Wirt anders. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Festzeltplatz sicher haben möchte, sollte früh reservieren. Ob es auch tatsächlich klappt, ist damit aber noch nicht sicher – denn die Plätze sind begehrt. Wer reserviert, soll aber auch ordentlich verzehren, finden zumindest die Wirte. In den meisten Zelten sind daher als Mindestverzehr zwei Maß Bier und ein halbes Hendl verbindlich. Wer ohne Reservierung in eines der angesagten Festzelte möchte, kann nur auf sein Glück vertrauen. Vielleicht findet sich ja trotzdem noch ein freier Platz. Doch dafür müssen Wiesn-Besucher schon sehr früh aufstehen und vor den Zelten warten.
Nach der Wiesn ins Taxi…
Wer betrunken ein Taxi besteigt, muss damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss. Grundsätzlich schuldet der Fahrgast dann die Erstattung der Reinigungskosten. Das hat laut ARAG Experten das Amtsgericht München entschieden. In dem Fall eines Gastes des Münchner Oktoberfestes, dem nach der zweiten Maß schlecht wurde, sprachen die Richter dem Taxifahrer allerdings nur Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte der anfallenden Reinigungskosten zu. Denn den Taxifahrer hatte im konkreten Fall ein Mitverschulden getroffen, weil er trotz Bitte des beklagten Fahrgasts nicht angehalten hatte (AG München, Az.: 271 C 11329/10).
Hausrecht gilt auch im Festzelt!
Auch bei Gaudi, Maß und Blasmusik dürfen die Sicherheitsmitarbeiter eines Festzeltes zur Durchsetzung des Hausrechts den “Polizeigriff” anwenden! Das erfuhren ein 45-jähriger Mann und seine vier Bekannten. Sie hatten auf dem Münchner Oktoberfest bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Danach wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber trotz mehrfacher Ermahnung des Sicherheitspersonals im Gangbereich des Festzeltes stehen. Schließlich kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, in dessen Verlauf der 45-Jährige von einem Sicherheitsmitarbeiter in den “Polizeigriff” genommen und aus dem Festzelt geführt wurde. Der Mann klagte, denn er erlitt dabei einen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger und musste sechs Wochen lang eine Schiene tragen. Er verlangte vom Beklagten Schmerzensgeld; schließlich sei das Packen und Verdrehen der Arme auf den Rücken unangemessen gewesen. Der Sicherheitsmitarbeiter weigerte sich zu zahlen. Der Gang sei aus Sicherheitsgründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein Hausverbot erteilt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei. Nachdem er daraufhin immer noch nicht den Gang geräumt, sondern im Gegenteil gepöbelt und beleidigt habe, wurde er mittels “Polizeigriff” entfernt. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestünde nicht. Der Beklagte war zur Anwendung des “Polizeigriffes” berechtigt gewesen, erklären ARAG Experten. Es hat eindeutig eine verbotene Eigenmacht seitens des Klägers und seiner Begleiter vorgelegen. Verbotene Eigenmacht bedeute nicht nur ein unerwünschtes Eindringen, sondern auch die Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Gehen. Der Sicherheitsmitarbeiter, dem das Hausrecht übertragen worden war, hat daher das Recht gehabt, sich gegen diese Eigenmacht zu wehren (AG München, Az.: 223 C 16529/07).
Autor: Redaktion / ARAG