Warnstreik in Köln: Bei der KVB wird am Montag und Dienstag gestreikt!

Warnstreik in Köln: Bei der KVB wird am Montag und Dienstag gestreikt!
Warnstreik in Köln: Bei der KVB wird am Montag und Dienstag gestreikt!
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Die Gewerkschaft verdi hat für Montag, 19.10. und Dienstag, 20.10.2020 erneut zu ganztägigen Warnstreiks bei den Kölner Verkehrs-Betrieben (KVB) aufgerufen. Die KVB wird demnach an beiden Tagen bestreikt werden, dies bedeutet, dass ab Montag (19.10.2020) um 3 Uhr nachts, in der Regel keine Bus- und Bahn-Fahrten der KVB stattfinden werden. Busse werden z.B. nur auf den Linien fahren, die durch Subunternehmen bedient werden können. Diese Fahrten werden den Fahrgästen online in der elektronischen Fahrplanauskunft angezeigt. Auch die KundenCenter und Vertriebsstellen der KVB bleiben an beiden Tagen geschlossen. Busse und Bahnen der KVB werden erst zum Beginn des Betriebstages am Mittwoch (21.10.2020) wieder regulär ihre Fahrten aufnehmen.

Inhaltsverzeichnis

Auch Verbindungen nach Bonn von Warnstreik betroffen

Da der Warnstreik an beiden Tagen auch in Bonn stattfinden wird, sind auch dien Bahn-Linien 16 und 18 betroffen, die gemeinsam mit den Stadtwerken Bonn (SWB Bonn) betrieben werden. Auch hier findet kein Verkehr statt!

Die KVB weist darauf hin, dass der Verkehre der Deutschen Bahn, der Mittelrheinbahn und anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht durch den Streik der Gewerkschaft betroffen ist. KVB-Kunden können somit auch z. B. auf S-Bahnen, Regional-Bahnen (RB) und Regionalexpress-Bahnen (RE) ausweichen. Innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) gelten die Tickets der KVB-Kunden auch in diesen Verkehrsmitteln. Die KVB weist zudem darauf hin, dass bei einem Streik die Mobilitätsgarantie des Unternehmens nicht gilt.

Was fordert die Gewerkschaft verdi eigentlich?

Die Gewerkschaft verdi fordert für die rund 30.000 Beschäftigten im kommunalen Nahverkehr unter anderem deutliche Verbesserungen im Bereich der Arbeitszeitregelungen und der Eingruppierung, von denen insbesondere die Beschäftigten im Fahrdienst (z.B. Bus- und Bahnfahrer) betroffen sind. Diese umfassen auch die Forderung zur Abschaffung der Entgeltgruppe 5a, die im Zuge der Restrukturierung des öffentlichen Personennahverkehrs im Jahr 2010 für das neueingestellte Fahrpersonal eingeführt wurde.

Die Forderungen beinhalten außerdem:

  • Eine maximale Dienstlänge im Fahrdienst von 10 statt bisher 12 Stunden und eine Bezahlung von mindestens 8 Stunden
  • Die Erhöhung der Ruhezeiten nach Schichtende von 10 auf 11 Stunden
  • Den Ausschluss sogenannter “geteilter Dienste”
  • Eine Zulage ab dem 1. Tag einer vorübergehenden Vertretung (bisher nach einem Monat)
  • Sowie Verbesserungen bei Zeitzuschlägen

Was Sie zum Thema Streik wissen sollten!

Wenn dieser Tage Kitas geschlossen bleiben, Schüler mit dem Fahrrad zur Schule fahren oder die Mülltonnen nicht geleert werden, liegt es dieses mal nicht am Coronavirus, sondern am Warnstreik im öffentlichen Dienst. Welche Konsequenzen dies für betroffene Arbeitnehmer hat, erklären die Rechtsexperten von ARAG hier bei CityNEWS in einem Überblick.

Warnstreik ist kein Grund für Unpünktlichkeit oder Fehlen

Kommt der öffentliche Nahverkehr durch einen Streik zum Erliegen, haben Arbeitnehmer, die üblicherweise mit Bus oder Bahn zum Arbeitsplatz fahren, keinen Grund, zu spät zur Arbeit zu kommen oder gar zu “schwänzen”. Im Zweifel kann der Arbeitgeber sogar den Lohn entsprechend kürzen. Dies ist dann das so genannte Wegerisiko von Arbeitnehmern. Sie müssen sich daher rechtzeitig um eine entsprechende Alternative bemühen. Das kann das Fahrrad sein, das eigene Auto oder die Mitfahrgelegenheit bei einem Kollegen. Der Mitarbeiter muss alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen um pünktlich im Büro zu erscheinen.

