Es ist ein Urlaubserlebnis der unliebsamen Art – Reisende fürchten sie unter Namen wie “Montezumas Rache” oder “Fluch des Pharao”. Die Rede ist von der sogenannten Reisediarrhoe, die vor allem Touristen in Lateinamerika und Afrika betrifft. Urlauber können den Reiseveranstalter allerdings in Regress nehmen, wenn er für die Erkrankung nachweislich mitverantwortlich ist.
“Grundsätzlich gehört eine Erkrankung zum allgemeinen Lebensrisiko. Wer krank wird, kann dafür niemand anderen verantwortlich machen. Anders ist der Fall, wenn sich der Krankheitsherd eindeutig im Bereich der touristischen Leistung befindet”, sagt Holger Hopperdietzel, Anwalt für Reiserecht in Wiesbaden. So stelle es einen Reisemangel dar, wenn der Urlauber verdorbene Lebensmittel serviert bekomme.
Urlauber hätten in so einem Fall das Recht, einen Teil des Reisepreises erstattet zu bekommen – wie viel genau, hänge vom Einzelfall ab, theoretisch möglich sei der komplette Reisepreis. “Wer krank wird, kann auch Schadenersatz verlangen, etwa für Heilbehandlungskosten oder Schmerzensgeld für die durchlittenen Qualen.”
Beweise sammeln und andere Betroffene finden
Ein Problem bei Durchfallerkrankungen im Urlaub sei der Nachweis, dass die Erkrankung auch tatsächlich vom gebuchten Hotel ausgeht, sagt Hopperdietzel: “Ein Beispiel: Sie frühstücken im Hotel, kaufen sich draußen ein Eis, am Strand noch etwas Obst und essen dann am Abend wieder in der Hotelanlage. Wenn Sie krank werden – wo soll’s herkommen?” Leichter falle der Beweis daher, wenn man nicht der einzige Urlauber sei, der unter den Symptomen leide. “Es hilft, wenn im Hotel im selben Zeitraum bei einer namhaften Anzahl von Gästen dieselben Symptome auftreten. Das sollten dann aber schon mindestens 30 Prozent der Leute sein”, meint der Anwalt für Reiserecht.
Ist eine derartige Häufung von Durchfallerkrankungen gegeben, sieht Hopperdietzel später vor Gericht gute Chancen. “Wer den Eindruck hat, dass die Krankheitsursache aus dem Hotel stammt, sollte daher zum Beispiel ermitteln, wie viele erkrankte Gäste es in der Anlage gibt und sich von einigen Mitreisenden Namen und Anschrift geben lassen.” Zudem sollte man sich vor Ort von einem Arzt untersuchen und Krankheitssymptome und Laborergebnisse attestieren lassen. “Das kann zum Beispiel bei Salmonellen-Erkrankungen wichtig sein. Je mehr gesicherte Erkenntnisse man hat, desto besser.”
Pauschalreisende im Vorteil
Danach müsse ein Urlauber klären, wem gegenüber er seine Ansprüche geltend machen kann: “Wer eine Pauschalreise bucht, kann in Deutschland gegen den Reiseveranstalter klagen – das ist der Vorteil unseres Pauschalreiserechts”, sagt Holger Hopperdietzel. Größere Probleme sieht er hingegen bei Reisenden, die ihre Unterkunft vor Ort gebucht haben. “Wer individuell bucht, hat in Deutschland keine Ansprechpartner. Eine Klage muss daher im Ausland am Sitz des Hotels geführt werden”, sagt Hopperdietzel.
Autor: Redaktion / dapd / http://bvap.de