Rechtsanwalt und Steuerberater Lars Kelterborn beantwortet Fragen zum Thema: "Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalerträgen"

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Die Motivationslage für die Abgabe einer Selbstanzeige kann vielschichtig sein. Die meisten unserer Mandanten fürchten jedoch, dass die Tat irgendwann entdeckt wird und dann ein nervenaufreibendes Verfahren zu überstehen ist.

Neben zahlreichen Pressemitteilungen über den
Ankauf von Steuer-CDs mit Daten ausländischer Bankkonten, führte auch die
Steueraffäre um Uli Hoeneß im Frühjahr 2013 und jüngst um Alice Schwarzer zu einer Flut von Selbstanzeigen in
bis dahin unbekanntem Ausmaß. Für unsere Mandanten, wie für alle übrigen Betroffenen,
stellen sich bei der Überlegung, eine Selbstanzeige abzugeben, verschiedene
Fragen.

Zunächst geht es häufig darum, ob
eine Selbstanzeige überhaupt noch wirksam abgegeben werden kann, wenn feststeht
oder vermutet wird, dass Daten auf einer Steuer-CD stehen. Soll eine
Selbstanzeige abgegeben werden, ist für unsere Mandanten weiterhin von großem
Interesse, in welchem Umfang die hinterzogenen Einkünfte nacherklärt werden
müssen und welche Kosten auf sie zukommen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob die
Mandanten nach Abgabe einer Selbstanzeige noch eine Aussage bei Gericht,
Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung machen müssen. Schließlich ist noch von
Bedeutung, in welchem Beruf der jeweilige Mandant tätig ist. Hier gilt es
nämlich für viele Freiberufler (z.B. Ärzte, Architekten, Apotheker, Ingenieure,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare) Besonderheiten zu
beachten.

I. Steuer-CD´s und der Sperrgrund der Tatendeckung

Bis wann kann ich eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben, wenn
feststeht, dass meine Daten auf einer Steuer-CD stehen?

Eine Selbstanzeige kann abgegeben werden, solange die Tat noch nicht
entdeckt ist. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist dagegen immer
dann ausgeschlossen, wenn sog. “Sperrgründe”
(z.B. die Tatentdeckung) vorliegen. Diese Sperrgründe sind ausdrücklich
im Gesetz (§ 371 Abs. 2 Abgabenordung) benannt. Sie liegen vor, wenn

  • dem Täter
    oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- und
    Bußgeldverfahrens vor Abgabe der Selbstanzeige bekannt gegeben worden ist, oder
  • ein Amtsträger
    der Finanzbehörde vor Abgabe der Selbstanzeige zur steuerlichen Prüfung, zur
    Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, oder
  • eine der
    Steuerstraftaten vor Abgabe der Selbstanzeige bereits ganz oder zum Teil
    entdeckt ist und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen (sog.
    Tatentdeckung), oder
  • der
    entstandene Steuerschaden den Betrag von EUR 50.000,00 je Tat übersteigt (wobei
    hier durch Leistung eines sog. Strafzuschlags faktisch trotzdem Straffreiheit erlangt
    werden kann).

Liegt einer der Sperrgründe vor,
erlangt der Betroffene durch die Selbstanzeige nicht mehr zwingend
Straffreiheit. Die Selbstanzeige ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig
strafmildernd zu berücksichtigen (sog. Strafmilderungsgrund). Bei Bankkunden, die
eine Selbstanzeige abgeben, deren Daten aber auf einer Steuer-CD stehen, wird
von der Steuerfahndung regelmäßig der Sperrgrund der Tatentdeckung ins Feld
geführt. Hier ist jedoch Detailarbeit des Rechtsanwalts/Steuerberaters gefragt.
Die Tatentdeckung liegt nämlich erst dann sicher vor, wenn die auf der
Steuer-CD gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen mit seiner Steuerakte
abgeglichen wurden und feststeht, dass er die Kapitaleinkünfte nicht
vollständig angegeben hat. Der Umstand, dass die Daten auf einer Steuer-CD angelegt
sind führt für sich allein genommen nicht zur Tatentdeckung. Leider gibt es zu
diesem Themenkomplex noch keine gefestigte Rechtsprechung. Festzuhalten ist
jedoch, dass Betroffene – dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend – dem
Vorwurf der Tatentdeckung entgegenhalten können, dass die Steuer-CD nicht alle
Kunden der Bank enthält. Sie durften also im Zweifel davon ausgehen, dass
gerade ihre Daten nicht auf der CD verzeichnet sind und damit auch keine
Tatentdeckung eingetreten ist.

