Erbrecht – was sind Nachkommen dritter Ordnung

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Beschäftigt man sich mit dem Erbrecht in Deutschland, wird der Begriff „Nachkommen dritter Ordnung“ auftauchen. Entscheidend ist diese Personengruppe, wenn der Erblasser kein Testament geschrieben hat und es auch keine Erben der ersten und zweiten Ordnung gibt.

Unter Erben der ersten Ordnung versteht das Erbrecht in Deutschland die Kinder oder Enkelkinder des Verstorbenen. Sie sind die ersten, an die man sich wendet, wenn es kein Testament gibt. Gibt es allerdings keine Kinder oder Enkelkinder oder schlagen diese das Erbe aus, dann sieht das deutsche Erbrecht vor, dass man sich an die Nachkommen der zweiten Ordnung wendet. Unter den Nachkommen der zweiten Ordnung versteht das deutsche Erbrecht die Eltern des Erblassers bzw. die Geschwister. Sind aber auch diese Verwandten nicht mehr vorhanden oder sie schlagen das Erbe aus, dann kommt man zu den Nachkommen der dritten Ordnung.

In einem solchen Fall erben die Großeltern des Verstorbenen bzw. deren Kindern. Sind die Großeltern ebenfalls bereits verstorben, dann erben die Tanten und Onkel des Verstorbenen. Sind auch diese verstorben, dann sind es wiederum deren Kinder, die als Erbe in der gesetzlichen Erbfolge des Erbrechts nachrücken. Grundsätzlich sieht dabei das deutsche Erbrecht vor, dass das Erbe bei einem Kind auch an dieses komplett geht. Gibt es mehrere Kinder, wird zu gleichen Teilen das Erbe aufgeteilt. Genau führt es sich bei Eltern, Großeltern, Onkeln, Tanten, Nichten und Neffen fort. Sollten all diese Ordnungen nicht verfügbar sein oder sie schlagen das Erbe aus, dann ist zu guter Letzt der Staat der Erbe.

Ein Beitrag von Erbrecht-heute.de.