Üblicher Verschleiß beim Gebrauchtwagenkauf kein Mangel

Die Unterschiede zwischen der Sachmängelhaftung und der Garantie für den Gebrauchtwagen sind häufig nicht ganz klar. / copyright: Wilhelmine Wulff / pixelio.de
Die Unterschiede zwischen der Sachmängelhaftung und der Garantie für den Gebrauchtwagen sind häufig nicht ganz klar.
copyright: Wilhelmine Wulff / pixelio.de

Um Ihnen dieses Thema ein wenig näher zu bringen, widmen wir uns in diesem Beitrag den wichtigsten Punkten beim Thema Gebrauchtwagenkauf und speziell den Rechten des Käufers.

Vor allem gegensätzliche Annahmen bezüglich der Qualität eines Gebrauchtwagens, namentlich der jeweiligen Verschleißteile, führen häufig zu Diskussionsstoff und Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer

Dabei sind die Regelungen mittlerweile relativ klar, sowohl aus gesetzlicher Sicht als auch in Bezug auf Entscheidungen der Gerichte. Demnach ist beispielsweise eine “nicht vertragsgemäße Beschaffenheit” ein Mangel, man setzt hier also übliche Werte bei Verschleiß und Abnutzung an und setzt diese in Relation zum Alter und weiteren Faktoren des Gebrauchtwagens.

Haftungsfrage bei Mängeln

Grundsätzlich gilt beim Verkauf von Privat, dass eine Mängelhaftung ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfalle werden Privatverkäufer dies auch schriftlich festlegen, denn danach besteht nur noch ein Anspruch auf Regulierung, wenn arglistig getäuscht wurde beziehungsweise namentlich aufgeführte Eigenschaften nicht der Wahrheit entsprechen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass man in solchen Fällen nicht allein eine Minderung des Kaufpreises bewirken kann – man hat sogar das Recht, den Kaufvertrag abzuwickeln und den vollständigen Kaufpreis erstattet zu bekommen. Im Zweifelsfall lohnt es sich also, beim spezialisierten Händler einzukaufen. Die Sachmängelhaftung liegt hier bei mindestens einem Jahr, zudem kann mit einer ersten Fristsetzung die kostenfreie Reparatur gefordert werden.

Die Händlersuche auf Gebrauchtwagen.de bietet am Beispiel von Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, unabhängige Anfragen zuvor zu starten und einen groben Preisrahmen zu erfahren.

Sachmängelhaftung oder doch Garantie?

Die Unterschiede zwischen der Sachmängelhaftung und der Garantie für den Gebrauchtwagen sind häufig nicht ganz klar. Das mag vor allem auch daran liegen, dass Händler oftmals den Weg über eben jene Garantie versuchen, um selbst aus der Schusslinie zu kommen. Hierbei gilt aber grundsätzlich, dass eine Sachmängelhaftung beim Verkauf vom Händler an Verbraucher für mindestens ein Jahr besteht.

Ein Tipp: Klauseln wie “Verkauft unter Ausschluss der Gewährleistung” sind gemäß aktueller Rechtsprechung regelmäßig nichtig, da ein Ausschluss gemäß Gesetz nicht vorgesehen ist. Sie haben die Möglichkeit, die Mängel im Rahmen der kostenfreien Reparatur regulieren zu lassen. Dabei gilt es zu beachten, dass stets erst der Verkäufer kontaktiert werden muss – beauftragen Sie unabhängig davon eine Drittwerkstatt, kann ein mehr oder minder großer Abzug zu eigentlichen Kosten vorgenommen werden. Nur dann, wenn Mängel nach der dritten Reparatur immer noch bestehen, haben Sie das Recht zum außerordentlichen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Garantie hingegen stellt eine freiwillige Leistung des Händlers dar, ergänzt die Sachmängelhaftung und empfiehlt sich deshalb. Zu beachten gilt es, ob lediglich einzelne Bauteile von dieser Garantie eingeschlossen sind, Höchstwerte bei Reparaturen angesetzt werden und vor allem, über welchen Zeitraum das Ganze läuft.