Im juristischen Dauerstreit um das staatliche Glücksspielmonopol hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln ein Werbeverbot bestätigt. Wie das Gericht mitteilte, ist die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften beim Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon unzulässig.
Rechtsgrundlage für das Urteil seien das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie der Glückspielstaatsvertrag.
Geklagt hatte nach Gerichtsangaben ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain «de» für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block geworben hatte.
Das Oberlandesgericht stellte einen Verstoß gegen das Werbeverbot im Glücksspielstaatsvertrag fest. Unabhängig davon ist nach Ansicht der Kölner OLG-Richter das Verbot, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben, mit europäischem Recht vereinbar.
Das Urteil ist den Angaben zufolge nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen das deutsche Monopol für Glücksspiel und Sportwetten vom September. Die Luxemburger Richter hatten entschieden, dass ein Glücksspielmonopol nur dann zulässig sei, wenn es präventiv wirke, also die Sucht beschränke. Weil aber in Deutschland öffentliche Wettanbieter massiv Werbung machten, «begrenzt die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in systematischer und kohärenter Weise», hieß es in der Urteilsbegründung. Die Bundesländer wollen das staatliche Monopol erhalten, prüfen aber auch eine Teilprivatisierung des Glücksspielmarktes.
(AZ: OLG Köln 6 U 38/10)
Autor: Redaktion/ dapd