Krise im Urlaub: Kostenfreie Kündigung des Reisevertrages nur bei höherer Gewalt möglich

Tobende Naturgewalten, politische Unruhen, ausdauernde Streiks - kaum jemand möchte seinen Urlaub dort verbringen, wo es gerade eine Krise gibt. / copyright: Jose Luis Magana / AP/dapd
Tobende Naturgewalten, politische Unruhen, ausdauernde Streiks – kaum jemand möchte seinen Urlaub dort verbringen, wo es gerade eine Krise gibt.
copyright: Jose Luis Magana / AP/dapd

Tobende Naturgewalten, politische Unruhen, ausdauernde Streiks – kaum jemand möchte seinen Urlaub dort verbringen, wo es gerade eine Krise gibt. Wurde bereits eine Pauschalreise gebucht, kann es in einem solchen Fall unter Umständen möglich sein, kostenlos zu kündigen.

Der Reiseveranstalter darf dann keine Stornopauschalen oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen und muss bereits angezahlte Beträge zurückzahlen. Voraussetzung dafür sei, dass es sich um höhere Gewalt handele, betont Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Abgrenzung ist schwierig

Das sei jedoch nicht automatisch der Fall: “Um als höhere Gewalt zu gelten, muss es sich um ein unabwendbares und nicht voraussehbares Ereignis handeln, das die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt.” Das heißt, dass es bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sein darf. Die Grenzen seien fließend, häufig werde erst von einem Gericht entschieden, ob es sich um höhere Gewalt gehandelt habe oder nicht, berichtet die Verbraucherschützerin.

Dabei komme es nicht auf den subjektiven Eindruck des Reisenden an, sondern auf die tatsächliche Lage vor Ort: “Gibt es zum Beispiel auf einer Seite einer Urlaubsinsel starke Waldbrände, kann man sich in der Regel nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn das gebuchte Hotel im nicht betroffen Teil liegt”, erläutert die Reiserechtlerin. Gleiches könne für politische Unruhen gelten, wenn beispielsweise nur die Hauptstadt betroffen sei.

Reisewarnung des Auswärtigen Amts

Reiseveranstalter beziehen sich häufig auf Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und verweigern eventuell kostenfreie Kündigungen, solange diese nicht vorliegen. Die Verbraucherzentrale kann dieser Argumentation nicht folgen: “Ausdrückliche Reisewarnungen werden häufig aus politischen Gründen nicht ausgesprochen, wohl aber Reise- und Sicherheitshinweise, in denen von Reisen in das jeweilige Gebiet oder Land abgeraten wird”, sagt Wagner. Diese seien in vielen Fällen ebenfalls ein Indiz für das Vorliegen von höherer Gewalt.

Darüber hinaus seien die Warnungen des Auswärtigen Amtes ohnehin keine Voraussetzung für ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt. Umgekehrt müssen sich Reisende jedoch solche Warnungen vorhalten lassen: “Wer trotz einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes seinen Urlaub bucht oder eine Warnung des Reiseveranstalters ignoriert, geht damit bewusst ein Risiko ein und kann den Reisevertrag später nicht wegen höherer Gewalt kündigen”, erläutert Wagner.

Vor Kündigung Reiseveranstalter kontaktieren

Da es für Reisende schwierig sein kann, eine Kündigung wegen höherer Gewalt zu erreichen, bleibt manchmal nur der Gang vor ein Gericht – mit ungewissem Ausgang. Die Verbraucherschützerin empfiehlt deshalb, sich mit seinem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, statt die Reise sofort zu abzusagen: “Man sollte nachfragen, welche Möglichkeiten wegen der bestehenden Krisensituation angeboten werden. Häufig schlagen Veranstalter eine kostenlose Umbuchung auf ein anderes Reiseziel vor.” Das kann dann den Urlaub retten und unter Umständen den Betroffenen einiges Geld sparen.

Autor: dapd / BMELV/ MKULNV Redaktion