Wenn Kinder Bankgeschäfte machen müssen Eltern besonders aufmerksam sein

Je früher Jugendliche den Umgang mit Geld lernen, desto besser. Doch bei Bankgeschäften müssen die Eltern besonders vorsichtig sein. / copyright: djd/www.geld-magazin.de
Je früher Jugendliche den Umgang mit Geld lernen, desto besser. Doch bei Bankgeschäften müssen die Eltern besonders vorsichtig sein.
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Banken und Sparkassen möchten Kunden so früh wie möglich gewinnen. Dafür werden spezielle Produkte für Kinder und Jugendliche angeboten. Und häufig wird der Nachwuchs mit einem Geldgeschenk „geködert“. Wie sieht es rechtlich aus?

 Denn Verträge mit Minderjährigen sind nicht immer wirksam, weiß Anette Rehm vom Verbraucherportal www.geld-magazin.de in unserem Expertentipp:

“Kinder unter sieben Jahren können überhaupt keine rechtswirksamen Verträge abschließen, da sie gemäß Gesetz nicht geschäftsfähig sind. Das betrifft auch das Sparbuch, das gern als „Einstiegsprodukt“ in die Finanzwelt verschenkt wird. Das Kind kann das Geldgeschenk gern annehmen, das Sparkonto dazu eröffnen aber nicht.

Zwischen sieben und siebzehn Jahren ist das Kind bzw. der Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Verträge sind gültig, wenn die Eltern/der Vormund in den Vertragsabschluss eingewilligt haben oder der Vertrag nur rechtliche Vorteile bietet. Ebenso greift der „Taschengeldparagraf“. Dieser besagt, dass Käufe dann rechtlich gültig sind, wenn der Minderjährige dafür sein Taschengeld einsetzt. Allerdings fallen die meisten Bankgeschäfte nicht darunter. Nur die Eröffnung und Führung eines Sparkontos im normalen Rahmen sind abgedeckt. Will der Jugendliche aber, wenn zum Beispiel nach der Konfirmation mehrere Tausend Euro an Geldgeschenken auf dem Sparkonto gelandet sind, alles auf einmal abheben, braucht er dafür wieder die Einwilligung der Eltern.

Eine weitere Ausnahme bilden berufstätige Jugendliche, beispielsweise in der Ausbildung. Haben die Eltern dem Job zugestimmt, so darf der Minderjährige alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte allein abschließen – also auch ein Gehaltskonto eröffnen, einzahlen und abheben. Was er nicht darf: Überweisen oder das Konto überziehen.

Denn auch in diesen Fällen, bzw. wenn die Genehmigung der Eltern für die Girokonto-Eröffnung vorliegt, gilt: Das Konto darf nicht ohne separate Zustimmung der Eltern und des Vormundschaftsgerichtes überzogen werden. Ebenso darf kein Kredit, auch kein Dispo für das Girokonto, aufgenommen werden. Das wissen die wenigsten. Denn solche Darlehen ziehen Gebühren, Rückzahlungs- und Zinspflichten nach sich. Deswegen reicht die Zustimmung der Eltern allein nicht aus. Bei vielen Kreditinstituten sind die Einwilligungsklauseln zu generell und daher oft unwirksam.

Der Jugendliche ist verpflichtet, das Geld – zinslos – zurückzuzahlen. Hat er es bereits für Urlaub oder andere „außergewöhnliche Dinge“ ausgegeben, dann braucht er es gar nicht zurückzahlen. Und die Eltern haften nur dann, wenn sie gegenüber der Bank ausdrücklich die Übernahme der Haftung erklärt haben.

Wenn der Jugendliche achtzehn wird, werden vorher geschlossene Verträge nicht automatisch rechtswirksam. Hierfür ist wieder eine explizite rückwirkende Zustimmung des nun Volljährigen erforderlich.”

Weitere Informationen, geldwerte Tipps und Vergleiche auch unter www.geld-magazin.de.

Autor: Redaktion / HKI