Gutschein zu Weihnachten: Was Sie bei dem Geschenk beachten sollten!

Gutschein zu Weihnachten: Was Sie bei dem Geschenk beachten sollten! copyright: CityNEWS / pixabay.com
Gutschein zu Weihnachten: Was Sie bei dem Geschenk beachten sollten!
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Sind Sie auch noch auf der Suche nach einem Last-Minute-Weihnachtsgeschenk? Damit es bei der Bescherung an Weihnachten keine Enttäuschungen gibt, bringt der Weihnachtsmann wie immer auch gerne Geschenkgutscheine. Für den Schenker hat dies den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken und der Beschenkte ist in dem jeweiligen Geschäft (oder online) frei in seiner Geschenkauswahl. Man spart sich also den Einkaufstrubel vor Weihnachten, große Umtauschaktionen und muss sich nicht endlos Gedanken dazu machen, über was sich der Beschenkte freuen könnte. Aber wie lange ist so ein Gutschein eigentlich gültig und was gibt es sonst noch beachten? Die Experten von ARAG klären hier bei CityNEWS auf.

Gültigkeit: Die Frist darf nicht zu kurz sein!

Nicht selten wird die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen befristet. Das ist grundsätzlich auch zulässig. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings nicht und die Rechtsprechung ist dabei auch eher uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde.

Grundsätzlich entscheidet also der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren – und zwar gerechnet ab Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2018 gelten also bis Ende 2021.

Erstattung des Kaufpreises

Wenn die Frist zur Einlösung verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen dem ausstellendem Geschäft und dem Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Ist die Frist abgelaufen, die drei Jahre nach dem Erwerb aber noch nicht, hat der Gutscheinbesitzer Anspruch darauf, dass ihm der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Denn würde der Händler das Geld behalten, so hätte er sich ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung darf das Unternehmen aber den kalkulierten Gewinn des Gutscheinbetrags einbehalten. Rechtsexperten geben dafür eine Spanne von 15 bis 20 Prozent an.

Gutscheine an jemanden übertragen

Gutscheine an jemanden übertragen copyright: pixabay.com
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Ein Gutschein ist rechtlich gesehen ein so genanntes “kleines Inhaberpapier”; und das darf  jeder einlösen. Dies gilt laut den ARAG-Experten auch dann, wenn der Gutschein auf eine bestimmte Person ausgestellt ist.

Gutschein nicht mehr einlösbar

Wird beim Aussteller von Gutscheinen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen diese nicht mehr eingelöst werden. Der Gutscheinbesitzer hat dann zwar eine Forderung, die muss er aber beim Insolvenzverwalter anmelden. Diese Forderung kommt dann zusammen mit allen anderen Forderungen in einen Topf, aus dem nach Abschluss des Insolvenzverfahrens alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Da aber meist kaum noch Vermögensmasse vorhanden ist, gehen die Besitzer von Gutscheinen nach Erfahrung der ARAG-Experten leider meist leer aus. Um dieses Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll, Gutscheine nicht zu lange zur Seite zu legen.