BGH überprüft Verbot von Internet-Sportwetten

Der Bundesgerichtshof prüft erneut die Zulässigkeit privater Sportwetten im Internet. Der BGH verhandelte am Donnerstag in Karlsruhe darüber, ob trotz des seit Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags – der ein Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet vorsieht – Internet-Sportwetten in Ausnahmefällen erlaubt und nicht wettbewerbswidrig sind.

Wann das Urteil verkündet wird, will der BGH am Freitag mitteilen. Kläger in mehreren Parallelverfahren sind der Freistaat Bayern, die Bremer Toto-Lottogesellschaft, die Lotterie-Treuhandgesellschaft Hessen und die Westdeutsche Lotterie. Deren Unterlassungsklagen richten sich gegen die Firma bwin, die Sportwetten Gera GmbH und die Carmen Media Group mit Sitz in Gibraltar. Diese in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und bewarben unter ihrem Domainnamen im Internet ihr Sportwettenangebot, das von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte.

Die klagenden Lottogesellschaften der Länder berufen sich auf ihr staatliches Lotteriemonopol und werfen den privaten Wettanbietern einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag vor. In der Vorinstanz hatten die Gerichte den Klagen überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Klage Bayerns hingegen in vollem Umfang abgewiesen.

Der 1. Zivilsenat des BGH will klären, inwieweit diese privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet “unlauter” sind. Zudem geht es darum, ob mögliche Verbote mit dem höherrangigen EU-Recht vereinbar sind.

Pferdewetten im Internet sind erlaubt

Der Anwalt der Wettanbieter bwin und Carmen Media Group, Reiner Hall, hält ein komplettes Verbot für Internet-Sportwetten für unangemessen. Notwendig sei die Prüfung des Einzelfalls. Er wies zudem darauf hin, dass jedermann im Internet auf Pferderennen wetten könne. Dies sei kein wirtschaftlich unbedeutender Sektor.

Nach Halls Einschätzung geht es den staatlichen Lotteriegesellschaften beim Verbot von Internet-Sportwetten letztlich um “fiskalische Interessen” und “eigenen Profit” und nicht um die Bekämpfung der Spielsucht. In Hessen werde zudem das Online-Glücksspielverbot gar nicht beachtet. Es gebe dort etwa eine Online-Spielbank.

Der Anwalt der Sportwetten Gera GmbH, Achim von Winterfeld, verwies zudem darauf, dass die Ministerpräsidenten der Länder sich erst am 10. März 2011 darauf geeinigt hätten, den Sportwetten-Markt für private Anbieter zu öffnen. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gehe er zudem davon aus, dass das staatliche Sportwettenmonopol mit der in der EU geltenden Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unvereinbar sei.

Winterfeld wies zudem daraufhin, dass es in Deutschland mehr als 10.000 Spielhallen und Gaststätten mit Spielautomaten gebe, die ebenfalls ein großes Suchtpotenzial hätten. Es passe nicht zusammen, dass die Automatenspiele praktisch freigegeben seien und es zugleich eine Sperre bei Internet-Sportwetten gebe.

Der Anwalt der Lotteriegesellschaften, Norbert Gross, betonte hingegen, der deutsche Gesetzgeber habe “ein allgemeingültiges Verbot” für Internet-Sportwetten erlassen. Deren Gefahrenpotenzial sei hoch, weil solche Wetten bequem von zu Hause aus, rund um die Uhr und nahezu anonym abgeschlossen werden könnten. Ostdeutsche Wettanbieter hätten zudem ihre Genehmigung in den Jahren 1989/1990 in der DDR erhalten. Damals habe es Internet-Wetten noch gar nicht gegeben, weshalb dafür auch keine Erlaubnis erteilt worden sei.