Abgelaufener Pass, Unpünktlichkeit oder Trunkenheit – Flug-Gäste können sich den Urlaub vermiesen

Nicht immer liegt es an der Fluggesellschaft, wenn man am Boden bleiben muss. Der Passagier kann diesen Umstand selbst verschulden, zum Beispiel wenn er zu spät oder mit einem abgelaufenen Pass am Check-in-Schalter erscheint.  / copyright: Henning Kaiser/ ddp
Nicht immer liegt es an der Fluggesellschaft, wenn man am Boden bleiben muss. Der Passagier kann diesen Umstand selbst verschulden, zum Beispiel wenn er zu spät oder mit einem abgelaufenen Pass am Check-in-Schalter erscheint.
copyright: Henning Kaiser/ ddp

Nicht immer liegt es an der Fluggesellschaft, wenn man am Boden bleiben muss. Der Passagier kann diesen Umstand selbst verschulden, zum Beispiel wenn er zu spät oder mit einem abgelaufenen Pass am Check-in-Schalter erscheint.

«Der Fluggast ist selbst dafür verantwortlich, dass er rechtzeitig am Flughafen ankommt und seine Papiere in Ordnung sind», sagt Professor Ronald Schmid, Spezialist für Reiserecht. Beides muss nicht zwingend das vorzeitige Ende einer Reise bedeuten.

Unter Umständen ist es möglich, auf einen späteren Flug umzubuchen. Vorausgesetzt ein abgelaufener Reisepass konnte vor Ort verlängert oder ein vorläufiger Reisepass von der nächstgelegenen Meldebehörde im Expressverfahren ausgestellt werden. Ob umgebucht werden kann oder nicht, hängt von der Art des Tickets ab. «Bei bestimmten Tarifen ist die Umbuchung auf einen anderen Flug ausgeschlossen», sagt Schmid. Dann sei man auf die Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen, wenn man den Preis für ein neues Ticket sparen oder Stornokosten vermeiden möchte. Anders sieht es bei teureren flexiblen Tickets aus, bei denen eine Umbuchung auf den nächsten Flug grundsätzlich möglich ist – sofern es noch freie Plätze gibt. Ganz kostenfrei kommt man in der Regel in beiden Fällen nicht davon, die meisten Fluggesellschaften lassen sich die Umbuchung bezahlen. Und wenn am gleichen Tag kein Flug mehr zum Zielort geht, kommen noch die Übernachtungskosten hinzu.

Wer zwar pünktlich aber angetrunken am Flughafen erscheint, riskiert, dass er nicht mitgenommen wird. «Aus Sicherheitsgründen kann der Flugkapitän entscheiden, einen Passagier nicht mitfliegen zu lassen», sagt Schmid. Dafür müsse man nicht unbedingt volltrunken sein. Wer am Boden nur einen angetrunkenen Eindruck mache, könne nach dem Abheben wegen des geringen Luftdrucks plötzlich im Vollrausch sein, gibt der Rechtsexperte zu bedenken. Das könne zu Komplikationen führen oder gefährlich werden. «Beispielsweise könnte eine Zwischenlandung notwendig werden, weil der Angetrunkene kollabiert. Oder es könnte im schlimmsten Fall eine Evakuierung behindert werden.» Wer wegen Alkoholkonsums nicht mitgenommen werde, dürfe nicht mit der Kulanz der Fluggesellschaft rechnen und müsse den Ersatzflug selbst bezahlen.

Nicht ganz klar ist die Rechtslage, wenn es um die von manchen Fluglinien geforderte telefonische Rückbestätigung des Heimfluges geht: «Eigentlich ist es dem Fluggast nicht zuzumuten, sich eine vertraglich vereinbarte Leistung nochmals bestätigen zu lassen», sagt Schmid. Verpassten Passagiere einen Flug, weil sie diese Rückbestätigung nicht vorgenommen hatten, so urteilten jedoch manche Gerichte im Sinne der Fluglinien oder, wenn es um eine Pauschalreise ging, der Reiseveranstalter. Dann musste der Reisende selbst für den Ersatzflug aufkommen. Rechtsexperte Schmid rät auf jeden Fall dazu, die Mehrkosten nicht widerstandslos hinzunehmen. Ein größerer Teil der Gerichte stelle sich inzwischen auf die Seite der Passagiere.

Autor: ddp-Korrespondentin Elke Gersmann