II. Umfang der Selbstanzeige und das Vollständigkeitsgebot

Was muss ich alles in der Selbstanzeige angeben?

Die Selbstanzeige muss alle steuerstrafrechtlich
relevanten Sachverhalte nacherklären, die dem Finanzamt in der Vergangenheit
vorenthalten wurden.

In diesem Zusammenhang gilt seit der am
28.04.2011 in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung, dass eine Selbstanzeige nur
dann wirksam und damit strafbefreiend ist, wenn sie vollständig abgegeben wurde
(sog. Vollständigkeitsgebot). Der Bundesgerichtshof spricht in diesem
Zusammenhang davon, dass die Betroffenen mit ihrer Selbstanzeige „reinen Tisch
machen“ müssen. Es müssen also alle steuerstrafrechtlich relevanten und bisher
unbekannt gebliebene Sachverhalte (Besteuerungsgrundlagen) aufgedeckt und
nacherklärt werden.

Wer vorsätzlich steuerstrafrechtlich
relevante Sachverhalte in seiner Selbstanzeige weglässt, gibt eine unwirksame
Selbstanzeige ab und kann folglich bestraft werden. Das Vollständigkeitsgebot
wird sehr streng ausgelegt. Selbst wer aus welchen Gründen auch immer (sogar
schuldlos) etwas vergisst riskiert die Strafbefreiung. Hier hält der
Bundesgerichtshof lediglich eine „Fehlerquote“ von 5% der nach zu erklärenden
Steuer für tolerabel.

Erklärt also beispielsweise ein Steuerpflichtiger
für ein Jahr eine Steuernachzahlung von EUR 10.000,00 für Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit einer Selbstanzeige nach, vergisst er dann aber EUR 600,00 (6%
von EUR 10.000,00) Steuern für ein bisher nicht angegebenes Honorar nachzuerklären,
gibt er eine unvollständige Selbstanzeige ab. Der Umstand, dass er dies ohne
böse Absicht getan hat, also einfach vergessen hat, spielt dabei keine Rolle.
Die Strafbefreiung ist in diesen Fällen nicht mehr automatisch ein. Aus diesem
Grund haben Rechtsanwälte/Steuerberater für ihre Mandanten ganz besonders
gründlich auf die Einhaltung des Vollständigkeitsgebots zu achten. Abschließend
ist darauf hinzuweisen, dass das Vollständigkeitsgebot „nur“ für alle
strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume (grundsätzlich fünf Jahre) gültig
ist.

III. Kosten für eine Selbstanzeige?

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich zur Abgabe einer
Selbstanzeige entschließe?

Die Kosten einer
Selbstanzeige setzen sich zusammen aus

  • der Steuernachzahlung,
  • den auf die Steuernachzahlungen
    entfallenden Zinsen und
  • dem Honorar des
    Rechtsanwalts/Steuerberaters.

Die Höhe der
Steuernachzahlung
richtet sich nach der Höhe der nachzuerklärenden
Einkünfte und dem persönlichen Steuersatz. Wurden beispielsweise Einkünfte in
Höhe von EUR 10.000,00 verschwiegen und beträgt der persönliche Steuersatz 40%,
beträgt die Steuernachzahlung folglich EUR 4.000,00. Zusätzlich sind der
Solidaritätszuschlag (5,5% von EUR 4.000,00 = EUR 220,00) und ggfs.
Kirchensteuern zu berücksichtigen (9% von EUR 4.000,00 = EUR 360,00).

