Die schwangere Reisende – Stornierung möglich

Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. / copyright: Murat BAYSAN - Fotolia.com
Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen.
copyright: Murat BAYSAN – Fotolia.com

Eine Schwangerschaft ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung – und damit auch kein Grund für die Stornierung einer Reise. Allerdings: Wenn wegen Komplikationen die behandelnde Ärztin von der Reise abrät, dann muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen.

Über
dieses wichtige Urteil des Amtsgerichts München vom 3. April 2012 (AZ:
224 C 32365/11)
informiert die Deutsche Anwaltauskunft, ein Service des
Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine
Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum
Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die
Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen.
Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine
Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu
vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab.
Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe
von 2.535 Euro von der Versicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab.
Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt
gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete
schwere Erkrankung ein Versicherungsfall.

Die Richterin gab dem Ehepaar Recht: Es habe einen Anspruch auf Ersatz
der Stornokosten. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den
Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer
unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der
Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei die Schwangerschaft bei
Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch sei sie zu dieser Zeit
komplikationslos verlaufen, sodass keine Bedenken gegen die Reise
bestanden hätten. Eine Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das
unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft
sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen.

Weitere Informationen: www.anwaltauskunft.de

Autor: Redaktion / Deutscher Anwaltverein