Diese Schnappschüsse europäischer Wahrzeichen werden in den wenigsten privaten Fotoalben fehlen: der nächtlich illuminierte Eiffelturm, das Brüsseler Wahrzeichen “Atomium” und die kleine Meerjungfrau in Kopenhagen. Rechtsexperte Udo Vetter zum Wahrzeichen auf dem Schnappschuss.
Panoramafreiheit im Ausland
Den wenigsten dürfte jedenfalls bewusst sein, dass sie mit ihren online gestellten Bildern der genannten Wahrzeichen schon heute in Frankreich, Belgien oder Dänemark teure Abmahnungen riskieren. Oder sogar Strafen wegen Verletzung des Urheberrechts.
Was bedeutet Panoramafreiheit?
In diesen und auch anderen Ländern gilt die sogenannte Panoramafreiheit nicht oder nur sehr eingeschränkt, die bei uns in Deutschland seit jeher als selbstverständlich empfunden wird. Die Panoramafreiheit besagt, dass jedermann auch urheberrechtlich geschützte Gebäude oder Kunstwerke nach Belieben fotografieren darf, sofern sie frei zugänglich sind.
Urheberrechtsreform in der EU
Andere Länder, andere Sitten. Aber möglicherweise ist die Panoramafreiheit jetzt auch in Deutschland nicht mehr ungefährdet. Das EU-Parlament arbeitet nämlich an einer umfassenden Urheberrechtsreform, und es gibt in diesem Rahmen Überlegungen, die strengen Regelungen zur Panoramafreiheit zum Standard zu machen. Was dann bedeuten könnte, dass nicht nur die kleine Meerjungfrau, sondern etwa auch ein auf Facebook veröffentlichtes Selfie vor einem Hundertwasser-Haus oder dem Münchner Olympiastadium zu einer Abmahnung führen könnte.
Urheberrechtlicher Schutz gilt nur 70 Jahre
Allerdings gibt es derzeit überhaupt keinen Grund, sich den fotografischen Urlaubsspaß in Ländern mit Panaoramafreiheit verderben zu lassen. Denn entgegen anderslautender Meldungen wären selbst bei einer Gesetzesänderung ohnehin höchstens Gebäude oder Kunstwerke betroffen, die tatsächlich noch urheberrechtlichen Schutz genießen. Das ist aber nur der Fall, wenn der Schöpfer noch nicht länger als 70 Jahre tot ist. Historische Gebäude wie das Brandenburger Tor dürften also auch in Zukunft weiter frei fotografiert werden.
Private oder gewerbliche Nutzung?
Überdies wäre allenfalls eine “gewerbliche Nutzung” untersagt. Die weitaus meisten Facebook-Profile und Accounts in anderen sozialen Netzwerken dürften aber als privat einzustufen sein. Aber dennoch steckt der Teufel gerade hier im Detail. Denn die Frage der Gewerblichkeit wird gerade im Online-Bereich oft sehr unterschiedlich beurteilt. Eine Abmahngefahr ließe sich jedenfalls nicht ausschließen.
Online-Petitionen waren erfolgreich
Zum Glück ist die Abschaffung der Panoramafreiheit nun bei den ersten Beratungen im EU-Parlament erst mal durchgefallen. Sicher auch, weil hunderttausende Hobbyfotografen in diversen Online-Petitionen lautstark gegen eine derartige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Abmahnanwälte protestiert haben.
Autor: Redaktion / ARAG