Sei es das zu klein gewordene Kinderfahrrad, die Designer-Jeans oder das vorletzte Handymodell: Wer etwas verkaufen möchte, tut dies heutzutage in der Regel über eBay. Das Einstellen eines Artikels geht ja auch (fast) kinderleicht.
Doch wie sieht es aus, wenn man sich doch nicht vom lieb gewonnenen Stück trennen mag, der Nachbar inzwischen Interesse am Kinderfahrrad bekundet oder die erhofften hohen Gebote ausbleiben? Natürlich bietet eBay die Möglichkeit, Auktionen auch wieder abzubrechen. Das geht allerdings nur unter engen Voraussetzungen, will man sich nicht hinterher Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen, wie das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema zeigt. Die ARAG Experten sagen Ihnen aus aktuellem Anlass, was Sie bei einem Abbruch beachten sollten und informieren außerdem über die Tricks der sogenannten “Abbruchjäger”.
Vertragsschluss bei eBay – alles anders
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ein Vertrag in der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme genannt – geschlossen. Beim Verkauf von Waren ist das “Angebot” auf einer Internetseite oder – ganz klassisch – im Schaufenster dabei aber nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot im Rechtssinne abzugeben. Die Annahme und damit der Vertragsschluss erfolgt erst durch die Bestellbestätigung des Onlineshops oder an der Kasse. Bei Versteigerungen über eBay sieht dies anders aus: Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Portals machen Sie, wenn Sie einen Artikel auf eBay.de einstellen, nämlich bereits ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel. Bietet ein Käufer nun auf den Artikel, erklärt er damit die Annahme Ihres Angebots. Sein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird. Mit demjenigen, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat, kommt schließlich ein Vertrag zustande.
Abbruch nur bei berechtigtem Grund
Doch auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Auktion durch den Verkäufer kann ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits Gebote auf den Artikel abgegeben wurden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, den Artikel an den zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden herauszugeben. Anders sieht es nach den eBay-Regeln nur dann aus, wenn Sie einen berechtigten Grund hatten, Ihr Angebot zurückzunehmen und die schon abgegebenen Gebote zu streichen. Dabei gibt es laut den AGB zwei Arten von Gründen:
- Sie haben sich beim Einstellen des Artikels geirrt, d.h. es liegen die Voraussetzungen der gesetzlichen Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) vor. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie aus Versehen einen falschen Startpreis oder Sofort-Kaufen-Preis eingegeben haben (sogenannter Erklärungsirrtum) oder den Artikel versehentlich bei eBay eingestellt haben, weil Sie ihn vorher schon verkauft hatten (sogenannter Inhaltsirrtum). Denkbar ist auch, dass Sie sich über ein entscheidendes Merkmal des Artikels geirrt haben, also etwa dachten, der angebotene Sessel sei ein Nachbau, tatsächlich handelt es sich aber um ein originales Designer-Stück (sogenannter Eigenschaftsirrtum). Dass in diesen Fällen für den Verkäufer ein berechtigter Grund vorliegt, sich von seinem Angebot zu lösen, hat Anfang des Jahres auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil erneut bestätigt (Az.: VIII ZR 63/13).
- Sie können den Artikel aus Gründen, die Sie nicht verschuldet haben, nicht an den Höchstbietenden herausgeben. Darunter fällt z.B. der Diebstahl des Artikels nach Beginn der Auktion. Aber auch, wenn Sie den Artikel verlieren oder er beschädigt wird, sind Sie berechtigt, die Auktion zu beenden. Denken Sie aber daran, dass Sie den Grund für den Abbruch im Zweifelsfall dem Höchstbietenden gegenüber nachweisen müssen!
Kein Grund für eine vorzeitige Beendigung des Angebots liegt hingegen vor, wenn Sie den eingestellten Artikel während der Dauer der Auktion anderweitig verkauft oder verschenkt haben. Auch das Argument, Sie hätten es sich anders überlegt und wollten den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen, zählt nicht. Gleiches gilt selbstverständlich für den Fall, dass Sie angesichts des Verlaufs der Auktion befürchten, den gewünschten Preis nicht erzielen zu können.
