Regeln und gesetzliche Bestimmungen für Ferienjobber

Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden, jedoch nur mit Genehmigung der Eltern. / copyright: ARAG SE
Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden, jedoch nur mit Genehmigung der Eltern.
copyright: ARAG SE

In Deutschland ist Schülerarbeit gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren. Aber gerade das erste selbst verdiente Geld ist etwas ganz Besonderes. Erfahren Sie hier alles wichtige, wie zum Beispiel gesetzliche Bestimmungen zum Thema Ferienjobs.

Nicht nur,
weil plötzlich unerfüllbar scheinende Wünsche realisiert werden können,
sondern auch, weil die Zeit des Arbeitens zumeist mit wertvollen
sozialen Erfahrungen verbunden ist. Daher sind Ferienjobs für Schüler
zulässig, solange einige Regeln eingehalten werden. ARAG-Experten
informieren über diese gesetzlichen Bestimmungen bei Ferienjobs.

Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden, jedoch
nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie
Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder
Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger
als zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr
als 3 Stunden – täglich an 5 Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn-
und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr betragen. Außerdem
darf nicht vor oder während des Schulunterrichts gearbeitet werden.

Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht
unterliegen, erst suchen, sobald sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche
im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind. Aber auch dieser Job
unterliegt gesetzlichen Grenzen.

Gesetzliche Grenzen beim Ferienjob

  • Maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr darf während der Schulferien Vollzeit gearbeitet werden. Das sind 20 Ferienjob-Tage.
  • Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
  • Täglich dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht länger als 8 Stunden arbeiten, Pausen nicht mitgerechnet.
  • Der Ferienjob darf grds. nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden.
  • Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4
    1/2 bis 6 Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als 6 Stunden muss eine
    Pause von einer Stunde gewährt werden. Länger als 4 1/2 Stunden
    hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt
    werden.
  • Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu, eine
    Ausnahme besteht jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten
    und in der Landwirtschaft.

Schutz vor Gefahren muss gewährleistet sein

Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen,
schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitere Einschränkungen vor.
Verboten sind demnach z.B. :

  • Arbeiten an gefährlichen Maschinen: Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen sowie Pressen;
  • Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo;
  • Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen;

  • Arbeiten unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen;
  • Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, muss er tief in
die Tasche greifen – bis zu 15.000 Euro Geldbuße sind möglich.
Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet.

Jugendliche dürfen bis 8.130 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Geht das
Entgelt für den Ferienjob (und eventuelle andere Einkünfte) darüber
hinaus, ist eine Steuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich,
denn es müssen Steuern abgeführt werden. Auf den Kindergeldanspruch der
Eltern wirken sich Einkünfte des Kindes – egal wie hoch – seit dem 1.
Januar 2012 laut ARAG-Experten nicht mehr aus.

Unfallversicherung für Ferienjobber

Laut ARAG-Experten sind die fleißigen Ferienjobber über den Arbeitgeber
unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der
Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte
Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Mini-Jobs. Auch Hin- und
Rückweg zur Arbeit sind versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung
übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die
Rehabilitation sowie Lohnersatzleistungen. Daher muss in diesem Fall bei
einem Arztbesuch auch die Krankenversicherungskarte nicht vorgelegt
werden.

Sozialversicherungsabgaben entfallen, wenn nicht länger als 2
Monate bzw. 50 Tage im Jahr gearbeitet wird oder der Verdienst unter der
Minijob-Grenze von 450 Euro bleibt.. Zudem haben Schüler das Recht auf
Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.

Auslandsjobs sind nicht versichert

Nach Auskunft der ARAG-Experten sind Ferienjobs oder Praktika im Ausland
allerdings nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung
abgesichert. Das kann auch gelten, wenn es sich um ein deutsches
Unternehmen im Ausland handelt. Daher raten die ARAG-Experten dazu, sich
schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im
Gastland unter www.unfallkassen.de zu informieren.

Autor: Redaktion / ARAG