Bezirksregierung Köln weist Stadt Köln formell an

Wäre die U-Bahn in offener Bauweise errichtet worden, so wäre der Anliegeranteil an den Beiträgen geringer ausgefallen, da ein großer Teil der Straßenbaumaßnahmen zu Kosten des U-Bahn Baus geworden wäre. / copyright: Igor Tarasov - Fotolia.com
Wäre die U-Bahn in offener Bauweise errichtet worden, so wäre der Anliegeranteil an den Beiträgen geringer ausgefallen, da ein großer Teil der Straßenbaumaßnahmen zu Kosten des U-Bahn Baus geworden wäre.
copyright: Igor Tarasov – Fotolia.com

Trotz der Proteste und juristischen Bedenken der Stadt Köln hat das Land NRW jetzt die Stadt Köln offiziell “angewiesen”, von den Anliegerinnen und Anliegern des sanierten Abschnitts der Severinstraße zwischen An St. Katharinen und Karthäuserwall/Severinswall Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Noch Mitte Dezember 2012 hatte die Stadt Köln in einem
achtseitigen Schreiben den städtischen Rechtsstandpunkt dargelegt,
wonach man den Anwohnerinnen und Anwohnern “in keiner
Weise gerecht wird, wenn man beitragsrechtlich die Angelegenheit
lediglich an bestehenden Maßstäben misst und als beitragsrechtlichen
Regelfall einstuft.”

Konkret heißt es in der “Weisung”
der Bezirksregierung Köln, dass Oberbürgermeister Jürgen Roters den im
September 2010 gefassten Ratsbeschluss, der eine Beitragsbefreiung
vorsah, “unverzüglich” zu beanstanden habe und das Ergebnis der erneuten
Ratsberatung bis Ende März 2013 der Bezirksregierung Köln mitgeteilt
werden muss. Sollte der Rat seinen damaligen Beschluss aufrechterhalten,
kündigt die Bezirksregierung jetzt schon an, selbst den Ratsbeschluss
aufzuheben. Außerdem verpflichtet die Bezirksregierung die Stadt Köln,
“dafür Sorge zu tragen”, dass die dann notwendige neue Satzung so
zeitnah beschlossen wird, dass bei den konkreten Zahlungsaufforderungen
an die betroffenen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer keine
Verjährung eintreten kann.

Stadtdirektor Guido Kahlen bedauert die rechtliche Entscheidung der Kommunalaufsicht: “Es
wird meines Erachtens der Bedeutung und den Auswirkungen des tragischen
Unglücksfalles in keiner Weise gerecht, wenn man die Severinstraße als
beitragsrechtlichen Normalfall einstuft. Leider ist die Landesregierung
unseren rechtlichen Argumenten, die ich in einem Schreiben im Dezember
noch einmal unmissverständlich vorgetragen hatte, nicht gefolgt  Die
jetzige Entscheidung der Kommunalaufsicht ist außerdem den Menschen vor
Ort nicht vermittelbar und steht in Widerspruch zu dem Anliegen des
Landesinnenministers, wonach es wichtig sei: “wie Politik vor Ort
ankommt”. Abschließend bleibt hier nur festzustellen, dass die hier von
der Landesregierung vorgenommene Auslegung des Beitragsrechts in
Nordrhein-Westfalen kommunalen Handlungsspielraum völlig ausschließt und
leider auch hinter der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
zurückbleibt. Dies haben wir zur Kenntnis zu nehmen. Eine mögliche
gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage halte ich nicht mehr für
zielführend. Nachdem alle Argumente für die städtische Position
vorgetragen worden sind, sollte die juristische Debatte jetzt beendet
werden.”

Die Verwaltung wird dem Rat für die kommende
Sitzung am 19. März 2013 empfehlen, weisungsgemäß den Ratsbeschluss von
September 2010 aufzuheben. Zudem wird die Verwaltung dem Rat in dieser
Sitzung auch die von der Bezirksregierung geforderte Beitragssatzung zur
Beschlussfassung vorlegen.

Dezidiert hatte die Stadt Köln in den
vergangenen Monaten darauf hingewiesen, dass durch die nunmehr seit
Jahren eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit und Erreichbarkeit der
Severinstraße eben keine “Verbesserung” für die Anwohnerinnen und
Anwohner eingetreten sei, die im Normalfall eine solche Beitragspflicht
auslöst.

Durch den Einsturz des Stadtarchivs und die damit verbundenen
Verkehrssperrungen sei die Nutzung der Straße nicht nur deutlich
eingeschränkt, sondern auch “stigmatisiert”. Mit dieser Entscheidung
finde der “Ausnahmecharakter der hier gegebenen Situation keine
Berücksichtigung”. Insofern widersprach die Stadt Köln ausdrücklich dem
vom Land in Auftrag gegebenen Rechtsgutachter. Der Gutachter hatte die
Kölner Argumente als “nicht ermessensgerecht” abgelehnt.

Im Gegensatz
zum Gutachter betonte die Stadt Köln, dass die zur Abrechnung anstehende
Straßenbaumaßnahme eben “nicht isoliert von den Maßnahmen zum
U-Bahn-Bau gesehen werden” könne. Sie bilde sozusagen den Abschluss der
Arbeiten und hinge damit vom Verlauf der vorangehenden, im Wege des
Tunnelvortriebs betriebenen U-Bahn-Baus ab. Wäre die U-Bahn in offener
Bauweise errichtet worden, so wäre der Anliegeranteil an den Beiträgen
geringer ausgefallen, da ein großer Teil der Straßenbaumaßnahmen zu
Kosten des U-Bahn Baus geworden wäre. Es gäbe den Ermessensspielraum zu
prüfen, ob hier nicht ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist, der von
der Stadt Köln bejaht werde. Dazu zitierte das Schreiben drei
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes, das Ausnahmen von einer
Beitragserhebungspflicht zugelassen hatte.

Autor: Redaktion/ Stadt Köln/ ver.di