Tipp: Wenn Sie eine Auktion abbrechen, für die es schon Gebote gibt, werden die Bieter von eBay zwar über die vorzeitige Beendigung des Angebots informiert. Wenden Sie sich in diesem Fall aber dennoch selbst an den Höchstbietenden und teilen ihm Ihren (berechtigten) Grund für den Abbruch mit. So beugen Sie eventuellen Streitigkeiten vor.
Das Risiko von Schadensersatzforderungen
Brechen Sie eine Auktion ohne berechtigten Grund ab, sollten Sie sich klar darüber sein, dass Sie sich gegenüber dem Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie den Artikel nicht herausgeben können oder wollen. Der Höchstbietende ist dann so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Konkret bedeutet das: Sie müssen ihm die Differenz zwischen seinem Gebot – sprich: dem Kaufpreis – und dem Marktwert des Artikels, den er durch den Abbruch der Auktion nicht erhalten hat, erstatten. Je niedriger das Höchstgebot also war, desto höher kann der Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden ausfallen. Das musste in dem eingangs bereits erwähnten Urteil des BGH nun auch der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfahren. Er hatte beim Einstellen des Wagens – wissentlich – ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Der klagende Käufer bot kurz nach Beginn der Auktion eben diesen 1 Euro. Einige Stunden später brach der Verkäufer die Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger als Höchstbietendem mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der 4.200 Euro zahlen wolle. Daraufhin verlangte der Kläger von ihm Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro – ausgehend von einem Wert des Fahrzeugs von 5.250 Euro abzüglich des einen Euro, den er geboten hatte. Der BGH gab ihm jetzt Recht: Den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, mache gerade den Reiz von Internetauktionen aus. Ein krasses Missverhältnis zwischen Höchstgebot und Marktwert führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Im Gegenteil trage der Verkäufer dieses Risiko, wenn er einen derart niedrigen Startpreis wähle und die Auktion dann auch noch ungerechtfertigt abbreche, so das Fazit der Richter (Az.: VIII ZR 42/14).
Die Tricks der “Abbruchjäger”
Dass sich Verkäufer bei einem unberechtigten Abbruch der Auktion schadensersatzpflichtig machen, nutzen in letzter Zeit auch vermehrt sogenannte “Abbruchjäger” aus. Sie geben nur zu dem Zweck Gebote ab, um bei einem Abbruch der Auktion vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Das Prinzip ist einfach: “Abbruchjäger” bieten unter wechselnden Accounts auf zahlreiche Artikel gleichzeitig. Dabei geben Sie gleich zu Beginn der Auktion ein Gebot ab, dass nahe am Marktwert des angebotenen Artikels liegt. Weil “echte” Interessenten bei den meisten Auktionen erst kurz vor Ablauf höhere Gebote abgeben, bleiben sie so möglichst lange Höchstbietender – und lauern dann auf abgebrochene Auktionen, um anschließend vom Verkäufer Schadensersatz zu fordern. Da die “Abbruchjäger” tatsächlich aber kein Kaufinteresse haben, ist ihre Forderung nach Schadensersatz rechtsmissbräuchlich. Das hat z.B. das Amtsgericht (AG) Alzey im Fall einer abgebrochenen Auktion über ein iPhone entschieden. Das Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs lag zwar deutlich unter dem Marktwert. Der Höchstbietende hatte jedoch nachweislich bei mehr als 100 Auktionen auf Elektroartikel geboten und in mehreren Fällen schließlich Schadensersatz verlangt. Das Gericht ging deshalb von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten aus und wies seine Klage ab (Az.: 28 C 165/12).
Tipp: Haben Sie den Verdacht, Opfer eines “Abbruchjägers” geworden zu sein, sollten Sie z
unächst im Internet zu recherchieren, ob die Forderung von einem der einschlägig bekannten und zum Teil von eBay auch bereits gesperrten Accounts kommt. Ist dies der Fall, sollten Sie dem Anspruchsteller gegenüber auf das mangelnde Kaufinteresse verweisen. Außerdem sollten Sie in jedem Fall eBay über Ihren Verdacht informieren.
Autor: Redaktion / ARAG