Woraus besteht mein Joghurt? Ist das echter Käse auf der Tiefkühlpizza? Und woher stammt das Schweinefilet? Auf solche Fragen erhalten Verbraucher seit Kurzem genauere Antworten. Denn seit Dezember 2014 gilt in allen Ländern der Europäischen Union die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Deutliche Hinweise für Allergiker
“Besonders hilfreich ist die verbesserte Kennzeichnung von Allergenen”, sagt Melanie Bauermann, Lebensmittelchemikerin bei TÜV Rheinland. Betroffene wissen nun auf den ersten Blick, ob sich das Produkt für sie eignet. Zwar gab der Hersteller auch bisher die Stoffe an, die häufig Unverträglichkeit auslösen können, etwa Nüsse oder Sellerie. Seit Dezember 2014 muss er sie jedoch im Zutatenverzeichnis deutlich hervorheben. Außerdem erhält nun auch lose Ware – zum Beispiel an der Fleischtheke oder im Restaurant – Allergeninformationen. Dies kann ein Aushang oder ein Hinweis auf der Speisekarte sein.
Weitere Neuerungen
Tierische Produkte: Manche Fleisch- oder Fischprodukte sehen aus wie natürlich gewachsen, bestehen aber aus zusammengesetzten Stücken. Darüber informiert ein Hinweis auf der Verpackung. Was für Rindfleisch schon seit den BSE-Vorfällen üblich ist, gilt ab April 2015 auch für unverarbeitetes Schweine-, Ziegen-, Schaf- und Geflügelfleisch: die verpflichtende Angabe des Aufzucht- und Schlachtlandes des Tieres. Und: Tiefkühlfleisch und -fisch tragen nun immer das jeweilige Einfrierdatum.
Lebensmittelimitate: Der Hersteller muss auf der Packung in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen deutlich auf ersatzweise verwendete Stoffe hinweisen. Zum Beispiel auf Pizza-“Käse”, der eigentlich aus Pflanzenfett besteht.
Herkunft pflanzlicher Öle und Fette: Nur “Pflanzenöl” oder “Pflanzenfett” reicht als Beschreibung nicht mehr aus. Es muss die Ursprungspflanze genannt werden, zum Beispiel “Palmöl” oder “Pflanzenfett (Kokos)”.
Mindestschriftgröße: Damit sich die Hinweise auch lesen lassen, müssen die Pflichtangaben in mindestens 1,2 Millimeter großer Schrift abgedruckt sein (bezogen auf das kleine “x”). Für kleine Verpackungen gelten mindestens 0,9 Millimeter.
Nährwerttabelle: Auch wenn der Hersteller die Angaben freiwillig auf die Packung druckt, muss er die vorgegebene Darstellung einhalten. Die Tabelle beinhaltet die Werte zu Energiegehalt, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Ab Dezember 2016 müssen alle verpackten Lebensmittel eine Nährwerttabelle vorweisen.
Autor: Redaktion / TÜV Rheinland