Nicht zumutbar wäre z. B. eine Anreise einen Tag früher und womöglich eine Übernachtung im Hotel, weil man es sonst nicht pünktlich zur Arbeit schaffen würde. Auch hohe Taxikosten ins Büro sind im niedrigeren Lohnsektor nicht zumutbar. In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer mit dem Chef besprechen, welche Möglichkeiten es gibt, wie bspw. ein Nacharbeiten oder die Arbeit aus dem Home-Office. Doch wie die Lösung auch ausfällt: Ist vertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag nichts anderes geregelt, ist der Chef nach Angaben der der Rechtsexperten von ARAG nicht gezwungen, Alternativen anzubieten.

Frühzeitig Arbeitgeber informieren

Wenn abzusehen ist, dass es der Arbeitnehmer trotz aller Bemühungen aufgrund eines Streiks nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit schafft, muss er seinen Arbeitgeber, den Vorgesetzten oder die Personalabteilung darüber informieren. Dabei raten die Experten von ARAG, nach Möglichkeit eine E-Mail zu schreiben, um im Streitfall einen Beweis in der Hand zu haben. Eine Nachricht an den Kollegen ist nicht ausreichend!

Kinderbetreuung an Warnstreiks

Auch wenn es sich aktuell nur um Warnstreiks handelt, bei denen Beschäftigte für wenige Tage die Arbeit niederlegen, ist es für berufstätige Eltern eine Herausforderung, wenn die Kita wegen eines Streiks geschlossen bleibt. Die ARAG-Experten weisen zwar darauf hin, dass Eltern im Notfall – wenn also die Kita unvorhergesehen geschlossen bleibt – zu Hause bleiben dürfen, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ein angekündigter Streik ist aber in der Regel kein Notfall. Hier müssen die Eltern also eine andere Lösung finden, wie z. B. die Betreuung durch Großeltern, sofern dies trotz der aktuellen Coronavirus-Lage unproblematisch ist oder das Arbeiten im Home-Office. Auch die Betreuung des Nachwuchses im Büro kann möglich sein, wenn der Chef einverstanden ist.

Ein Anspruch, zu Hause bleiben zu dürfen, gilt nur bei kurzfristigen, unvorhersehbaren Schließungen oder wenn Arbeitnehmer alle zumutbaren Möglichkeiten der Kinderbetreuung erfolglos ausgeschöpft haben. In dem Fall wiegt die Pflicht zur Kinderbetreuung schwerer als die Arbeitspflicht. Dann haben Eltern nach Auskunft der Experten auch Anspruch auf Lohnfortzahlung (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 616).

Spontan Urlaub nehmen wegen Streik?

Spontan einen Urlaubstag opfern, um den Nachwuchs zu betreuen, ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber vorab mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Denn Arbeitnehmer können nicht eigenmächtig über ihre Urlaubstage entscheiden. Sie müssen beantragt und gewährt werden. Im schlimmsten Fall riskieren Mitarbeiter eine Abmahnung oder gar Kündigung. Abschließend sei erwähnt, dass auch eine vorgetäuschte Krankmeldung keine gute Idee ist, denn auch diese kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben, wenn der Schwindel auffliegt.

Streikgelder für Mitglieder von Gewerkschaften

Um die Lohneinbußen für streikende Mitglieder abzufedern, zahlen Gewerkschaften Streikgeld, dessen Höhe in den jeweiligen Gewerkschaft-Satzungen festgelegt und vom Bruttogehalt des Streikenden abhängig ist. Streikgeld muss übrigens nicht versteuert werden, da es kein Einkommen und auch keine Lohnersatzleistung, wie z. B. das Arbeitslosengeld, ist. Gleichzeitig können Streikende aber keine Kosten geltend machen, die mit dem Warnstreik zusammenhängen, wie bspw. Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand oder Übernachtungskosten. Allerdings kann der Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft bei der Einkommenssteuer angegeben werden.

Auch die Schulpflicht gilt im Falle eines Warnstreiks weiter. Nur in absoluten Härte- und Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Beurlaubung bzw. Entschuldigung möglich. In NRW sind zum Glück gerade Herbstferien, so dass die Schüler dort nicht unmittelbar vom Streik betroffen sind.