Filmen oder Fotografieren und ab damit in die sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter, Instagram und Co? Ob der Eiffelturm, die neue Fitness-Übung oder das Mittagessen: An Bild- und Film-Motiven mangelt es Hobby-Fotografen nicht. Jedes “Erlebnis” wird heutzutage digital festgehalten. Kein Wunder – mit dem Smartphone ist die Bedienung ja auch kinderleicht. Bilder und Videos können einfach bearbeitet oder direkt ins Netz hochgeladen werden. Doch welche Rechte und Pflichten hat man als Fotograf? Was im Umgang mit der Kamera zu beachten ist und wie man sich vor unerwünschten Konflikten schützt, erklärt Gerald Röschke, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, aus der Bitterfelder Anwaltskanzlei Jürges, Knop und Stiller.
Spielregeln fürs Fotografieren: Wer darf in der Öffentlichkeit geknipst oder gefilmt werden?
Fotogen oder nicht – es gibt Leute, die sich selbst nicht gern vor die Linse stellen. Darf man trotzdem jeden einfach fotografieren? ROLAND-Partneranwalt Gerald Röschke stellt klar: “Nein! Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst entscheiden, ob er fotografiert oder gefilmt werden möchte.” Jeder (Hobby-)Fotograf braucht also die Erlaubnis des jeweiligen Modells – bei unter 18-Jährigen natürlich auch die der Eltern.
“Es gibt allerdings Ausnahmen”, so der Rechtsexperte. “Das sind unter anderem Personen, die als ‚Beiwerk‘ auf den Aufnahmen erscheinen, also beispielsweise Touristen neben dem Brandenburger Tor.” Das Gleiche gilt übrigens auch für Personen bei Versammlungen, Umzügen und anderen Großveranstaltungen. “Und dann gibt es da noch die sogenannten Personen der Zeitgeschichte: Bilder oder Videos von Politikern oder bestimmten Personen zu besonderen Ereignissen wie beispielsweise Sport- und Musikveranstaltungen sind demnach erlaubt”, so Gerald Röschke.
Facebook, Instagram oder Snapchat: Welche Bilder dürfen gepostet werden?
Schaut man sich heute in den sozialen Netzwerken um, fällt besonders eines auf. Das eigene Privatleben wird immer mehr auch mit Bildern zur Schau gestellt. Wenn allerdings noch andere Personen auf dem Bild zu sehen sind, ist Vorsicht geboten! Rechtsanwalt Gerald Röschke warnt davor, solche Aufnahmen ohne Einwilligung im Internet zu posten.
“Denn wer ohne Erlaubnis Fotos oder Videos der aufgenommenen Personen veröffentlicht, macht sich strafbar”, so der Rechtsexperte. Mit “veröffentlichen” ist hier das Hochladen in Social-Media-Kanäle und auf jede andere Homepage gemeint. Gleiches gilt auch für Veröffentlichungen in Zeitungen, auf Flugblättern und Ähnlichem. Der Anwalt betont: “Es muss grundsätzlich für die Verbreitung um Erlaubnis gefragt werden, solange nicht eine der eingangs genannten Ausnahmen gilt.”
(K)eine Frage der Moral: Fotografieren und Filmen von Unfallorten
Man hört es immer wieder in den Nachrichten: Gaffer und Schaulustige tummeln sich an Unfallorten und schießen davon sogar noch Fotos. Ungeachtet möglicher ethischer Konflikte: Dürfen Bilder oder Videoaufnahmen von Unfallorten gemacht werden?
ROLAND-Partneranwalt Gerald Röschke: “Grundsätzlich ja – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.” So dürfen keine Menschen auf den Aufnahmen erkennbar sein, weder Unfallbeteiligte noch Polizisten oder Sanitäter. Natürlich dürfen auch hier keine Bilder oder Videos ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Der Rechtsexperte warnt: “Wer gegen dieses Recht verstößt, muss damit rechnen, dass die Unfallopfer Anspruch auf das Löschen der Aufnahmen und Schadenersatz erheben.”
Traumhaus in Sicht: Darf man einfach Aufnahmen von fremden Gebäuden machen?
Bei Fotos, die im Freien aufgenommen werden, ist es fast unvermeidlich. Einzelne Häuser, Wolkenkratzer und andere Bauwerke sind im Hintergrund zu sehen. Aber dürfen Gebäude überhaupt einfach fotografiert oder gefilmt werden?
Gerald Röschke schränkt ein: “Das ist nur bei Gebäuden erlaubt, die sich an einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz befinden. Auch darf nicht in den Innenbereich – also zum Beispiel durch ein Fenster oder durch die Terrasse – hineinfotografiert werden. Wenn man ein fremdes Grundstück betreten muss, um das Gebäude zu fotografieren oder zu filmen, muss man den Eigentümer um Erlaubnis fragen.” Auch private Überwachungskameras dürfen ausschließlich das eigene Grundstück filmen und nicht den öffentlichen Raum oder gar das Nachbargrundstück.
Wem gehören die Bilder?
Zu guter Letzt: Wem gehören eigentlich Fotos? Ist der Fotograf Eigentümer seiner geschossenen Bilder? Oder haben die Modelle, die auf den Fotos abgebildet sind, einen Besitzanspruch? ROLAND-Partneranwalt Gerald Röschke klärt auf: “Die Fotos gehören dem Fotografen, da er der Urheber des fotografischen Werkes ist.” Eigentümer ist demnach also nicht die abgebildete Person.