Zusätzlich zur
Steuernachzahlung sind auf den Nachzahlungsbetrag sog. Hinterziehungs- bzw.
Nachzahlungszinsen
in Höhe von 0,5% pro Monat (6% p.a.) zu entrichten. Unterstellt
die o.g. Steuerhinterziehung in Höhe von EUR 4.000,00 wurde durch Abgabe einer
unvollständigen Steuererklärung für Jahr 2002 begangen und die Abgabe der
Steuererklärung 2002 erfolgte im April 2004, beträgt die Zinslast im April 2014
bereits 60% (10 Jahre x 6% = 60%), also EUR 2.400,00. Sollten Hinterziehungszinsen
festgesetzt werden, sind diese auch auf den Solidaritätszuschlag zu entrichten.
Auf hinterzogenen Kirchensteuern sind keine Hinterziehungszinsen, in einigen
Bundesländern jedoch Nachzahlungszinsen zu entrichten. Bei einer Nacherklärung
von Kapitaleinkünften wird typischer Weise ein Zeitraum von 10 Jahren
nacherklärt. Als grobe Richtschnur kann hier mit einer durchschnittlichen
Zinsbelastung von 30% auf den ermittelten Nachzahlungsbetrag kalkuliert werden.
Wurden also im o.g. Beispiel 10 Jahre lang EUR 10.000,00 Einkünfte nicht
erklärt und beträgt der Steuersatz in jedem Jahr 40%, beträgt die
Steuernachzahlung insgesamt EUR 40.000,00 (10x EUR 4.000,00) zzgl. EUR 2.200,00
(10 x EUR 220,00) Solidaritätszuschlag und EUR 3.600,00 (10 x EUR 360,00)
Kirchensteuer, in Summe also EUR 45.800,00 (EUR 40.000,00 + EUR 2.200,00 + EUR
3.600,00). Bei einer durchschnittlichen Zinsbelastung von 30% sind demnach
zusätzlich EUR 13.740,00 (EUR 45.800,00 x 30%) an Zinsen zu entrichten
(unterstellt, es handelt sich um ein Bundesland, in dem die Kirchensteuer
verzinst wird). Die Nachzahlung an das Finanzamt würde also in diesem Beispiel
EUR 59.540,00 betragen.

Als
Rechtsanwalt/Steuerberater empfehle ich, gegen die Höhe der Zinsen Einspruch
einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. In diesem Zusammenhang
sind mehrere Verfahren vor Finanzgerichten anhängig, bei denen geklärt werden
soll, ob die Höhe der Zinsen mit 6% p.a. auch in der derzeit bestehenden
extremen Niedrigzinsphase rechtmäßig ist.

Beträgt die hinterzogene Steuer je
Steuerart und Besteuerungszeitraum mehr als EUR 50.000,00 ist zusätzlich zur
„normalen“ Verzinsung ein sog. pauschaler Strafzuschlag von 5% auf die hinterzogene
Steuer zu entrichten.

Die Kosten für den
Rechtsanwalt und Steuerberater
sind grundsätzlich frei verhandelbar. Der
Rechtsanwalt/Steuerberater nimmt bei der Betreuung in einem
Selbstanzeigeverfahren mehrere Aufgaben war. Er muss sich um die Beschaffung
der nötigen Unterlagen (z.B. Bankunterlagen) kümmern, diese Unterlagen auswerten
und die Besteuerungsgrundlagen ermitteln. Er muss mit dem Finanzamt und der
Steuerfahndung kommunizieren und die Einstellung des Strafverfahrens
überwachen. Schließlich sollte er auch noch die aufgrund der Selbstanzeige
ergehenden Änderungsbescheide prüfen und ggfs. Einspruch einlegen. Aufgrund
dieser Fülle an Aufgaben empfehlen wir unseren Mandanten regelmäßig ein
Pauschalhonorar zu vereinbaren, dass alle Eventualitäten abdeckt.

IV. Selbstanzeige und drohende Strafe

Muss ich trotz Abgabe der Selbstanzeige mit einer Strafe rechnen?

