Allergenkennzeichnung für lose Ware: Neue Regeln für unverpackte Lebensmittelmittel

Die 14 Lebensmittelzutaten, die am häufigsten Allergien und Unverträglichkeiten hervorrufen, nun schriftlich, deutlich sichtbar und gut lesbar am Verkaufsort gekennzeichnet werden. / copyright:  veit kern / pixelio.de
Die 14 Lebensmittelzutaten, die am häufigsten Allergien und Unverträglichkeiten hervorrufen, nun schriftlich, deutlich sichtbar und gut lesbar am Verkaufsort gekennzeichnet werden.
copyright: veit kern / pixelio.de

Seit November 2014 gilt in Deutschland die neue Lebensmittelinformationsverordnung. Sie schreibt nun auch für unverpackte Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung vor (VorlLMIEV). An Bedientheken und in der Gastronomie sind seitdem viele Informationen in unterschiedlicher Form zu finden.

Die Experten von TÜV SÜD erklären, was die neue Gesetzgebung konkret vorschreibt und in welcher Art und Weise die Allergene zu deklarieren sind.

Enthält der Kartoffelsalat in der Kantine Milch, sind im Bäckerbrot Nüsse verarbeitet und was genau steckt in der Pizza? Für viele Verbraucher sind Antworten auf diese Fragen wichtig, denn ein Teil von ihnen ist von Lebensmittelallergien oder anderen Unverträglichkeiten betroffen.

Genauere Information für Verbraucher

Um Verbraucher den Einkauf von Lebensmitteln zu erleichtern, wird bei verpackten Lebensmitteln bereits seit 2005 in der Zutatenliste auf die 14 häufigsten Allergene hingewiesen. Seit Ende des Jahres 2014 gilt eine Allergenkennzeichnung auch für lose Ware. Dr. Andreas Daxenberger, Lebensmittelexperte von TÜV SÜD, erklärt dazu: “Die neue Verordnung gilt nicht nur für unverpackte Ware, sondern auch für Lebensmittel, die auf Wunsch des Endverbrauchers oder Anbieters in der Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden”.

Demnach müssen die 14 Lebensmittelzutaten, die am häufigsten Allergien und Unverträglichkeiten hervorrufen, nun schriftlich, deutlich sichtbar und gut lesbar am Verkaufsort gekennzeichnet werden.

Zu diesen Hauptallergenen gehören:

  • Glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Soja und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (d.h. Mandeln, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia- oder Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere (wie Schnecken, Muscheln, Tintenfische) und daraus gewonnene Erzeugnisse

Was ist vorgeschrieben?

Die Hinweise müssen so gestaltet sein, dass die Kunden die Informationen noch vor dem Kaufabschluss bzw. vor Erhalt der Speise unmittelbar bzw. leicht zugänglich zur Kenntnis nehmen können. Verbraucher finden die Kennzeichnung entweder auf einem Schild direkt auf oder neben der Ware, in einer Kladde oder einem Aushang an der Theke, der Speise- oder Getränkekarte oder auch unmittelbar bereitgestellte, leicht zugängliche elektronische Medien.

“Aber auch die mündliche Auskunft durch einen informierten Betriebsangehörigen ist möglich, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt”, so Dr. Andreas Daxenberger. Der Kunde muss an gut sichtbarer Stelle schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die betreffenden Angaben mündlich erfolgen. Da eine rein mündliche Auskunft immer auch ein hohes Fehlerrisiko birgt, muss außerdem immer auch eine schriftliche Dokumentation für die im Lebensmittel verwendeten Zutaten vorliegen. Verbraucher und Kontrollbehörden dürfen hier problemlos Einsicht nehmen.

Diese Bestimmungen gelten für den kommerziellen Handel mit Lebensmitteln, aber nicht für den gelegentlichen Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, zum Beispiel bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Kuchenbasaren in Kindergärten und Schulen.

Weitere Informationen rund um das Thema Lebensmittelsicherheit gibt es hier!

Autor: Redaktion / TÜV SÜD AG