Urteil: Schulpflicht richtet sich nach Wohnsitz der Eltern

Sie Schulpflicht knüpft  nach dem Landesschulgesetz an den Wohnsitz an. / copyright: pixelio.de/ hhs
Sie Schulpflicht knüpft nach dem Landesschulgesetz an den Wohnsitz an.
copyright: pixelio.de/ hhs

Eltern können die deutsche Schulpflicht nicht durch einen Teilumzug der Familie ins Ausland umgehen. Dies entschied die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in einem am Montag veröffentlichten Urteil.

Die Entscheidung bezog sich auf den Fall einer Baptistenfamilie aus dem Raum Euskirchen. Die Eltern lehnen die schulischen Lerninhalte aus religiösen Gründen ab und hatten bereits im Rhein-Sieg-Kreis erfolglos versucht, die Schulpflicht ihrer Kinder zu vermeiden.

Nachdem sie mit ihren sieben Kindern nach Euskirchen gezogen waren, wies das zuständige Schulamt die Eltern an, ihre zwei schulpflichtigen Kinder in einer Schule anzumelden. Dagegen wehrten sich die Eltern. Vor Gericht wiesen sie darauf hin, dass die Mutter mit den beiden schulpflichtigen Kindern nach Belgien gezogen sei, während der Vater mit den fünf jüngeren Kindern weiter in Euskirchen wohne.

Das Gericht entschied, dass hier nicht der angebliche Aufenthalt der beiden älteren Kinder in Belgien maßgebend sei. Vielmehr knüpfe die Schulpflicht nach dem Landesschulgesetz an den Wohnsitz an. Kinder hätten ihren Wohnsitz bei den Eltern – und damit auch bei dem weiterhin in Euskirchen lebenden Vater. Folglich durfte dem Urteil zufolge das Schulamt für den Kreis Euskirchen tätig werden und den Schulbesuch einfordern.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beantragt werden. (Aktenzeichen 9 K 1917/10)

Autor: Redaktion / dapd / http://bvap.de