Nein, wird eine Selbstanzeige wirksam,
also insbesondere rechtzeitig und vollständig, abgegeben und anschließend die
hinterzogene Steuer nachgezahlt, ordnet das Gesetz die Straffreiheit an (§ 371
Abs. 1 AO). Eine Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) darf also in diesen Fällen
nicht verhängt werden.

Sollte die Selbstanzeige
unwirksam sein, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (bei sog. schwerer
Steuerhinterziehung) oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe
richtet sich nach dem persönlichen Monatsnettoeinkommen (sog. Tagessatz) und
der Höhe der hinterzogenen Steuer. Beträgt das monatliche Nettoeinkommen
beispielsweise EUR 3.000,00, ergibt sich ein Tagessatz von EUR 100,00 (EUR
3.000,00 / 30 Tage). Wurden EUR 50.000,00 an Steuern hinterzogen wird von den
Staatsanwaltschaften in Deutschland durchschnittlich eine Strafe von ca. 300
Tagessätzen verhängt. Bei einem Tagessatz von EUR 100,00 würde die Geldstrafe
also EUR 30.000,00 betragen. Mit Freiheitsstrafen ist ab einem
Hinterziehungsvolumen von EUR 100.000,00 zu rechnen, wobei diese
Freiheitsstrafen in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden. Ab einem
Hinterziehungsvolumen von mehr EUR 1.000.000,00 wird grundsätzlich keine
Bewährung mehr bewilligt.

V. Selbstanzeige und Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung

Muss ich nach Abgabe einer Selbstanzeige mit einer Durchsuchung
durch die Steuerfahndung rechnen?

Nein, mit einer
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume ist nicht zu rechnen, jedenfalls dann
nicht, wenn der mit der Selbstanzeige offenbarte Sachverhalt widerspruchsfrei
ist und die nacherklärten Einkünfte offensichtlich zutreffend ermittelt wurden.
Hier ist es unsere Aufgabe als Rechtsanwalt und Steuerberater mit den Angaben
unserer Mandanten den Sachverhalt und die Rechtsfolgen so klar wie möglich
darzustellen. Taktische Spielereien oder zweideutige Formulierungen verbieten
sich an dieser Stelle. Es soll schließlich deutlich werden, dass die vollständige
Rückkehr in die Steuerehrlichkeit beabsichtigt ist. Wer im Gegensatz dazu mit
seiner Selbstanzeige den Argwohn der Finanzbeamten weckt, weil er den
Sachverhalt nur unvollständig wiedergibt, läuft Gefahr in den frühen
Morgenstunden ungebetenen Besuch der Steuerfahndung zu erhalten.

VI. Selbstanzeige und Eintragungen ins Führungszeugnis

Gelte ich bei Abgabe einer Selbstanzeige als “vorbestraft”?

Nein, wer eine wirksame
Selbstanzeige abgibt geht straffrei aus und gilt daher auch nicht als
vorbestraft. Eintragungen ein Führungszeugnis erfolgen also in diesen Fällen
nicht. Ist die Selbstanzeige aber unwirksam und wird eine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
verhängt, erfolgt eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis und der
Betroffene gilt dann als vorbestraft. Wichtig ist hier der Hinweis, dass es
verschiedene Arten von Führungszeugnissen gibt. Im Einzelfall haben auch
Strafen von weniger als drei Monaten oder 90 Tagessätzen eine Bedeutung.

VII. Selbstanzeige – Besonderheiten für bestimmte Berufsgruppen
(Freiberufler)

Was habe ich bei der Abgabe einer Selbstanzeige zu beachten, wenn ich
freiberuflich tätig bin und einer Berufskammer angehöre (z.B. Ärzte,
Architekten, Apotheker, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Rechtsanwälte, Notare) ?

