Bagatellschäden: Kontaktdaten und Versicherung persönlich austauschen

Eine kleine Unachtsamkeit auf dem Parkplatz und schon ist es passiert / copyright: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. / djd
Eine kleine Unachtsamkeit auf dem Parkplatz und schon ist es passiert
copyright: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. / djd

Eine kleine Unachtsamkeit auf dem Parkplatz und schon ist es passiert: Schnell hat man beim Zurücksetzen mal eine andere Stoßstange gestreift oder beim Aussteigen die Fahrertür ins Nachbarauto gedrückt. Zurück bleiben meist Bagatellschäden, die sich in der Regel mit wenig Aufwand wieder beheben lassen.

“Bei einer Schadenshöhe von etwa 800 bis 1.000 Euro liegt ein Bagatellschaden vor. In solchen Fällen gilt es als nicht angemessen, einen Sachverständigen zu beauftragen”, weiß Hans-Ulrich Sander, Kfz-Experte von TÜV Rheinland. Lässt der Geschädigte dennoch ein Gutachten erstellen, muss die Versicherung die Kosten dafür nicht zwingend übernehmen – eben weil es sich um eine Bagatelle handelt.

Auch Geschädigter muss selbst aktiv werden

Für den Unfallverursacher kommt es auf das richtige Verhalten an. “Als Schädiger muss ich mich zu erkennen geben und auf den Geschädigten warten”, sagt Hans-Ulrich Sander. Eine halbe Stunde Wartezeit gilt als zumutbar. Achtung: Wer nur einen Zettel mit seinen Kontaktdaten an der Windschutzscheibe hinterlässt, begeht Verkehrsunfallflucht und macht sich strafbar. Beide Parteien müssen Gelegenheit haben, ihre Kontakt- und Versicherungsdaten persönlich auszutauschen. Dann setzt der Unfallverursacher seine Versicherung über den Schaden in Kenntnis. “Der Geschädigte muss selbst an den gegnerischen Haftpflichtversicherer herantreten – von alleine passiert gar nichts”, so der TÜV Rheinland-Experte.

Wann die Polizei verständigen?

Die Polizei muss bei Bagatellschäden in der Regel nicht verständigt werden. Ereignet sich der Unfall zum Beispiel auf einem privaten Supermarktparkplatz, ist die Polizei dafür gar nicht zuständig. Sie kann allerdings weiterhelfen, sollten sich Schädiger und Geschädigter nicht einig werden. Sander kennt einen weiteren Fall, in dem man die Polizei verständigen sollte: “Angenommen, ich habe 30 Minuten gewartet und es kommt niemand, dann schildere ich dies der Polizei, gebe das Kennzeichen des Geschädigten durch, fahre zur nächsten Dienststelle und lege meine Personalien vor.” Nur so lässt sich eine Verkehrsunfallflucht vermeiden.

Autor: Redaktion / TÜV Rheinland