Krank im Urlaub: Rechtstipps rund um die Reise

Die Reise ist schon seit vielen Monaten gebucht, doch können unterschiedliche Gründe dazu führen, dass der Urlaub nicht angetreten werden kann. / copyright: Murat BAYSAN - Fotolia.com
Die Reise ist schon seit vielen Monaten gebucht, doch können unterschiedliche Gründe dazu führen, dass der Urlaub nicht angetreten werden kann.
copyright: Murat BAYSAN – Fotolia.com

Die Vorfreude auf den wohl verdienten Urlaub im Sommer ist groß. Doch eine Erkrankung im oder vor dem Urlaub kann die Freude sehr schnell trüben. Stornokosten, verlorene Urlaubstage, Kosten für den Arztbesuch im Ausland sowie Reisemängel – vieles gibt es dabei zu beachten.

Welche
Möglichkeiten Reisende im Fall der Fälle haben, erklärt Rechtsanwalt Klaus Rimmele von der Kanzlei Brugger in
Friedrichshafen.

Krank vor dem Urlaub: bis wann Stornierungen möglich sind

Die Reise ist schon seit vielen Monaten gebucht, doch können
unterschiedliche Gründe dazu führen, dass der Urlaub nicht angetreten
werden kann. Typische Fälle sind schwere Krankheit, schwerer Unfall,
Arbeitslosigkeit oder ein Todesfall in der Familie. Generell lässt sich
eine gebuchte Reise jederzeit stornieren.

“Im Vertrag zur Urlaubsreise
steht, zu welchen Bedingungen die Reise storniert werden kann. Dabei
gilt: Je näher das Datum der Abreise rückt, desto weniger Geld erhält
man zurück. Ab einem bestimmten Zeitpunkt erstattet der
Reiseveranstalter keine Kosten mehr. Eine Reiserücktrittsversicherung
trägt dann meist die Stornokosten”, erklärt ROLAND-Partneranwalt Klaus
Rimmele.

Eine Stornierung muss unverzüglich dem Versicherer und dem
Reiseveranstalter gemeldet werden. Auch wer keine
Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, sollte beim Veranstalter
direkt Bescheid geben. Je nach Anzahl der Tage bis zum Reisebeginn wird
unter Umständen noch ein Teil des Reisepreises zurück erstattet.

Reiseabbruchversicherung: gut abgesichert in den Urlaub

Während eine Reiserücktrittsversicherung den Urlauber bis zum
Reiseantritt absichert, greift die Reiseabbruchversicherung bei einem
vorzeitigen Ende des Urlaubs.

“Eine Reiseabbruchversicherung kann bis
unmittelbar vor der Abreise abgeschlossen werden. Neben Hotelkosten und
verpassten Ausflügen ist bei vielen Versicherungen auch der vorzeitige
Rückflug abgesichert. Klassische Gründe für einen Reiseabbruch sind
Krankheit oder auch eine Naturkatastrophe am Urlaubsort”, erläutert
Rechtsanwalt Rimmele.

Krank im Urlaub: So bleiben die Urlaubstage erhalten

Im Urlaub krank zu werden ist schlimm genug, aber auch noch seinen
Jahresurlaub dafür zu verlieren, ist gleich doppelt ärgerlich. Das muss
aber nicht sein.

“Wer im Urlaub erkrankt, sollte sich noch am Urlaubsort
bei Arbeitgeber und Krankenkasse melden und Bescheid geben, dass und
wie lange er arbeitsunfähig ist. Außerdem muss er seinen aktuellen
Aufenthaltsort und seine Kontaktdaten angeben”, informiert der Anwalt.

Der Erkrankte ist verpflichtet, am ersten Tag der
Krankheit im Urlaub einen Arzt aufzusuchen. Auf der Bescheinigung muss
eindeutig stehen, dass die Person arbeitsunfähig für den jeweils
ausgeübten Beruf ist. Unmittelbar nach der Rückkehr sollte er sich dann
erneut bei Arbeitgeber und Krankenkasse melden. “Wer das beachtet,
sollte die entgangenen Urlaubstage zurück erhalten”, so Klaus Rimmele.

Arztbesuch im Ausland: Wer trägt die Kosten?

Ein Arztbesuch im Urlaub wirft schnell viele Fragen auf: Wer übernimmt
die Behandlungskosten? Und muss der Erkrankte in Vorkasse treten?

“Es
hängt davon ab, ob die Reise ins EU-Ausland oder darüber hinaus geht.
Für das EU-Ausland gibt es seit einigen Jahren die Europäische
Krankenversicherungskarte”, klärt der Rechtsanwalt auf.

Die Europäische
Krankenversicherungskarte
ist auf der Rückseite der Versicherungskarte
abgedruckt und muss nicht extra beantragt werden. Anfallende Kosten für
Behandlungen im europäischen Ausland werden von der gesetzlichen
Krankenkasse des Patienten erstattet. In vielen Ländern außerhalb der EU
greift die gesetzliche Krankenkasse nicht.

“Bei Reisen über die
europäischen Grenzen hinaus benötigen Urlauber eine private
Auslandskrankenversicherung. Bei kleineren Behandlungen muss man meist
dennoch in Vorkasse treten, größere Beträge dagegen werden direkt über
die Auslandskrankenversicherung abgerechnet”, ergänzt Rechtsanwalt
Rimmele.

Pauschalreise oder Individualurlaub: wer bei Ansprüchen haftet

Erkrankung durch verdorbene Lebensmittel, Mängel im Hotelzimmer oder an
der Hotelanlage: Sobald der Urlaub nicht wie vorgesehen verläuft, stellt
sich schnell die Frage nach der richtigen Beschwerdestelle.

  • Bei einer
    Pauschalreise
    muss zuerst der Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort
    informiert werden. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub ist der
    Reiseveranstalter der korrekte Ansprechpartner, nicht das Reisebüro.
    “Mängel im Urlaub müssen grundsätzlich bewiesen werden. Fotos eignen
    sich dafür am besten. Bei Lebensmitteln ist die Beweislage oft
    schwierig. Erkranken beispielsweise mehrere Hotelgäste zur gleichen
    Zeit, sollte man sich die Daten der Mitreisenden notieren, um zu Hause
    beim Reiseveranstalter eine Entschädigung zu fordern”, rät Rechtsanwalt
    Rimmele. Grundsätzlich sollte dem Vertreter des Reiseveranstalters vor
    Ort die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beheben.
  • Bei
    Individualreisen
    ist es oftmals schwieriger, Ansprüche geltend zu
    machen, vor allem wenn das Hotel oder die Fluggesellschaft im Ausland
    liegen.

Autor: Redaktion / ROLAND-Gruppe