Rauchmelderpflicht in Neu- und Bestandsbauten bald auch in Nordrhein-Westfalen

Für den Einbau hat der Wohnraumeigentümer Sorge zu tragen, hingegen muss der Bewohner durch mindestens jährliche Kontrollen sicher stellen, dass die installierten Geräte betriebsbereit sind. / copyright: www.rauchmelder-lebensretter.de
Für den Einbau hat der Wohnraumeigentümer Sorge zu tragen, hingegen muss der Bewohner durch mindestens jährliche Kontrollen sicher stellen, dass die installierten Geräte betriebsbereit sind.
copyright: www.rauchmelder-lebensretter.de

Nordrhein-Westfalen wird als mittlerweile zwölftes Land ab April 2013 die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern einführen, wenn der Landtag dem vom Kabinett eingebrachten Gesetzesentwurf zustimmt. Für bestehenden Wohnraum ist eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2016 vorgesehen.

Nordrhein-Westfalen
folgt damit dem Beispiel der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
und Thüringen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit Januar 2010 sogar in
Bestandsbauten eine Rauchmelderpflicht. Stephan Cochanski vom Hersteller GEV rät: “Beim Kauf
der Melder ist der Blick auf Qualitätsunterschiede ratsam, die das spätere
Handling erleichtern können.”

70 Prozent aller
Brandopfer werden nachts überrascht, denn im Schlaf ist der Geruchsinn
ausgeschaltet. Insgesamt ereignen sich jährlich in der Bundesrepublik
Deutschland ca. 200.000 Wohnungsbrände. Hierdurch werden rund 60.000 Menschen
verletzt, 5.000 Brandverletzte tragen Langzeitschäden davon und circa 500
kommen überwiegend durch Rauchvergiftungen ums Leben. Außerdem sind pro Jahr durchschnittlich
über eine Milliarde Euro an Brandschäden in Privathaushalten zu verzeichnen.

Gesetzliche
Grundlagen

Die entsprechenden
Bestimmungen sind in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen
festgelegt
und gelten für Wohnungen, Wohnhäuser sowie Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung.

“Die hierfür relevante Anwendungsnorm DIN 14676 schreibt vor, dass jeweils in
Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein muss”,
erklärt Stephan Cochanski, Geschäftsführer von
der
Gutkes GmbH und weiter: “Die Geräte sollen so angebracht, betrieben und gewartet sein, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet werden kann.”

Für den Einbau hat der
Wohnraumeigentümer Sorge zu tragen, hingegen muss der Bewohner durch mindestens
jährliche Kontrollen sicher stellen, dass die installierten Geräte
betriebsbereit sind.

“Viele Wohnungsinhaber scheuen noch den Einsatz von
Rauchmeldern, da sie Fehlalarme befürchten, ausgelöst beispielsweise durch
Küchendünste”, erläutert Cochanski. “Mit einer kompetenten Beratung und
entsprechend guten Produkten ist dies jedoch fast ausgeschlossen und jeder kann
sich effektiv gegen Brandgefahren schützen.”

 Tipps für den Kauf
von Rauchmeldern

Neben genormten
Produktstandards lohnt sich beim Kauf ein Augenmerk auf die Schutzvorrichtung
der Rauchkammer sowie die Funktionstestmöglichkeit. In den Meldern des
Herstellers GEV sorgen beispielsweise Edelstahlgitter vor Fehlalarmen durch
eindringende Staubpartikel oder Insekten. Zur Überprüfung der
Funktionstauglichkeit simuliert das Drücken des Testknopfes den Raucheintritt
und löst damit eine reale Überprüfung der Rauchkammer, Elektronik und Batterie
aus, während bei anderen Geräten häufig mit Testsprays gearbeitet werden muss.

Rauchmelder müssen
außerdem der Produktnorm DIN EN 14604:2005 entsprechen. In dieser Norm sind die
Mindestanforderungen an die Melder definiert – beispielsweise ein
Temperaturfunktionsbereich zwischen 0° und 55° Celsius, elek­tromagnetische
Verträglichkeit, Alarmlautstärken, Vernetzungsmöglichkeit mehrerer Geräte,
Kennzeichnung und Angaben des Produzenten, u.v.m.

So müssen Rauchmelder auch
mindestens 30 Tage nach Batterie-Leeranzeige funktionsfähig sein und im
Brandfall einen Alarm über vier Minuten abgeben können. Damit sollen auch
Abwesenheiten zum Beispiel durch Urlaube sicher überbrückt werden. 

 Übersicht der Rauchmelderpflicht

Bundesländer

Status
Rauchmelderpflicht

Bayern

per
Gesetz ab 01.01.2013:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten;

Nachrüstpflicht
bis 31.12.2017

Bremen

per
Gesetz seit 2010:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten;

Nachrüstpflicht
bis 31.12.2015

Hamburg

per
Gesetz seit 2006:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten

Hessen

per
Gesetz seit 2005:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten;

Nachrüstpflicht
bis 31.12.2014

Mecklenburg-Vorpommern

per
Gesetz seit 2006:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten

Niedersachsen

per
Gesetz ab 01.11.2012:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten;

Nachrüstpflicht
bis 31.12.2015

Nordrhein-Westfalen

per
Gesetz ab 01.04.2013:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten;

Nachrüstpflicht
bis 31.12.2016

Rheinland-Pfalz

per
Gesetz seit 2003:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten

Saarland

per
Gesetz seit 2004:

in
Neu- und Umbauten

Sachsen-Anhalt

per
Gesetz seit 2010:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten;

Nachrüstpflicht
bis 31.12.2015

Schleswig-Holstein

per
Gesetz seit 2005:

in
Neu-, Um- sowie Bestandsbauten

Thüringen

per
Gesetz seit 2008:

in
Neu- und Umbauten

Weitere
Informationen gibt es unter www.rauchmelder-lebensretter.de.

Autor: Redaktion / www.rauchmelder-lebensretter.d