Streik – Verspätung – Flugausfall: Was Flugpassagiere erwarten können!

Bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. / copyright: Rainer Sturm / Pixelio.de
Bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
copyright: Rainer Sturm / Pixelio.de

In den letzten Wochen war es immer wieder mal ein Thema: Die Fluggesellschaft streikt, der Flug ist wegen schlechtem Wetter verspätet oder fällt wegen technischer Mängel aus. Für viele Fluggäste ist das ein großes Ärgernis, soweit sie nicht rechtzeitig umbuchen können oder gar auf die Reise verzichten.

Die EU-Fluggastrechteverordnung hält fest, was den
Fluggästen zusteht, wenn ein Flug nicht stattfindet oder verspätet stattfindet.

Versorgungsleistungen

Passagiere haben Anspruch auf Versorgung und auf
Betreuungsleistungen in der Form von Getränken, Verköstigungen und dem Zugang
von Kommunikationsmitteln, wenn der Flug annulliert wird oder mehr als zwei Stunden
verspätet ist. Dies gilt sowohl für technische Defekte als auch für
wetterbedingte Probleme oder Streiks. Airlines müssen sich auch um eine
Übernachtungsmöglichkeit kümmern, wenn die Passagiere erst am kommenden Tag
oder noch später weiterfliegen.

Anspruch auf
Schadenersatz bei Flugausfall

Wenn die Fluggäste nicht mindestens 14 Tage vor dem
eigentlichen Flugdatum über den Flugausfall informiert werden, haben Passagiere
zusätzlich zur Betreuungsleistung Anspruch auf Schadenersatz. Je nach
Flugstrecke staffelt sich dieser von 250,00 Euro bis 600,00 Euro, allerdings
erst ab einer verspäteten Ankunftszeit von drei Stunden am Endziel. Die
folgende Tabelle macht deutlich, wann und in welcher Höhe Rechte auf Entschädigungen
zustehen:

  • weniger als 1500 Kilometer Entfernung: 250,00 Eur
  • innerhalb der EU mehr als 1500 Kilometer Entfernung:
    400,00 Euro
  • bei anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern:
    400,00 Euro
  • Entfernung über 3500 Kilometer: 600,00 Euro

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei
Verspätungen ab drei Stunden verspäteter Ankunft Ausgleichszahlungen beansprucht
werden können. Bei einer Flugverspätung ab fünf Stunden kann der Passagier
sogar von seinem Flug zurücktreten. Die Airline ist verpflichtet, ihn über
diese Option zu informieren und die Kosten zurückzuerstatten.

Entschädigung bei Streik

Die Fluggesellschaften werten Streiks sowie
außergewöhnliches Wetter als außergewöhnlichen Umstand und zahlen eine
Entschädigung dann nicht. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Jahre
2012 hinsichtlich der Streiks bestätigt. Bei Flugausfällen wegen eines
Pilotenstreiks haben Passagiere danach grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung. Für die Fluggesellschaften ist der Streik der eigenen
Piloten ein unabwendbares Ereignis. Ist dieser annullierte Flug wegen des
Streiks jedoch Teil einer Pauschalreise, so kann der Fluggast gegenüber dem
jeweiligen Reiseveranstalter Ansprüche geltend machen. Wird ein Flug wegen
eines Streiks gestrichen, so kann der Flug vom Kunden storniert werden, er
bekommt dann sein Geld zurück.

Flugausfall wegen
technischer Probleme

Kommt es wegen technischer Probleme zu einem Flugausfall, so
sind die Fluggesellschaften oft ebenfalls geneigt, dies als außergewöhnliche
Umstände darzustellen. Meist ist dies aber kein außergewöhnlicher Umstand, da
die Airlines Ersatzflugzeuge vorhalten müssen. Ist ihnen dies nicht möglich, so
müssen sie nachweisen, dass die Flugzeuge ordnungsgemäß gewartet wurden und die
Nichtverfügbarkeit auf unvorhersehbare Umstände zurückgeht.

Die Passagiere sollten in all diesen Fällen sich sofort an
die jeweiligen Airlines wenden und ihre Ansprüche geltend machen.

Autor: RA Christian Kerner