Nach Gerichtsurteil: Das Aus für den “LIKE”-Button von Facebook?

Nach Gerichtsurteil: Das Aus für den Facebook-Button? copyright: Aleaxnder Klaus / pixelio.de
Nach Gerichtsurteil: Das Aus für den Facebook-Button?
copyright: Alexander Klaus / pixelio.de

Das Landgericht Düsseldorf hat am 09.03.2016 eine Entscheidung getroffen die alle Unternehmen betrifft, die auf ihrer Unternehmenswebseite den „LIKE – BUTTON“ von Facebook eingebunden haben. Die Entscheidung können Sie hier im Volltext abrufen.

Danach kann es datenschutzrechtlich unzulässig und wettbewerbsrechtlich abmahnbar sein, den sogenannten “Like – Button” von Facebook mit dem zugehörigen Plugin (zur Funktionsweise weiter unten) auf einer Unternehmenswebseite einzubinden, ohne den Seitenbesucher vor Übermittlung von Daten an Facebook über diesen Datentransfer und seine Folgen zutreffend und umfassend aufzuklären.

Um Eines ganz klar zu machen: Nach dieser Entscheidung ist es nicht ausreichend an anderer Stelle der Webseite eine Datenschutzerklärung mit Erläuterungen zum Facebook-Plugin anzubieten. Die Daten des Seitenbesuchers werden nämlich auch dann an Facebook versendet, wenn der Nutzer das Symbol nicht anklickt oder gar nicht bemerkt. Ob die inzwischen teilweise verwendete 2-Klick-Lösung rechtlich zulässig ist, lies das LG Düsseldorf ausdrücklich offen und muss als fraglich betrachtet werden.

Das durch den “LIKE – BUTTON” (weißer “Daumen hoch” auf blauem Hintergrund) verkörperte Facebook-Plugin ist im Internet auf kommerziellen Seiten sehr gebräuchlich. Seine Verwender erhoffen sich davon, das Nutzer der Firmenwebseite durch anklicken ein sogenanntes “LIKE” auf Facebook hinterlassen, was für den Unternehmer mit Vorteilen in der Wahrnehmung seiner Produkte und der Auffindbarkeit seiner Seite im Internet verbunden sein soll.

Bei der genannten Entscheidung des LG Düsseldorf handelt es sich um eine erstinstanzliche und damit noch mit der Berufung angreifbare Entscheidung. Trotzdem erwarten wir, dass das Urteil eine Abmahnwelle nach sich zieht, denn erfahrungsgemäß warten viele Wettbewerber eine endgültige Klärung einer Rechtsfrage nicht ab, bevor sie ihren Konkurrenten abmahnen.

Wir können an dieser Stelle nur die klare EMPFEHLUNG aussprechen, das genannte Facebook Plugin bis zur Klärung dieser Frage nicht mehr zu verwenden, ohne dass der Besucher Ihrer Webseite vorher und ausdrücklich der Übermittlung seiner Daten an Facebook zugestimmt hat. Das wird in vielen Fällen bedeuten, dass der “LIKE – BUTTON” vorsichtshalber entfernt werden sollte, wenn man das Risiko einer Abmahnung vermeiden möchte.

In vielen Fällen bedeutet dies, dass der "LIKE - BUTTON" vorsichtshalber entfernt werden sollte, wenn man das Risiko einer Abmahnung vermeiden möchte. copyright: pixabay.com
In vielen Fällen bedeutet dies, dass der “LIKE – BUTTON” vorsichtshalber entfernt werden sollte, wenn man das Risiko einer Abmahnung vermeiden möchte.
copyright: pixabay.com

Zum Hintergrund und zur Funktionsweise des Facebook-Plugins hat das LG Düsseldorf folgendes Ausgeführt:

