In der Lücke zwischen Schule und Ausbildung: Das gilt jetzt beim Kindergeld!

Auch Azubis erhalten Kindergeld! / copyright: Bundesagentur f. Arbeit
Auch Azubis erhalten Kindergeld!
copyright: Bundesagentur f. Arbeit

Im Sommer 2015 endet für 837.344* junge Menschen die Schulzeit. Ganz gleich welchen Ausbildungsweg die Jugendlichen wählen: Zwischen Schulende und Ausbildungsstart gibt es eine Lücke. Aber keine Sorge – Kindergeld wird weiter gezahlt. Dazu hier bei CityNEWS die wichtigsten Informationen.

Die Regelung zur “Vier-Monats-Lücke”

Die allermeisten Jugendlichen beenden ihre Schulzeit 2015 im Juli. Ausnahmen bilden nur Nordrhein-Westfalen und Bayern. Hier beginnen die Sommerferien bereits am 29. Juni bzw. erst am 1. August. Doch viele Lehrausbildungen und Studiengänge starten oft erst im Oktober. Gut vier Monate, in denen die Jugendlichen quasi beschäftigungslos sind. Doch keine Sorge. Um weiter Kindergeld zu beziehen, müssen sich Schulabgänger nicht arbeitslos melden. Denn es greift die Reglung zur so genannten „Vier-Monats-Lücke“. Und die besagt: Wer innerhalb von vier Monaten nach Schulende eine Ausbildung, ein Studium oder einen anerkannten Freiwilligendienst aufnimmt, behält den Anspruch auf Kindergeld auch ohne Arbeitslosmeldung. Wichtig ist jedoch, die Familienkasse mit Beendigung der Schule über die Ausbildungs-Pläne zu informieren

Post von der Familienkasse

Alle kindergeldberechtigten Eltern, deren Kinder im Sommer 2015 ihre Schulausbildung beenden, erhalten Post von der Familienkasse. Zusammen mit dem Aufhebungsbescheid „flattert“ dann ein Erklärungsvordruck ins Haus, in dem sie angeben, wie sich der weitere Werdegang ihres Kindes darstellt. Die Unterlagen für die jeweiligen Nachweise werden in jedem Fall rechtzeitig vor dem
18. Geburtstag und automatisch zugesandt. Diese bitte vollständig ausgefüllt wieder an die Familienkasse zurück senden.

Was über die “Vier-Monats-Lücke” hinaus gilt

Noch keine Zusage für eine Lehre oder einen Studienplatz ergattert? Kein Grund zur Panik. Der Anspruch auf Kinder- geld bleibt unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Dafür schon während der Sommermonate alle schriftlichen Nachweise sammeln, die alle ernsthaften Bemü- hungen um eine Lehrstelle, ein Studium oder eine sonstige Ausbildung belegen. Dies können Bewerbungen oder schriftliche Korrespondenzen mit Betrieben sein sowie Bewerbungen um einen Studienplatz. Nach Beendigung der Schule sind diese Nach- weise der Familienkasse vorzulegen bzw. die Familienkasse über die weiteren Pläne zu unterrichten, um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten.

Was für das Kindergeld grundsätzlich gilt

Das Kindergeld von derzeit 184 Euro (für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind sowie 215 Euro für jedes weitere Kind) wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Und nach dem 18. Lebensjahr gibt es nichts mehr?

Diese Sorge beschäftigt nicht wenige Eltern, insbesondere die von Abiturienten. Sie befürchten, dass mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes der Kindergeldanspruch erlischt.
Auch diese Sorge ist meist unbegründet. Allerdings müssen die Jugendlichen für einen verlängerten Kindergeldanspruch nach dem 18. Geburtstag bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Anspruch besteht insbesondere weiter, wenn sie nach Beendigung der Schulausbildung innerhalb der folgenden 4 Monate entweder

  • ein Studium beginnen;
  • eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Berufsschule absolvieren;
  • ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten;
  • sich im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen geregelten Freiwilligendienst befinden.

Wichtiger Zusatz: Bei den oben genannten Fällen besteht der verlängerte Kindergeldanspruch nur dann, wenn das „Kind“ nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Weiter Kindergeld gezahlt werden kann übrigens auch, wenn ein Job mit weniger als 20 Stunden pro Woche, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Minijob ausgeübt wird.

Ausbildung erfolgreich beendet, aber nicht gleich ein Anschlussjob?

Nicht jede/r Auszubildende wird auch vom Lehrbetrieb übernommen oder findet nahtlos eine Festanstellung. Auch dann kann weiter ein Kindergeldanspruch bestehen. Und zwar dann, wenn der Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht gleich eine Arbeitsstelle findet. Voraussetzung für die Weiterzahlung des Kindesgeldes ist jedoch, dass der Betreffende bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet ist. Die Familienkasse benötigt dann eine entsprechende Mitteilung.

Keine Einkommensgrenze mehr beim Kindergeldanspruch

Dass die Einkommensgrenze von 8.004 Euro netto durch das Kind im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, ist bereits seit dem 01.01.2012 durch das Steuervereinfachungsgesetz von 2011 entfallen. Volljährige Kinder und ihre Eltern müssen für das Kindergeld keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen. Jetzt muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

Bei Fragen die Service-Nummer wählen: Die Familienkasse ist über
die kostenlose Service-Nummer 0800 – 45 55 53 0 immer montags bis
freitags zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr erreichbar. Dort können Sie
Ihre Fragen direkt stellen. Weitere Informationen sowie Merkblätter und
Vordrucke zum Thema Kindergeld gibt es im Internet unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de. Sie können aber auch kostenlos telefonisch unter der oben genannten Rufnummer angefordert werden.

* Quelle: Bildungsbericht 2015 des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 15.04.2015

Autor: Redaktion/ Bundesagentur für Arbeit