Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat sich als erstes Gericht in der Bundesrepublik mit der Zulässigkeit einer kommunalen “Kulturförderabgabe” auseinandergesetzt und heute zu Gunsten der Städte entschieden. Konkret ging es um die Kulturförderabgabe, die die Städte Bingen und Trier erheben.
Die Kläger, Hoteliers aus den beiden Städten, hatten in ihren Klagen gegen die sogenannte Bettensteuer die Auffassung vertreten, dass die Städte nicht berechtigt seien, eine solche Steuer zu erheben. Es handele sich vielmehr um eine versteckte Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe.
Die Städte Bingen und Trier hatten sich demgegenüber auf ihren weiten Gestaltungsspielraum im Steuerfindungsrecht berufen.
Dieser Auffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz nunmehr in seiner Entscheidung nach dem Kommunalabgabenrecht Rheinland-Pfalz angeschlossen und damit als erstes deutsches Gericht klargestellt, dass es sich bei einer Kulturförderabgabe um eine neue und durch das Grundgesetz erlaubte städtische Steuer handelt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
In Köln sind fünf Klagen gegen die Kölner Kulturförderabgabe beim Verwaltungsgericht anhängig. Die erste Entscheidung wird am 6. Juli 2011 erwartet.
Autor: Redaktion/ Stadt Köln/ Ähzebär un Ko e.V.