Der Browser des Internetnutzers, der die Webseite aufruft, sendet eine Anfrage an die IP-Adresse des Webservers, auf dem die Beklagtenseite gehostet wird, an die eigene IP-Adresse den HTML-Code der Seite zu senden. Der Webserver der Beklagten sendet dann den HTML-Code der Internetseite an die IP-Adresse des Nutzers, dessen Browser die HTML-Daten interpretiert. Hierbei identifiziert der Browser anhand des HTML-Codes der Beklagten auch die zusätzlich zu ladenden Ressourcen, einschließlich des eingebundenen G1-Plugins. Wie durch den HTML-Code vorgegeben, fragt er bei der in den Code eingebundenen Adresse, dem Server von G1, unter Mitteilung u.a. der eigenen IP-Adresse und des sog. Browserstrings, einer Angabe über den benutzen Browser, um Übermittlung der Ressource, also der Button-Darstellung und der Funktionalität, an die IP-Adresse des Browsers. Die erhaltenen Daten werden dann an der durch den HTML-Code vorgegebenen Stelle in der Bildschirmwiedergabe der Internetseite der Beklagten dargestellt. Dieser Vorgang bedeutet, dass G1 bereits mit Aufruf der Seite der Beklagten und unabhängig davon, ob die Funktion „Gefällt mir“ durch Anklicken genutzt wird, eine Mitteilung über den Seitenaufruf und bestimmte Informationen über die Abfrage erhält. So werden in jedem Fall eines Aufrufs der Seite der Beklagten bestimmte Grunddaten an G1 übermittelt, jedenfalls die IP-Adresse, unter der der Nutzer „online“ ist, und der String des genutzten Browsers. Bei diesen Daten handelt es sich um die gleichen Daten, die bei Aufruf einer Webseite an den Server, auf dem die Internetseite gehostet ist, übermittelt werden. Die Übermittlung an G1 erfolgt aber nicht über den Server des Internetseitenanbieters, sondern auf Grundlage des HTML-Codes direkt von dem Nutzercomputer an G1. Unstreitig erhält G1 bei dieser Datenübermittlung auch eine Information über die besuchte Webseite, hier also jene der Beklagten, eine eindeutige ID dieser Webseite sowie im Einzelnen durch die Parteien nicht dargelegte Daten des Computersystems, über das der Internetnutzer die Seite der Beklagten aufruft.

Bei der IP-Adresse, die an G1 übermittelt wird, handelt es sich in aller Regel um eine sog. dynamische IP-Adresse, die der Provider einem Gerät seines Endnutzers für den Zeitraum einer bestimmten Internetnutzung zur Verfügung stellt. Nur dem Telekommunikationsanbieter des Nutzers ist es möglich, Auskunft darüber zu erteilen, welchem Anschlussnehmer eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der Plugin-Anbieter oder sonstige Dritte konnten bzw. können die Zuordnung nicht durch eine allgemein zugängliche Quelle erfahren, es sei denn, sie beantragten die Herausgabe unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht. Der Browserstring ermöglicht ebenfalls keine unmittelbare Identifizierung des Nutzers, sondern es handelt es sich um eine Kennung, mit der der benutzte Internetbrowser gegenüber dem Seitenanbieter sein Fabrikat angibt, damit die angeforderte Webseite in einem mit dem Browser kompatiblen Format übermittelt und angezeigt werden kann. G1 erhält so jedoch die Möglichkeit, die dort bereits vorhandenen Daten ihrer Nutzer in einer von den Parteien nicht genau geschilderten Weise mit den so gewonnenen IP-Daten zum Abgleich zu bringen. (Auszug aus Urteil des Düsseldorf vom 09.02.2016 (12 O 151/15)

Die Folgen der Datenübermittlung an Facebook hängen im Einzelfall auch davon ab, ob der Seitenbesucher gleichzeitig registrierter Facebook Nutzer ist, sich später bei Facebook registriert, oder sogar parallel bei Facebook eingeloggt ist.

Bei der Bewertung der Frage, ob im Einzelfall ein Rechtsverstoß vorliegt, muss die konkrete Verwendung des Plugins und die Belehrung beurteilt werden, die der Seitennutzer erhält.

Rechtsanwalt Stephan Stiletto copyright: Rechtsanwälte Stiletto Wilhelm & Kollegen
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