Brennende Kerzen und Lichterketten am Arbeitsplatz: Vorsicht in der Adventszeit!

Brennende Kerzen und Lichterketten am Arbeitsplatz: Vorsicht in der Adventszeit! / copyright: Jörg Brinckheger / pixelio.de
Brennende Kerzen und Lichterketten am Arbeitsplatz: Vorsicht in der Adventszeit!
copyright: Jörg Brinckheger / pixelio.de

“Advent, Advent ein Lichtlein brennt”, so heißt es in einem bekannten Kinderreim – und das nicht nur zu Hause. Auch im Büro und anderen Arbeitsplätzen sorgen flackernde Kerzen auf Adventskränzen und Lichterketten alle Jahre wieder für eine festliche Stimmung. Doch was das Betriebsklima in der Vorweihnachtszeit fördert, ist ebenso gefährlich wie besinnlich.

Jede einzelne Kerze ist ein offenes Feuer, dessen Flamme bis zu 750 Grad Celsius heiß werden kann. Defekte Lichterketten mit Glühbirnen erzeugen ebenso brandgefährliche Temperaturen um die 300 Grad Celsius. Leichtsinn oder Unachtsamkeit können dadurch tragische Auswirkungen haben. Um dies zu verhindern, rät der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) zu äußerster Achtsamkeit. Denn gerade in der Hektik des Jahresendgeschäftes kommt die Sicherheit leider oft zu kurz.

Dabei nimmt die Brandgefahr von Tag zu Tag zu: Zum einen kommt die Flamme dem Tannengesteck durch das Abbrennen der Kerze immer näher und zum anderen werden Nadeln und Zweige mit jedem Tag trockener. Dadurch sind sie leicht entzündlich und schon bei einer kleinen Ablenkung kann sich in Sekundenschnelle ein Feuer ausbreiten. Viele Unternehmen haben die Gefahr erkannt und untersagen das Mitbringen von Kerzen und Lichterketten. Gesetze und Verordnungen sehen ein generelles Verbot zwar nicht vor, doch kann sich der Unternehmer hierbei auf sein Haus- oder Direktionsrecht berufen.

Weiß jeder Mitarbeiter wie der Feuerlöscher oder ein Wandhydrant funktioniert?

Generell sollten allen Beschäftigten, im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutzunterweisungen, die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände sowie das Verhalten im Gefahrenfall näher gebracht werden. Nach den Arbeitsschutzregeln ist es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geboten, eine ausreichende Anzahl der Mitarbeiter – mindestens fünf Prozent bei normaler Brandgefährdung – zum Brandschutzhelfer auszubilden. Inhalte einer solchen Schulung sind die betriebliche Brandschutzorganisation und insbesondere die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen wie tragbaren oder fahrbaren Feuerlöschern und – sofern vorhanden – der Umgang mit dem Wandhydranten-Löschschlauch.

Als kompetente Ansprechpartner für die Schulung von Mitarbeitern zu Brandschutzhelfern sowie Unterweisungen und zu allen Fragen des betrieblichen Brandschutzes stehen die qualifizierten Brandschutz-Fachbetriebe zur Verfügung. Adressen regionaler Anbieter sind beispielsweise im Internet unter www.bvbf.de abrufbar.

Autor: Redaktion / bvbf