Kulturförderabgabe Köln: Oberverwaltungsgericht schließt sich Bundesverwaltungsgericht an

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW wird eine Besteuerung von Hotelübernachtungen für zulässig erachtet, sofern sie nicht zwingend beruflich erforderlich sind. / copyright: Brian Jackson / Fotolia.com
Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW wird eine Besteuerung von Hotelübernachtungen für zulässig erachtet, sofern sie nicht zwingend beruflich erforderlich sind.
copyright: Brian Jackson / Fotolia.com

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit seinem Urteil vom 23.01.2013 im Kölner Musterprozess zur Kulturförderabgabensatzung das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2011 aufgehoben und sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 voll inhaltlich angeschlossen.

Die Durchführung des Musterverfahrens
war erforderlich, um schnellstmöglich Rechtssicherheit für alle
Beteiligten zu erreichen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da das
Urteil über die Stadt Köln hinaus für alle anderen Städte im
Bundesgebiet mit einer vergleichbaren Abgabe richtungweisend ist.

Auch nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW wird eine Besteuerung von Hotelübernachtungen für zulässig erachtet, sofern sie nicht zwingend beruflich erforderlich sind.

Die
Folgen der Entscheidung für den Zeitraum vom Oktober 2010 bis zum
Jahresende 2012 werden nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe
geklärt. Dazu gehört auch die Frage, ob die Stadt Köln einen Antrag auf
Zulassung der Revision stellt. Mit Blick auf die noch offene Rechtslage
hatte die Stadt Köln ab dem Jahr 2011 die Veranlagung ausgesetzt, für
das letzte Quartal 2010 wurden 3,88 Millionen Euro eingenommen.

Mt der neuen, zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Satzung werden die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und jetzt vom OVG NRW bestätigten Anforderungen an die Besteuerung bereits umgesetzt.

Autor: Redaktion/ Stadt Köln/ Ähzebär un Ko e.V.