Facebook – Datenschutzpraktiken in der Kritik

Facebook steht mit seinen Angeboten aber auch immer wieder wegen erheblicher Mängel beim Datenschutz in der Kritik und ruft die Verbraucherschützer auf den Plan. / copyright: Alexander Klaus / pixelio.de
Facebook steht mit seinen Angeboten aber auch immer wieder wegen erheblicher Mängel beim Datenschutz in der Kritik und ruft die Verbraucherschützer auf den Plan.
copyright: Alexander Klaus / pixelio.de

Facebook ist mit 800 User Millionen weltweit Abstand die größte Online-Community zum Erstellen, Betreiben und Pflegen sozialer Netzwerke. Facebook steht mit seinen Angeboten aber auch immer wieder wegen erheblicher Mängel beim Datenschutz in der Kritik und ruft die Verbraucherschützer auf den Plan.

Zum Beispiel klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. kürzlich vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen die Funktion “Freundefinder” und einige Geschäftsbedingungen von Facebook. ARAG Experten informieren über die aktuellen Gerichtsurteile zum Thema.

Freundefinder

Facebook-Mitglieder werden durch diese Funktion dazu verleitet, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht Mitglied bei Facebook sind. Facebook informiert nicht deutlich darüber, dass dabei das gesamte Adressbuch des Mitglieds importiert wird. Die Freundeseinladungen werden dann ohne Einwilligung des Empfängers verschickt. Dabei handelt es sich um unerlaubte Werbung, so die Berliner Richter (LG Berlin, Az.: 16 O 551/10).

Unwirksame AGB

Facebook darf sich außerdem in seinen AGB kein weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten einräumen. Wer also eigene Bilder in sein Profil einstellt, behält daran auch sein Urheberrecht. Unzulässig ist auch die vorformulierte Einwilligungserklärung, mit der Facebook-Mitglieder der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken zustimmen. Stattdessen müssten die Mitglieder der Datennutzung aktiv – also z.B. durch Anklicken eines Kästchens – zustimmen.

Kommerziell genutztes Facebook Profil benötigt Impressum!

Wer sein Facebook Profil z.B. zu Marketingzwecken geschäftlich nutzt, muss auch ein vollständiges, eindeutig gekennzeichnetes und leicht auffindbares Impressum angeben. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden (LG Aschaffenburg, Az.: 2 HK O 54/11).

“Gefällt mir”-Buttons stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar!

Die Verwendung des “Gefällt-mir”-Buttons ohne Hinweis auf eine dadurch mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook ist nach Ansicht des Kammergerichts Berlin als wettbewerbsrechtlich unbedenklich anzusehen. Ein Konkurrent kann die Verwendung dieser Buttons daher nicht abmahnen, da seine eigene geschäftliche Tätigkeit durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar berührt wird (Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 88/11).

Autor: Redaktion / ARAG