Urlaubsanspruch nach Alter kann diskriminierend sein

Die 24-jährige Klägerin (r.) wartet im Landesarbeitsgericht in Duesseldorf zusammen mit ihrer Vertreterin vom DGB Rechtsschutz  / copyright: Jakob Studnar  / dapd
Die 24-jährige Klägerin (r.) wartet im Landesarbeitsgericht in Duesseldorf zusammen mit ihrer Vertreterin vom DGB Rechtsschutz
copyright: Jakob Studnar / dapd

Tarifverträge dürfen die Zahl der Urlaubstage nicht ohne triftige Begründung an das Alter der Arbeitnehmer koppeln. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Dienstag entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Wesel bestätigt.

Die Richter gaben der Klage einer inzwischen 24 Jahre alten Kassiererin statt. Eine Vertreterin des Einzelhandelsverbands Niederrhein sagte auf Anfrage, die Tarifparteien hätten für Februar bereits Sondierungsgespräche über eine Änderung der beanstandeten Regelung vereinbart.

Die 24-Jährige hatte geklagt, weil ihr laut Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen 34 Urlaubstage pro Jahr zustehen, während Arbeitnehmer ab 30 Jahre 36 Tage Urlaub haben. Die Frau sah darin eine Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Bereits die Weseler Richter hatten sich der Rechtsauffassung der Klägerin mit ihrem Urteil vom 11. August vergangenen Jahres angeschlossen. Sie urteilten, es gebe zwar eine Tarifautonomie, das EU-Recht dürfe dadurch aber nicht ausgehebelt werden. Zugleich sahen die Richter keine objektiv vertretbaren Gründe, die eine gestaffelte Urlaubsregelung rechtfertigen würden.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt möglich. Die Vertreterin des Einzelhandelsverbands sagte, es sei noch unklar, ob der Verband davon Gebrauch machen werde.

Autor: dapd-nrw