Keine Verrechnung von Mietrückständen mit Kaution

Ein Wohnungsmieter kann seine Mietrückstände nicht einfach mit der hinterlegten Kaution verrechnen. / copyright: Thorben Wengert / pixelio.de
Ein Wohnungsmieter kann seine Mietrückstände nicht einfach mit der hinterlegten Kaution verrechnen.
copyright: Thorben Wengert / pixelio.de

Ein Wohnungsmieter kann seine Mietrückstände nicht einfach mit der hinterlegten Kaution verrechnen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Februar 2012 (AZ: 415 C 31694/11).

Ein Mieter blieb die Monatsmieten für die Monate Oktober und November
schuldig. Die Vermieterin kündigte dem Mann. Als dieser nicht auszog und
auch die Mieten für Dezember und Januar nicht zahlte, erhob die
Vermieterin Räumungsklage.

Der Mieter hatte zuvor gebeten, seine Mietrückstände mit der Kaution zu
verrechnen. Auch vor Gericht vertrat er die Ansicht, dass dies zumindest
hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen. Außerdem habe er ein
Zurückbehaltungsrecht, weil die Vermieterin ihm nicht mitgeteilt habe,
wie die Kaution angelegt sei und wie viele Zinsen inzwischen angefallen
seien.

Der Mann musste die Wohnung dennoch räumen. Ein Mietrückstand von zwei
Monaten rechtfertige eine fristlose Kündigung, so die Richterin. Während
eines laufenden Mietverhältnisses habe der Mieter keinen Anspruch auf
Rückzahlung der Kaution, sodass er sie nicht gegen die
Mietzinsforderungen habe aufrechnen können. Ein mögliches
Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegenüber der
Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautionszinsen hätte der Mann nur
gehabt, wenn er mit den Mietzahlungen nicht schon im Verzug gewesen
wäre. Er habe jedoch erstmals im Februar das Zurückbehaltungsrecht als
Argument angeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber bereits in Verzug
gewesen und die Kündigung damit wirksam.

Weitere Informationen: www.anwaltauskunft.de

Autor: Redaktion / Deutscher Anwaltverein