Nach der großen Abmahnwelle wegen des Streamings auf redtube.com, einer Streamingplattform für Pornofilme, sind viele Internetnutzer verunsichert. Sie haben die negative Erfahrung gemacht, dass ein kleiner Klick auf der falschen Webseite schnell 250 Euro kosten soll. Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf.
Für die
meisten von ihnen stellt sich nun unweigerlich die Frage: Was ist im
Netz noch erlaubt und was nicht? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der
Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erklärt wobei sich
Nutzer strafbar machen und wie hoch die Abmahngefahr ist.
Filesharing – Abmahngefahr: Sehr hoch
Der Download von Filmen oder Musik über Filesharing-Netzwerke ist
eindeutig illegal. Der Grund dafür ist, dass beim Download die Dateien
automatisch auch hochgeladen und somit für andere Nutzer zugänglich
gemacht werden. Das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich
geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist eine klare
Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. Seit Jahren wird das Netz
überwacht und Filesharer von den Rechteinhabern abgemahnt.
Unser Tipp: Finger weg!
One-Click-Hoster – Abmahngefahr: Mittel
Der Download eines Films oder eines Musikstückes über
One-Click-Hoster wie Megaupload oder Rapidshare ist dann illegal, wenn
es sich um offensichtlich rechtswidrige Portale handelt. Der
rechtswidrige Download ist jedoch nur schwer zurück zu verfolgen, da
ausschließlich der Hoster der Plattform die IP-Adressen kennt. Wie man
jedoch am Beispiel der aktuellen Porno-Abmahnungen sehen kann, finden
Dritte über raffinierte Methoden manchmal doch Mittel und Wege an die
IP-Adressen der Nutzer zu kommen. Vollkommen auszuschließen ist eine
Verfolgung somit nicht.
Unser Tipp: Aufpassen!
Streaming-Portale – Abmahngefahr: Mittel
Trotz der derzeitigen Abmahnwelle haben Nutzer beim Streaming
grundsätzlich nicht viel zu befürchten. Zwar werden während des
Streamings Teile des Videos in den Arbeitsspeicher (RAM) des Computers
geladen. Dies geschieht aber nur flüchtig und zu keinem Zeitpunkt wird
die vollständige Video-Datei auf der Festplatte abgelegt. Das Anschauen
selbst ist dann überhaupt nicht mehr als rechtswidrige urheberrechtliche
Nutzung zu werten und meiner Ansicht nach deshalb legal. Eine
entsprechende Gerichtsentscheidung steht allerding derzeit noch aus,
sodass sich die Nutzer weiterhin beim Streaming in einer rechtlichen
Grauzone bewegen.
Unser Tipp: Nutzer, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten
die Finger von offensichtlich rechtswidrigen Portalen lassen und
ausschließlich auf Portalen wie Youtube und Co. surfen und klicken!
Die Umgehung von Proxy-Sperren – Abmahngefahr: niedrig
Es gibt Programme, die für eine Anonymisierung der heimischen
IP-Adresse sorgen und beim Surfen eine ausländische IP-Adresse
fingieren. Auf diese Weise können deutsche Nutzer zum Beispiel auch auf
US-amerikanische Webseiten zugreifen, die für ausländische Nutzer
grundsätzlich gesperrt sind. Diese Umgehung sogenannter Proxy-Sperren,
also der Ländersperren, verstößt meiner Ansicht nach nicht gegen das
Gesetz. Das Urheberrechtsgesetz verbietet zwar die Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen, die zum Schutze eines urheberrechtlich
geschützten Werkes eingerichtet wurden, bei der Proxy-Sperre handelt es
sich jedoch nicht um eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des
Gesetzes. Die Sperre kann bereits mit einem Klick umgegangen werden,
ohne dass besonders trickreiche Manipulationen vonnöten sind.
Abschließend geklärt ist die Rechtslage bei der Umgehung von
Ländersperren durch Proxy-Server unter Juristen nicht. Bis heute fehlen
einschlägige Urteile. Sicher ist jedoch, dass die Verfolgung der Nutzer
solcher Proxy-Server sehr unrealistisch ist. Der Aufwand der dafür
betrieben werden müsste, ist sehr hoch.
Unser Tipp: Eine hundertprozentige Sicherheit vor Abmahnungen gibt
es nicht, jedoch müssen sich Nutzer bei der Umgehung von Proxy-Sperren
keine übermäßigen Sorgen machen!
Fußball-Live-Streams – Abmahngefahr: Mittel bis sehr hoch
Beim Streaming von Sky-Live-Sendungen muss zwischen der
Übertragungsart des Streams unterschieden werden. Bei Live-Streams, die
nur passiv empfangen werden, vertrete ich schon lange die
Rechtsauffassung, dass der Nutzer sie legal ansehen darf. Es gilt das
Gleiche wie beim Streaming auf anderen Online Portalen. Es entsteht
hierbei nur eine flüchtige Kopie, sodass das Anschauen selbst nicht mehr
als urheberrechtliche Nutzung zu werten ist. User handeln allerdings in
einer rechtlichen Grauzone, da es bisher keine einschlägigen
gerichtlichen Urteile gibt.
Streams, die über p2p-Broadcasting-Dienste wie zum Beispiel Sopcast,
empfangen werden, sind hingegen eindeutig illegal. Sobald der Nutzer
nämlich eine solche Übertragung streamt, leitet er gleichzeitig auch das
Sky-Signal weiter und verbreitet damit an andere User urheberrechtlich
geschützte Inhalte. Es gilt das gleiche Prinzip, wie beim Filesharing.
Hier liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die kostspielige
Abmahnungen nach sich ziehen kann. Selbst strafrechtliche Sanktionen
sind hier möglich.
Unser Tipp: Auf die Übertragungsart des Streams achten. Es gibt entscheidende Unterschiede!
Download der Musikspur auf Youtube – Abmahngefahr: niedrig
Da es sich bei Youtube nicht um eine Plattform handelt, die
offensichtlich rechtswidrige Inhalten verbreitet, können Nutzer ohne
Probleme die Musikspuren auf Youtube downloaden. Voraussetzung dabei ist
allerdings, dass für den Download keine technischen Schutzmaßnahmen
umgangen werden. Das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen stellt immer
eine Urheberrechtsverletzung dar.
Unser Tipp: Nutzer sollten für den Download die Nutzung eigene Software bevorzugen und nicht die von fremden Webseiten nutzen!
Musik im Internet aufnehmen – Abmahngefahr: niedrig
Auch hier gilt: Solange die Musik bei einem legalen Internetradio
aufgenommen wird, ist die Aufnahme legal. Es gilt insofern nichts
anderes, als wenn man mit einem Kassettenrecorder Radiomitschnitte
aufnehmen würde.
Unser Tipp: Achtung vor Piratenradios. Wer hier Musik aufnimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung!
Fazit: Nutzer sollten darauf achten, dass sie nicht auf
offensichtlich rechtswidrigen Portalen surfen. Zudem sollte der Zugang
zu den Werken niemals über eine technische Umgehung erfolgen und die
Werke auch nicht anderen Nutzern zugänglich gemacht werden. Wer diese
drei Punkte beachtet, muss in der Regel keine Abmahnung fürchten.
Autor: Christian Solmecke