Wer eine gesetzliche Rente bezieht, fragt sich wie viel Hinzuverdienst erlaubt ist. Je höher die Hinzuverdienstgrenze, desto mehr Geld kann dem Rentner zur Verfügung stehen. Die ARAG Experten erklären Ihnen hier bei CityNEWS, welche Regeln zu beachten sind, wenn es um den Hinzuverdienst zur Rente geht.
Beim Bezug von Altersrente
Die wichtigste Regel bezüglich des Hinzuverdienstes bei Rentenbezügen besagt, dass Bezieher einer Regelaltersrente dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Egal wie hoch der Hinzuverdienst ist, die monatliche Rentenzahlung wird davon nicht beeinflusst.
Im Fall einer vorgezogenen Altersrente dagegen können bei einer Vollrente nur bis 450 Euro rentenunschädlich hinzuverdient werden. Bei einer Teilrente müssen die Hinzuverdienstgrenzen regelmäßig individuell berechnet werden. Entscheidend sind hierbei das vor dem Beginn der ersten Altersrente versicherte Gehalt beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer).
Sollte der Hinzuverdienst höher als die jeweilige Hinzuverdienstgrenze ausfallen, wirkt sich dies auf die Höhe der auszuzahlenden Rente aus. Je höher der Verdienst, desto niedriger die Rente.
Der erlaubte Hinzuverdienst darf aber sowohl bei einer Voll- als auch bei einer Teilrente im laufenden Jahr bis zu zweimal überschritten werden – allerdings nur bis zum Doppelten des ursprünglichen monatlich erlaubten Hinzuverdienstes.
Über eine Erhöhung der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen für Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen, wird immer wieder diskutiert. Es ist angestrebt, dass diese zusätzlich so viel hinzuverdienen dürfen, dass sie mit der Rente maximal das letzte Bruttogehalt erreichen.
Beim Bezug von Erwerbsminderungsrente
Auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente können ebenfalls grundsätzlich 450 Euro ohne Auswirkung hinzuverdient werden.
Wird die volle Erwerbsminderungsrente nur teilweise oder nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt, sind die Hinzuverdienstgrenzen auch hier individuell zu bestimmen. Wird die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur anteilig ausgezahlt. Auch hier bleibt ein zweimaliges Überschreiten des erlaubten Hinzuverdienstes ohne Folgen.
Beim Bezug einer Hinterbliebenenrente
Wer als Hinterbliebener eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, darf ebenfalls nicht unbegrenzt hinzuverdienen, wenn er die Rente in voller Höhe ausbezahlt bekommen möchte. Ab dem 1. Juli 2015 können Witwen oder Witwer in den alten Bundesländern 771,14 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Gehalt auf die Rente angerechnet wird. In den neuen Bundesländern liegt der Freibetrag bei 714,12 Euro. Werden die aktuellen Freibeträge überschritten, wird das Nettoeinkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Erziehung eines Kindes mit Anspruch auf Waisenrente erhöht den Freibetrag – und zwar seit dem 1. Juli um 163,58 Euro in den alten und 151,48 Euro in den neuen Bundesländern.
Informationsangebote nutzen
Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfehlen die ARAG Experten die Informationsangebote der Deutschen Rentenversicherung , die Auskunft über die genauen gesetzlichen Grenzen des Hinzuverdienstes und Möglichkeiten der verschiedenen Teilrenten anbieten.
Autor: Redaktion / ARAG