Schutz der Privatsphäre: Die Mehrzahl der Deutschen duldet keine Untermieter

Nur jeder fünfte Umfrageteilnehmer (22 Prozent) hat seine Wohnung oder einzelne Zimmer schon einmal untervermietet. / copyright: GG-Berlin / pixelio.de
Nur jeder fünfte Umfrageteilnehmer (22 Prozent) hat seine Wohnung oder einzelne Zimmer schon einmal untervermietet.
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Obwohl die Mieten in den deutschen Großstädten weiter steigen und Wohnraum aufgrund der beruflichen Mobilität oftmals ungenutzt bleibt, würden die meisten Deutschen ihre privaten Räume nicht an Fremde untervermieten.

Das ergab eine repräsentative Umfrage von ImmobilienScout24 unter 1.031 Deutschen. Als Grund für die Ablehnung von Untermietern nannten rund 70 Prozent der Befragten ihre Privatsphäre, rund 50 Prozent haben Angst vor Diebstahl und Zerstörung. Frauen stehen einer Untervermietung noch skeptischer gegenüber als Männer.

Nur jeder fünfte Umfrageteilnehmer (22 Prozent) hat seine Wohnung oder einzelne Zimmer schon einmal untervermietet. Frauen sind dabei noch zurückhaltender als Männer (17 vs. 29 Prozent). Für mehr als jeden zweiten Deutschen (55 Prozent) ist es kategorisch ausgeschlossen, Fremde in der eigenen Wohnung übernachten zu lassen.

Angst um die Privatsphäre

Als Hauptgrund geben die meisten an, sich in ihrer Privatsphäre gestört zu fühlen (62 Prozent). Jeder Zweite (51 Prozent) fürchtet außerdem, dass etwas gestohlen wird oder kaputt geht. Und 46 Prozent haben schlichtweg keinen Platz, um noch jemanden aufzunehmen oder ein paar Quadratmeter zu vermieten. Ein weiterer Ablehnungsgrund sind die Vermieter, die einer Untervermietung nicht zustimmen würden. Am ehesten würden die Deutschen an Frauen und Studenten untervermieten. Männer und Familien haben dagegen ein schwereres Los. Nur jeder zehnte Befragte, der schon einmal Untermieter hatte, würde seine Räume mit diesen Menschen teilen.

Neues BGH-Urteil stärkt Mieter-Recht auf Untervermietung

Rechtlich ist eine Untervermietung nur erlaubt, wenn die Zustimmung des Vermieters eingeholt wurde und es eine vertragliche Regelung gibt. Ein BGH-Urteil vom Juni 2014 stärkt die Rechte des Mieters, aus berechtigtem Interesse einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Als berechtigtes Interesse gilt zum Beispiel ein Wohnortwechsel aufgrund der im Arbeitsleben oft geforderten Mobilität oder Auslandsaufenthalte von Studenten. Weitere Fälle, die ein “berechtigtes Interesse” des Mieters begründen, sind beispielsweise die Verkleinerung der Familie oder wenn sich die finanzielle Lage eines Mieters verschlechtert, so dass er die Miete alleine nicht mehr bezahlen kann. Eine Vermietung als Ferienwohnung ist in großen deutschen Städten wie Hamburg, Berlin und München aufgrund des knappen Wohnraumangebots wegen Zweckentfremdung allerdings verboten.

Steffen Groß, Mietrechtsexperte von ImmobilienScout24: “Es gibt so gut wie keine Möglichkeiten für Vermieter, gegen die Untervermietung vorzugehen. Der Vermieter kann nur die Erlaubnis verweigern, wenn beispielsweise zu befürchten ist, dass ein Untermieter den Hausfrieden stört oder die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt wird. Das sind jedoch Ausnahmefälle. Hinzu kommt, dass der Vermieter diese Tatsachen beweisen muss, was häufig schwierig ist. Außerdem erfahren Vermieter oft gar nicht oder erst zu spät von der Untervermietung. Allerdings kann der Hauptmieter sich auch nicht auf Probleme mit dem Untermieter berufen. Wenn der Untermieter beispielsweise nicht zahlt, die Wohnung beschädigt, nachlässig mit Energie und Wasser umgeht oder die Wohnung an weitere Untermieter überlässt, haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter.”

Für die aktuelle Studie befragte das Marktforschungsinstitut Innofact im Auftrag von ImmobilienScout24 1.031 Personen. Die Befragung wurde im Juli 2014 durchgeführt und ist repräsentativ hinsichtlich Alter und Geschlecht der Umfrageteilnehmer.

Autor: Redaktion / ImmobilienScout24