Die Abgabe einer wirksamen
Selbstanzeige führt zwar zur Straffreiheit. Diese erstreckt sich jedoch nicht
auf sog. berufsrechtliche Verfahren. Berufsrechtliche Verfahren werden autark
von der jeweiligen Berufskammer durchgeführt. Sollte die Berufskammer also eine
Mitteilung über die Abgabe der Selbstanzeige erhalten, ist mit der Eröffnung
eines berufsrechtlichen Verfahrens zu rechnen. Hier zeigt unsere Erfahrung
jedoch, dass bei der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige kein gesteigertes
Interesse der Berufskammern an der Durchführung eines aufwendigen Verfahrens
besteht. Häufig wurde daher keine gesonderte „Strafe“ verhängt, sondern
lediglich eine Rüge erteilt.

VIII. Selbstanzeige – Besonderheiten für bestimmte Berufsgruppen
(Beamte, Richter)

Was habe ich bei der Abgabe einer Selbstanzeige zu beachten, wenn ich
Beamter, Richter oder Staatsanwalt bin?

Auch bei der Berufsgruppe der
Beamten, Richter und Staatsanwälte ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabe
einer wirksamen Selbstanzeige zwar zur Straffreiheit führt, diese Straffreiheit
sich jedoch nicht auf berufsrechtliche Verfahren erstreckt. Nach unserer
Erfahrung wird hier zwischen Finanzbeamten und den übrigen Beamten
unterschieden. Geben Finanzbeamte eine Selbstanzeige in eigener Sache ab, wird
dies in der Regel berufsrechtlich härter „bestraft“ als bei Lehrern oder Polizisten.
In wenigen Fällen wurden die betroffenen Personen um ein bis zwei Gehaltsstufen
nach unten gesetzt. Nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgt die Entfernung aus
dem Dienst. Häufig enden diese Verfahren lediglich mit dem Ausspruch einer sog. “Rüge”.

IX. Selbstanzeige und Vorladung vor Gericht

Muss ich nach Abgabe einer Selbstanzeige eine Aussage bei der
Steuerfahndung, bei der Polizei/Staatsanwaltschaft oder bei Gericht machen?

Nein, dies ist bei
Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nicht der Fall. Für nicht-informierte
Betroffene ist es einSchreckensmoment:
Nach Abgabe der Selbstanzeige erhält der Mandant einen Brief vom Steuerstrafsachenfinanzamt,
in dem ihm mitgeteilt wird, dass ein Strafverfahrens gegen ihn eröffnet wurde
und die Möglichkeit besteht einer Aussage z.B. bei der Steuerfahndung zu
tätigen. Dieses Schreiben wird üblicher Weise in einem gelben Umschlag
(Postzustellungsurkunde) förmlich zugestellt. Im Fall der Abgabe einer
wirksamen Selbstanzeige handelt es sich jedoch um bloße Formalität. Eine
Pflicht zur Aussage bei der Steuerfahndung oder bei der Staatsanwaltschaft
besteht nicht.

Übrigens: Nachdem die
Steuerbescheide berichtigt wurden und die hinterzogene Steuer bezahlt wurde,
wird das Strafverfahren ebenso förmlich (nämlich per Post) wieder eingestellt. Zu
einer Gerichtsverhandlung kommt es bei Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige also
nicht.

X. Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine
Selbstanzeige nur dann sicher strafbefreiend wirkt, wenn kein Sperrgrund vorliegt.
Die Selbstanzeige sollte in jedem Fall vollständig abgegeben werden. Aufgrund
der vielen Fallstricke sollte sie zudem von einem spezialisierten
Rechtsanwalt/Steuerberater vorbereitet werden, denn eine schwere Herz-OP lässt
man schließlich auch nicht von seinem Hausarzt durchführen sondern begibt sich
in eine Spezialklinik. Die Kosten der Selbstanzeige setzen sich aus der
nachzuzahlenden Steuer, den Zinsen auf die nachzuzahlenden Steuer und dem
Beraterhonorar zusammen. Letzteres kann aus Gründen der Planungssicherheit als
Pauschalhonorar vereinbart werden. Wird eine wirksame Selbstanzeige abgegeben
ist nicht mit einer Durchsuchung zu rechnen. Für bestimmte Berufsgruppen
(Freiberufler, Beamte, Richter) gilt es Besonderheiten zu beachten.

Interview wurde geführt mit RA Lars Kelterborn von LHP

Ingo Heuel
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